gemäß einer seiner neuen Aussagen. Von Ahmad wurde eine zweite Überlieferung berichtet, der zufolge das Vorkaufsrecht zeitlich unbegrenzt ist und nicht erlischt, solange nicht etwas von ihm ausgeht, das auf Zustimmung hindeutet, wie etwa ein Verzicht, die Forderung nach einer Teilung oder Ähnliches. Dies ist die Ansicht von Malik und eine Ansicht von al-Shafi'i, wobei Malik hinzufügte: Es endet mit Ablauf eines Jahres. Einer anderen Überlieferung von ihm zufolge endet es mit Ablauf einer Dauer, nach der bekannt ist, dass er es aufgegeben hat; denn bei dieser Option besteht kein Schaden durch einen Aufschub, weshalb sie durch Verzögerung nicht erlischt, ähnlich wie beim Recht auf Wiedervergeltung (Qisas). Ein Beweis für das Fehlen eines Schadens ist, dass der Käufer einen Nutzen aus der Nutzung des Kaufgegenstandes zieht. Sollte er darauf Verbesserungen wie Anpflanzungen oder Bauwerke vornehmen, so steht ihm deren Wert zu. Von Ibn Abi Layla und al-Thawri wurde berichtet, dass die Option auf drei Tage begrenzt ist. Dies ist auch eine Ansicht von al-Shafi'i, da die Dauer von drei Tagen als Begrenzung für die Bedenkzeit (Khiyar al-Shart) festgelegt wurde, weshalb sie sich auch als Begrenzung für diese Option eignete. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was Ibn al-Baylamani von seinem Vater von Umar überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Das Vorkaufsrecht ist wie das Lösen des Fesselstricks.“ In einem anderen Wortlaut sagte er: „Das Vorkaufsrecht ist wie das Lösen des Fesselstricks; wenn es festgebunden wird, bleibt es bestehen, und wenn man es vernachlässigt, liegt die Schuld bei dem, der es vernachlässigt hat.“ Es wurde vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überliefert, dass er sagte: „Das Vorkaufsrecht steht dem zu, der es sofort ergreift.“ Dies wurde von den Rechtsgelehrten in ihren Werken festgehalten. Zudem handelt es sich um eine Option zur Abwehr von Schaden vom Eigentum, daher gilt sie sofort, wie die Option auf Rückgabe bei einem Mangel. Auch die Feststellung, dass es auf unbegrenzte Zeit besteht, schadet dem Käufer, da sein Eigentum am Kaufgegenstand nicht stabil ist und er aufgrund der Furcht davor, dass es ihm abgenommen wird, an einer Investition (durch Bauten) gehindert wird. Der Schaden wird vom Käufer auch nicht dadurch abgewehrt, dass ihm der Wert ersetzt wird, da der Verlust dadurch meist größer ist als der Wert, abgesehen von der Belastung für Herz und Körper dabei. Die zeitliche Festlegung auf drei Tage ist eine willkürliche Bestimmung, für die es keinen Beweis gibt.
(1) In M: "eine seiner zwei Aussagen".(2) In B: "und durch".(3) In B und M: "al-Shafi'i".(4) In B: "fasahat" (da sie sich als richtig/passend erwies).(5) Überliefert von Ibn Majah im Kapitel über die Forderung des Vorkaufsrechts aus dem Buch des Vorkaufsrechts. Sunan Ibn Majah 2/835. Al-Bayhaqi im Kapitel über die Überlieferung von missbilligten Formulierungen, die einige Rechtsgelehrte in Fragen des Vorkaufsrechts erwähnen, aus dem Buch des Vorkaufsrechts. Al-Sunan al-Kubra 6/108.(6) Erwähnt von al-Hafiz Ibn Hajar im Buch des Vorkaufsrechts. Talkhis al-Habir 3/56, 57. Überliefert von 'Abd al-Razzaq nach der Aussage von Shurayh im Kapitel über den Vorkaufsberechtigten, der vor dem Verkauf zustimmt... aus dem Buch der Verkäufe. Al-Musannaf 8/83.(7) In B: "al-malik" (der Besitzer/Eigentümer).(8) In M: "bi-'imarah" (mit einer baulichen Verbesserung).
