Es sei denn, er sagte, nachdem er geschworen hatte: „Ich habe das Vorkaufsrecht nur wegen des hohen Preises aufgegeben.“ Ibn Abi Layla sagte: „Er hat kein Vorkaufsrecht mehr, denn er hat (darauf) verzichtet und war einverstanden.“ Unser Argument ist, dass er es aufgrund eines Entschuldigungsgrundes aufgegeben hat, denn er ist mit dem hohen Preis nicht einverstanden, wohl aber mit einem geringeren, und vielleicht verfügt er auch nicht über den hohen Betrag; daher ist es dadurch nicht verfallen, genauso wie wenn er es aus Unwissenheit aufgegeben hätte. Dasselbe gilt, wenn er angab, das Verkaufte seien wenige Anteile, und es stellte sich heraus, dass es viele waren, oder er angab, sie hätten mit Dinaren gehandelt, und es stellte sich heraus, dass es Dirham waren, oder umgekehrt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und Zufar. Abu Hanifa und seine beiden Schüler sagten: Wenn der Wert beider gleich ist, verfällt das Vorkaufsrecht, denn sie sind wie eine einzige Gattung. Unser Argument ist, dass es sich um zwei verschiedene Gattungen handelt, sodass sie Stoffen und Tieren gleichen, und weil er vielleicht das Bargeld besitzt, mit dem der Verkauf tatsächlich stattfand, nicht aber das, welches angegeben wurde, und er es daher wegen des Mangels an seinem Besitz aufgibt. Ebenso, wenn er angab, er habe es für Bargeld gekauft, und es stellte sich heraus, dass er es für Handelsware (Ard) gekauft hatte, oder für Handelsware, und es stellte sich heraus, dass es Bargeld war, oder für eine Art von Handelsware, und es stellte sich heraus, dass es eine andere war; oder er gab an, ein Käufer habe es gekauft, und es stellte sich heraus, dass er es für einen anderen gekauft hatte, oder er gab an, er habe es für einen anderen gekauft, und es stellte sich heraus, dass er es für sich gekauft hatte, oder er gab an, er habe es für eine Person gekauft, und es stellte sich heraus, dass er es für jemand anderen gekauft hatte. Dies liegt daran, dass er mit der Teilhabe einer bestimmten Person einverstanden sein könnte, nicht aber mit einer anderen, und er könnte einer Person eine Gunst erweisen oder sie fürchten und deshalb davon absehen. Ebenso verhält es sich, wenn er angab, er habe das Ganze für einen bestimmten Preis gekauft, und es stellte sich heraus, dass er die Hälfte für dessen Hälfte gekauft hatte, oder er habe die Hälfte für einen Preis gekauft, und es stellte sich heraus, dass er das Ganze für das Doppelte gekauft hatte, oder er habe nur den Anteil (Shiqs) allein gekauft, und es stellte sich heraus, dass er oder jemand anderes ihn gekauft hatte, oder er habe es zusammen mit jemand anderem gekauft, und es stellte sich heraus, dass er es allein gekauft hatte; in all diesen Fällen verfällt das Vorkaufsrecht nicht, denn er könnte einen Grund für das haben, was er verheimlicht hat, im Gegensatz zu dem, was er angab, und er sieht deshalb davon ab, weshalb sein Vorkaufsrecht nicht verfällt, so wie wenn er angegeben hätte, er habe es für einen bestimmten Preis gekauft, und es stellte sich heraus, dass es weniger war. Wenn er jedoch angab, er habe es für einen bestimmten Preis gekauft, und es stellte sich heraus, dass er es für einen höheren gekauft hatte, oder er habe das Ganze für einen Preis gekauft, und es stellte sich heraus, dass er für diesen Preis nur einen Teil davon gekauft hatte, so verfällt sein Vorkaufsrecht; denn der Schaden in dem, was er verheimlicht hat, ist größer, und wenn er schon bei dem geringen Preis und dem geringen Schaden nicht einverstanden war, gilt dies erst recht für den hohen Preis.
(13) In B: „ma“ (was). (14) Im Original: „ghayrihi“ (anderem). (15) In B: Hinzufügung von „annaha“ (dass es). (16) Im Original: „azhara lahu“ (er gab ihm gegenüber an). In B: „azharahu“ (er gab es an). (17) In B, M: „bi-'awdin“ (gegen Handelsware). (18) In B: „radiya“ (war einverstanden). (19) Im Original: „bi-sharikat“ (durch Teilhabe). (20) Aus dem Original gefallen.
