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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 452Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist die Aussage von Abu Hanifa; denn der Vertrag wird beim Verkauf von Immobilien vor der Besitzergreifung bindend, der Kaufgegenstand geht in das Eigentum und die Gewährleistung des Käufers über, und es ist ihm gestattet, durch den Vertrag selbst darüber zu verfügen, sodass es so ist, als hätte der Käufer ihn in Besitz genommen. Al-Qadi sagte: Er hat nicht das Recht, es vom Verkäufer zu übernehmen, und der Richter zwingt den Käufer dazu, es in Besitz zu nehmen, wonach der Vorkaufsberechtigte es von ihm übernimmt. Dies ist eine der beiden Meinungen bei den Anhängern von Al-Shafi'i; denn der Vorkaufsberechtigte kauft das Grundstück vom Käufer und übernimmt es daher nicht von jemand anderem. Sie begründeten dies damit, dass der Verkauf erst durch die Besitzergreifung vollständig wird; wenn die Besitzergreifung ausbleibt, wird der Vertrag hinfällig und das Vorkaufsrecht erlischt.

Kapitel: Wenn der Verkäufer den Verkauf bestätigt, der Käufer ihn jedoch bestreitet, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste ist, dass der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausüben kann. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Al-Muzani. Die zweite ist, dass er es nicht ausüben kann. Dies wurde von Al-Sharif Abu Ja'far in seinen „Masa'il“ vertreten. Es ist auch die Meinung von Malik und Ibn Surayj; denn das Vorkaufsrecht ist ein Nebenrecht des Verkaufs. Wenn der [Haupt-]Verkauf nicht nachgewiesen ist, so kann auch sein Nebenrecht nicht bestehen. Zudem nimmt der Vorkaufsberechtigte das Grundstück nur vom Käufer entgegen, und wenn dieser den Verkauf bestreitet, ist eine Übernahme von ihm nicht möglich. Die Begründung für die erste Ansicht ist, dass der Verkäufer zwei Rechte bestätigt hat: ein Recht für den Vorkaufsberechtigten und ein Recht für den Käufer. Wenn das Recht des Käufers durch dessen Bestreiten erlischt, bleibt das Recht des Vorkaufsberechtigten bestehen, so wie wenn jemand ein Haus zwei Männern zuspricht und einer von ihnen es bestreitet. Außerdem hat er dem Vorkaufsberechtigten gegenüber bestätigt, dass dieser berechtigt ist, dieses Haus zu übernehmen, und der Vorkaufsberechtigte beansprucht dies, weshalb es verpflichtend ist, seine Aussage anzunehmen, so wie wenn er bestätigte, dass es dessen Eigentum sei. Demnach übernimmt der Vorkaufsberechtigte das Gut vom Verkäufer und übergibt ihm den Preis, und der Vorkaufsberechtigte richtet sich hinsichtlich der Gewährleistung an den Verkäufer, da die Besitzergreifung von diesem erfolgt und der Kauf gegenüber dem Käufer nicht rechtskräftig geworden ist. Weder der Vorkaufsberechtigte noch der Verkäufer haben ein Anrecht darauf, den Käufer vor Gericht zu bringen, damit der Verkauf gegenüber ihm rechtskräftig wird und die Haftung bei ihm liegt; denn das Ziel des Verkäufers ist der Preis, und diesen hat er vom Vorkaufsberechtigten erhalten, während das Ziel des Vorkaufsberechtigten die Übernahme des Grundstücks und die Absicherung durch die Gewährleistung ist, und beides hat er vom Verkäufer erhalten, sodass ein Rechtsstreit gegen den Käufer keinen Nutzen bringt. Sollte man einwenden: „Ist es nicht so, dass wenn jemand gegen einen Mann eine Geldforderung erhebt und ein anderer sagt: ‚Ich zahle dir die geforderte Summe, ohne dass du ihn verklagst‘, er dies nicht annehmen muss? Warum also sagt ihr hier nicht dasselbe?“, so antworten wir: In Bezug auf die Schuld besteht für den Gläubiger eine Belastung, sie von jemand anderem als dem Schuldner anzunehmen, während es sich hier anders verhält.

Anmerkungen

(78) Im Original: "al-bay'" (der Verkauf). (79) In M: "fa-yujibu" (dann verpflichtet er).