في [جَدِيدِ قولِه] (١). وحُكِىَ عن أحمدَ، رِوَايةٌ ثانِيَة، أنَّ الشُّفعَةَ على التَّرَاخِى لا تَسْقُطُ، ما لم يُوجَدْ منه ما يَدُلُّ على الرِّضَى، من عَفْوٍ، أو مُطَالَبةٍ بِقِسْمَةٍ، ونحو ذلك. وهذا قول مالِكٍ، وقولُ الشّافِعِىِّ، إلَّا أن مَالِكًا قال: تَنْقَطِعُ بمُضَىِّ سَنَةٍ. وعنه: بمُضِىِّ مُدَّةٍ يُعْلَمُ أنَّه تَارِكٌ لها؛ لأنَّ هذا الخِيَارَ لا ضَرَرَ في تَرَاخِيه، فلم يَسْقُطْ بالتَّأْخِيرِ، كحَقِّ القِصَاصِ. وبَيَانُ (٢) عَدَمِ الضَّرَرِ أنَّ النَّفْعَ لِلْمشْتَرِى بِاسْتِغْلَالِ المَبِيعِ. وإن أَحْدَثَ فيه عِمَارَةً، من غِرَاسٍ أو بنَاءٍ، فله قِيمَتُه. وحُكِىَ عن ابنِ أبي لَيْلَى، والثَّوْرِىِّ، أنَّ الخِيَارَ مُقَدَّرٌ بثلاثةِ أيامٍ. وهو قولٌ للشَّافِعِىِّ (٣)؛ لأنَّ الثَّلَاثَ حُدَّ بها خِيَارُ الشَّرْطِ، فصَلَحَتْ (٤) حَدًّا لهذا الخِيَارِ. ولَنا، ما رَوَى ابنُ البَيْلَمانىِّ، عن أَبِيه، عن عُمَرَ، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الشُّفْعَةُ كَحَلِّ العِقَالِ". وفى لَفْظٍ أنَّه قال: "الشُّفْعَةُ كَنَشْطَةِ العِقَالِ، إنْ قُيِّدَت ثَبَتَتْ، وإنْ تُرِكَتْ فاللَّوْمُ عَلَى مَنْ تَرَكَها" (٥). وَرُوِىَ عن النبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "الشُّفْعَةُ لِمَنْ وَاثَبَها". رَوَاهُ الفُقَهاءُ في كُتُبِهِم (٦)، ولأنَّه خِيَارٌ لِدَفْعِ الضَّرَرِ عن المالِ (٧)، فكان على الفَوْرِ، كخِيَارِ الرَّدِّ بالعَيْبِ، ولأنَّ إِثْبَاتَهُ على التَّراخِى يَضُرُّ المُشْتَرِىَ. لكَوْنِه لا يَسْتَقِرُّ مِلْكُه على المَبِيعِ، ويَمْنَعُه من التَّصَرُّفِ لِعَمارِه (٨) خَشْيَةَ أَخْذِه منه، ولا يَنْدَفِعُ عنه الضَّرَرُ بِدَفْعِ قِيمَتِه؛ لأنَّ خَسَارَتَها في الغالِبِ اكْثَرُ من قِيمَتِها، مع تَعَبِ قَلْبِه وبَدَنِه فيها. والتَّحْدِيدُ بثَلَاثَةِ أيامٍ تَحَكُّمٌ لا دَلِيلَ عليه،
(١) في م: "أحد قوليه".(٢) في ب: "وبأن".(٣) في ب، م: "الشافعي".(٤) في ب: "فصحت".(٥) أخرجه ابن ماجه، في: باب طلب الشفعة، من كتاب الشفعة. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٣٥. والبيهقي، في: باب رواية ألفاظ منكرة يذكرها بعض الفقهاء في مسائل الشفعة، من كتاب الشفعة. السنن الكبرى ٦/ ١٠٨.(٦) ذكره الحافظ ابن حجر، في: كتاب الشفعة. تلخيص الحبير ٣/ ٥٦، ٥٧. وأخرجه عبد الرزاق من قول شريح، في: باب الشفيع يأذن قبل البيع. . ., من كتاب البيوع. المصنف ٨/ ٨٣.(٧) في ب: "المالك".(٨) في م: "بعمارة".