إلَّا أنَّه قال بعدَ أن (١٣) يَحْلِفَ: ما سَلَّمْتُ الشُّفْعَةَ إلَّا لمكانِ الثَّمَنِ الكَثِيرِ. وقال ابنُ أبي لَيْلَى: لا شُفْعَةَ له؛ لأنَّه سَلَّمَ وَرَضِىَ. ولَنا، أنَّه تَرَكَها لِلعُذْرِ، فإنَّه لا يَرْضاهُ بالثَّمنِ الكَثِيرِ، ويَرْضاهُ بالقَلِيلِ، وقد لا يكونُ معه الكَثِيرُ، فلم تَسْقُطْ بذلك، كما لو تَرَكَها لِعَدَمِ العِلْمِ. وكذلك إن أظْهَرَ أنَّ المَبِيعَ سِهَامٌ قَلِيلَةٌ، فبانَتْ كثِيرَةً (١٤)، أو أظْهَرَ أنَّهما تَبَايَعَا بِدَنَانِيرَ، فبانَ أنَّهما دَرَاهِمُ، أو بِدَرَاهِمَ فبانَتْ (١٥) دَنَانِيرَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وزُفَر. وقال أبو حنيفةَ، وصاحِبَاه: إن كانت قِيمَتُهُما سواءً، سَقَطَتِ الشُّفْعَةُ؛ لأنَّهما كالجِنْسِ الواحدِ. ولَنا، أنَّهما جِنْسانِ، فأَشْبَها الثِّيابَ والحَيَوانَ، ولأنَّه قد يَمْلِكُ بالنَّقْدِ الذي وَقَعَ به البَيْعُ دُونَ ما أظْهَرَه (١٦)، فَيَتْرُكُه لِعَدَمِ مِلْكِه له. وكذلك إن أظْهَرَ أنَّه اشْتَرَاه بِنَقْدٍ، فبانَ أنَّه اشْتَراهُ بِعَرْضٍ (١٧)، أو بِعَرْضٍ فبان أنَّه بِنَقْدٍ، أو بِنَوْعٍ من العَرْضِ فبانَ أنَّه بغيرِه، أو اشْتَراه مُشْتَرٍ فبانَ أنَّه اشْتَراه لغيرِه، أو أظْهَر أنَّه اشْتَراه لغيرِه فبانَ أنَّه اشْتَراه له، أو أنَّه اشْتَراهُ لإِنْسَانٍ فبانَ أنَّه اشْتَراهُ لغيرِه؛ لأنَّه قد يَرْضَى (١٨) شَرِكَةَ (١٩) إنْسانٍ دُونَ غيرِه، وقد يُحَابِى إنْسانًا أو يَخَافُه، فيَتْرُكُ لذلك. وكذلك إن أظْهَرَ أنَّه اشْتَرَى الكلَّ بثَمَنٍ فبانَ أنَّه اشْتَرَى نِصْفَه بِنِصْفِه، أو أنَّه اشْتَرَى نِصْفَه بثَمَنٍ فبانَ أنَّه اشْتَرَى جَمِيعَه بِضِعْفِه، أو أنَّه اشْتَرَى الشِّقْصَ وحدَه فبانَ أنَّه اشْتَراهُ هو أو غيرُه، أو أنَّه اشْتَراهُ هو وغيرُه فبانَ أنَّه اشْتَرَاهُ وحدَه، لم تَسْقُط الشُّفْعَةُ. في جَمِيعِ ذلك؛ لأنَّه قد يكونُ له غَرَضٌ فيما أَبْطَنَه دُونَ ما أظْهَرَه، فيَتْرُكُ لذلك، فلم تَسْقُطْ شُفْعَتُه، كما لو أظْهَرَ أنَّه اشْتَراهُ بثَمَنٍ فبانَ أَقَلَّ منه. فأمَّا إنْ أظْهَرَ أنَّه اشْتَراهُ بثَمَنٍ فبانَ أنَّه اشْتَراهُ بأكْثَرَ، أو أنَّه اشْتَرَى الكلَّ بثَمَنٍ فبانَ أنَّه اشْتَرَى به (٢٠) بعضَه، سَقَطَتْ
(١٣) في ب: "ما".(١٤) في الأصل: "غيره".(١٥) في ب زيادة: "أنها".(١٦) في الأصل: "أظهر له". وفى ب: "أظهراه"(١٧) في ب، م: "بعوض".(١٨) في ب: "رضى".(١٩) في الأصل: "بشركة".(٢٠) سقط من: الأصل.