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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 453872 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer das Vorkaufsrecht nicht zu dem Zeitpunkt geltend macht, als er vom Verkauf erfuhr, hat keinen Anspruch darauf)

Übersetzung · DE

Da die Schuld eine Belastung für den Gläubiger darstellt, wenn er sie von jemand anderem als dem Schuldner annimmt, verhält es sich hier anders. Zudem behauptet der Verkäufer, dass der Preis, den der Vorkaufsberechtigte zahlt, ein Recht des Käufers als Entschädigung für diesen Kaufgegenstand sei. Er agiert also wie ein Stellvertreter des Käufers bei der Zahlung des Preises, und der Verkäufer agiert wie ein Stellvertreter des Käufers bei der Übergabe des Grundstücksanteils, anders als bei einer gewöhnlichen Schuld. Wenn der Verkäufer bestätigt, den Preis bereits vom Käufer erhalten zu haben, bleibt der Preis, der nun beim Vorkaufsberechtigten liegt, von niemandem beansprucht, denn der Verkäufer sagt: „Er gehört dem Käufer.“ Der Käufer sagt: „Ich habe keinen Anspruch darauf.“ Diesbezüglich gibt es drei Ansichten: Die erste ist, dass man zum Käufer sagt: „Entweder du nimmst ihn an oder du entlässt den Vorkaufsberechtigten aus der Verpflichtung.“ Die zweite ist, dass der Richter ihn in Verwahrung nimmt. Die dritte ist, dass er in der Verantwortung des Vorkaufsberechtigten verbleibt. In all diesen Fällen gilt: Sobald ihn der Verkäufer oder der Käufer beansprucht, wird er ihm ausgehändigt, da er einem von beiden zusteht. Wenn beide ihn beanspruchen, der Käufer den Verkauf bestätigt und der Verkäufer den Empfang des Preises leugnet, dann gehört er dem Käufer, da der Verkäufer ihm diesen gegenüber bestätigt hat. Da der Verkäufer den Erhalt des Preises leugnet, kann er keinen Anspruch auf diesen Preis erheben, da ihm gegenüber dem Vorkaufsberechtigten kein Anspruch auf den Preis zusteht, sondern er diesen nur gegenüber dem Käufer hat, bei dem er den Empfang bereits bestätigt hatte. Was den Käufer betrifft, so beansprucht er ihn, und da ihm der Anspruch darauf zugestanden wurde, ist es verpflichtend, ihn ihm auszuhändigen.

872 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wer das Vorkaufsrecht zum Zeitpunkt der Kenntnis des Verkaufs nicht einfordert, für den besteht kein Vorkaufsrecht.“

Die richtige Ansicht in der Rechtsschule ist, dass das Vorkaufsrecht sofort geltend gemacht werden muss; wenn er es in der Stunde, in der er vom Verkauf erfährt, einfordert, ist es gültig, andernfalls verfällt es. Ahmad hat dies in einer Überlieferung von Abu Talib explizit festgestellt, indem er sagte: „Das Vorkaufsrecht besteht durch die sofortige Geltendmachung in der Stunde, in der man davon erfährt.“ Dies ist auch die Meinung von Ibn Shubruma, al-Batti, al-Awza'i, Abu Hanifa, al-'Anbari und al-Shafi'i.

Anmerkungen

(80) Im Original: "al-dafi'" (der Zahlende). (81) Im Original ausgelassen. Eine Überlegung. (82) In B: "taqbal al-thaman" (du akzeptierst den Preis). (83) Im Original und in M: "annahu lam yaqbid minhu shay'an" (dass er von ihm nichts erhalten habe). (84) In B ausgelassen. (85) In B und M: "hadha" (dieser).

Arabisch (Quelle)

الدَّيْنِ عليه مِنَّةٌ في قَبُولِه مِن غيرِ غَرِيمِه، وههُنا بِخِلَافِه، ولأنَّ البائِعَ يَدَّعِي أنَّ الثَّمَنَ الذي يَدْفَعُه الشَّفِيعُ حَقٌّ لِلمُشْتَرِي عِوَضًا عن هذا المَبِيعِ، فصَارَ كالنَّائِبِ عن المُشْتَرِي في دَفْعِ الثَّمَنِ، والبائِعُ كَالنَّائِبِ عنه في دَفْعِ الشِّقْصِ، بخِلَافِ الدَّيْنِ، فإن كان البائِعُ مُقِرًّا بِقَبْضِ الثَّمَنِ من المُشْتَرِي، بَقِىَ الثَّمَنُ الذي على الشَّفِيعِ لا يَدَّعِيه أَحَدٌ؛ لأنَّ البائِعَ (٨٠) يقول: هو لِلمُشْتَرِي. [والمُشْتَرِي يقول: لا أَسْتَحِقُّه. ففيه ثلاثةُ أَوْجُهٍ؛ أحَدها، أن يقال لِلْمُشْتَرِي] (٨١): إمَّا أن تَقْبِضَه (٨٢)، وإمَّا أن تُبْرِئَ منه. والثاني، يَأْخُذُه الحاكِمُ عندَه. والثالث، يَبْقَى في ذِمَّة الشَّفِيعِ. وفي جَمِيعِ ذلك متى ادَّعاهُ البائِعُ أو المُشْتَرِي، دُفِعَ إليه؛ لأنَّه لأحَدِهما. وإن تَدَاعَيَاهُ جَمِيعًا، فأَقَرَّ المُشْتَرِي بالبَيْعِ، وأَنْكَرَ البائِعُ [قَبْضَ الثَّمَنِ] (٨٣)، فهو لِلْمُشْتَرِي؛ لأنَّ البَائِعَ قد أَقَرَّ له به (٨٤)، ولأنَّ البائِعَ إذا أنْكَرَ القَبْضَ، لم يَكُنْ مُدَّعِيًا لهذا (٨٥) الثَّمنِ؛ لأنَّ البائِعَ لا يَسْتَحِقُّ على الشَّفِيعِ ثَمَنًا، إنَّما يَسْتَحِقُّه على المُشْتَرِي، وقد أَقَرَّ بالقَبْضِ منه، وأمَّا المُشْتَرِي فإنَّه يَدَّعِيه، وقد أَقَرَّ له باسْتِحْقَاقِه، فوَجَبَ دَفْعُه إليه.

٨٧٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ لَمْ يُطَالِبْ بِالشُّفْعَةِ في وَقْتِ عِلْمِهِ بالْبَيْعِ، فَلَا شُفْعَةَ لَهُ)

الصَّحِيحُ في المَذْهَبِ أنَّ حَقَّ الشُّفْعَةِ على الفَوْرِ، إن طَالَبَ بها سَاعَةَ يَعْلَمُ بالبَيْعِ، وإلَّا بَطلَتْ. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايَةِ أبي طالِبٍ، فقال: الشُّفْعَةُ بالمُواثَبَةِ ساعَةَ يَعْلَمُ. وهذا قول ابن شُبْرُمَةَ، والبَتِّىِّ، والأَوْزَاعِىِّ، وأبي حنيفةَ، والعَنْبَرِيِّ، والشَّافِعِىِّ

Anmerkungen

(٨٠) في الأصل: "الدافع".(٨١) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٨٢) في ب: "تقبل الثمن".(٨٣) في الأصل، م: "أنه لم يقبض منه شيئًا".(٨٤) سقط من: ب.(٨٥) في ب، م: "هذا".

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