Arabisch (Quelle)

قولُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّ العَقْدَ يَلْزَمُ في بَيْعِ العَقَارِ قبل قَبْضِه، ويَدْخُلُ المَبِيعُ في مِلْكِ المُشْتَرِى وضَمَانِه، ويجوزُ له التَّصَرُّفُ فيه بِنَفْس العَقدِ، فصَارَ كما لو قَبَضَهُ المُشْتَرِى. وقال القاضي: ليس له أَخذُه من البائِعِ، ويُجْبِرُ الحاكِمُ المُشْتَرِىَ على قَبْضِه، ثم يَأْخُذُه الشَّفِيعُ منه. وهذا أَحَدُ الوَجْهَيْنِ لأَصَحْابِ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّ الشَّفِيعَ يَشْتَرِى الشِّقْصَ من المُشْتَرِى، فلا يَأْخُذُه من غيرِه. وبَنَوْا ذلك على أن المَبِيعَ لا يِتِمُّ إلَّا بالقَبْضِ، فإذا فاتَ القَبْضُ بَطَلَ العَقْدُ، وسَقَطَتِ الشُّفْعَةُ.

فصل: وإذا أَقَرَّ البائِعُ بالبَيْعِ، وأَنْكَرَ المُشْتَرِى، ففيه. وَجْهانِ؛ أحدُهما، لِلشَّفِيعِ الأَخْذُ بالشُّفعَةِ. وهو قولُ أبي حنيفةَ، والمُزَنِىِّ. والثانى، ليس له الأَخْذُ بها. ونَصَرَهُ الشَّرِيفُ أبو جعفرٍ في "مَسَائِلِه". وهو قولُ مالِكٍ، وابنِ شُرَيْحٍ؛ لأنَّ الشُّفْعَةَ فَرْعٌ لِلْبَيْعِ (٧٨)، ولم يَثبُتْ فلا يَثْبُتُ فَرْعُه، ولأنَّ الشَّفِيعَ إنَّما يَأْخُذُ الشِّقْصَ من المُشْتَرِى، وإذا أَنْكَرَ البَيْعَ لم يُمْكِنِ الأَخْذُ منه. وَوَجْهُ الأَوَّلِ، أنَّ البائِعَ أقَرَّ بِحَقَّيْنِ؛ حَقٍّ لِلشَّفِيعِ، وحَقٍّ لِلمُشْتَرِى، فإذا سَقَطَ حَقُّ المُشتَرِى بإِنْكارِه، ثَبَتَ حَقُّ الشَّفِيعِ، كما لو أقَرَّ بِدَارٍ لِرَجُلَيْنِ، فأَنْكَرَ أحَدُهُما، ولأنَّه أَقَرَّ لِلشَّفِيعِ أنَّهُ مُسْتَحِقٌّ لأَخْذِ هذه الدَّارِ، والشَّفِيعُ يَدَّعِى ذلك، فوَجَبَ (٧٩) قَبُولَه، كما لو أقَرَّ أنَّها مِلْكُه. فعلى هذا يَقْبِضُ الشَّفِيعُ من البائِعِ، ويُسَلِّمُ إليه الثمَنَ، ويكونُ دَرْكُ الشَّفِيعِ على البائِعِ، لأنَّ القَبْضَ منه، ولم يَثْبُتِ الشِّرَاءُ في حَقِّ المُشْتَرِى. وليس لِلشَّفِيعِ ولا لِلْبائِعِ مُحَاكَمَةُ المُشْتَرِى؛ ليَثْبُتَ البَيْعُ في حَقِّه، وتكون العُهْدَةُ عليه؛ لأنَّ مَقْصُودَ البائِعِ الثَّمَنُ، وقد حَصَلَ من الشَّفِيعِ، ومَقصُودَ الشَّفِيعِ أَخْذُ الشِّقْصِ وضَمَانُ العُهْدَةِ، وقد حَصَلَ من البائِعِ، فلا فائِدَةَ في المُحَاكَمةِ. فإنَّ قيل: أليسَ لو ادَّعَى على رَجُلٍ دَيْنًا، فقال آخَرُ: أنا أَدْفَعُ إليك الدَّيْنَ الذي تَدَّعِيه، ولا تُخَاصِمْه. لا يَلْزَمُه قَبُولُه، فهل لا قُلْتُم ههُنا كذلك؟ قُلْنا: في

Anmerkungen

(٧٨) في الأصل: "البيع".(٧٩) في م: "فيوجب".

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