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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 456Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er nach dem Gruß sagt: „Möge Gott dir bei deinem Vertragsabschluss Segen verleihen“, oder für ihn um Vergebung oder Ähnliches bittet, so verfällt sein Vorkaufsrecht nicht; denn dies schließt sich an den Gruß an und ist somit als dessen Bestandteil zu betrachten. Die Bitte um Segen für den Vertragsabschluss ist zugleich eine Bitte zu seinen eigenen Gunsten, da der Anteil (Shiqs) an ihn zurückfällt, weshalb dies keine Zustimmung darstellt. Wenn er sich jedoch in ein anderes Gespräch vertieft oder grundlos schweigt, verfällt sein Vorkaufsrecht, wie wir bereits dargelegt haben.

Abschnitt: Wenn ihm jemand vom Verkauf berichtet und er dies für wahr hält, aber das Vorkaufsrecht nicht geltend macht, verfällt sein Vorkaufsrecht, unabhängig davon, ob der Informant zu jenen gehört, deren Aussage akzeptiert wird, oder nicht; denn Kenntnis kann auch durch die Nachricht von jemandem erlangt werden, dessen Nachricht sonst nicht akzeptiert wird, aufgrund von Indizien, die auf dessen Wahrhaftigkeit hinweisen. Wenn er jedoch sagt: „Ich habe ihm nicht geglaubt“, und der Informant zu den Personen gehört, deren Zeugenaussage rechtlich bindend ist, wie etwa zwei rechtschaffene Zeugen, so verfällt sein Vorkaufsrecht; denn ihre Aussage ist ein Beweis, durch den Rechte festgesetzt werden können. Ist er jedoch jemand, dessen Aussage nicht als Grundlage dient, wie ein Frevler (Fasiq) oder ein Kind, so verfällt sein Vorkaufsrecht nicht. Von Abu Yusuf wurde überliefert, dass es dennoch verfällt; denn es handele sich um eine Nachricht, die im Gesetz (Scharia) Anwendung findet, etwa bei der Erlaubnis zum Betreten eines Hauses und Ähnlichem, womit das Vorkaufsrecht ebenso entfalle wie bei der Nachricht eines Rechtschaffenen. Unser Argument ist, dass es sich um eine Nachricht handelt, die im Gesetz nicht akzeptiert wird, weshalb sie der Aussage eines Kindes oder eines Geistesgestörten gleicht. Wenn ihm ein rechtschaffener Mann oder eine Person unbekannten Zustandes (Mastur al-Hal) davon berichtet, verfällt sein Vorkaufsrecht. Es besteht die Möglichkeit, dass es nicht verfällt. Dies wird auch von Abu Hanifa und Zufar überliefert; denn eine einzelne Person reicht als Beweismittel (Bayyina) nicht aus. Unser Argument ist, dass es sich um eine Nachricht handelt, für die eine Zeugenaussage nicht erforderlich ist, weshalb sie vom Rechtschaffenen akzeptiert wird, wie eine Überlieferung (Riwaya), ein Rechtsgutachten (Fatwa) und andere religiöse Nachrichten. Sie unterscheidet sich von der Zeugenaussage, da bei dieser Vorsicht geboten ist hinsichtlich des Wortlauts, der Sitzung, der Anwesenheit des Beklagten und dessen Leugnung, und weil der Zeugenaussage die Leugnung des Leugnenden entgegensteht und sie ein Recht gegen ihn begründet, anders als bei dieser Nachricht. Die Frau steht in dieser Hinsicht dem Mann gleich, ebenso der Sklave dem Freien. Al-Qadi sagte: Die beiden gleichen dem Frevler und dem Kind. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn durch ihre Aussage kann kein Recht begründet werden. Unser Argument ist, dass dies eine Nachricht ist und keine Zeugenaussage, weshalb Mann und Frau sowie Sklave und Freier darin gleichgestellt sind, genau wie bei Überlieferungen und religiösen Nachrichten. Der Sklave ist, außer in Fällen von Hadd-Strafen und Vergeltung (Qisas), zeugnisfähig, und dies ist ein Fall außerhalb jener Bereiche, weshalb er dem Freien gleicht.

Abschnitt: Wenn der Käufer angibt, der Preis sei höher als der, zu dem der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde, und der Vorkaufsberechtigte daraufhin vom Vorkaufsrecht Abstand nimmt, so verfällt das Vorkaufsrecht dadurch nicht. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, den Leuten der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und Malik.

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