Ersatz dafür, wie beim Wahlrecht aufgrund einer Bedingung (Khiyar al-shart). Was er hinsichtlich des Wahlrechts aufgrund einer Bedingung sagte, ist hinfällig. Was den Khul' (Scheidung gegen Entschädigung) betrifft, so ist er ein Austauschvertrag für das, was er gegen eine Gegenleistung besessen hat, und hier liegt der Fall anders.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich nehme die Hälfte des Anteils“, so verfällt sein Vorkaufsrecht. Dies sagten auch Muhammad ibn al-Hasan und einige Anhänger von al-Shafi'i. Abu Yusuf sagte: „Es verfällt nicht; denn die Forderung eines Teils davon ist eine Forderung des Ganzen, da er unteilbar ist und es nicht zulässig ist, nur einen Teil davon zu nehmen.“ Unser Argument ist, dass er die Forderung des Ganzen unterlässt, wenn er nur einen Teil fordert, wodurch er verfällt, und der Rest verfällt ebenfalls, da er unteilbar ist. Was er erwähnte, ist nicht zutreffend; denn die Forderung eines Teils ist keine Forderung des Ganzen. Was unteilbar ist, steht nicht fest, bevor nicht der Grund für das Ganze feststeht, wie bei der Ehe (Nikah). Dies steht im Gegensatz zum Verfall; denn das Ganze verfällt durch das Vorhandensein des Grundes in einem Teil davon, wie bei der Scheidung (Talaq) und der Freilassung (Itq).
Abschnitt: Wenn er den Anteil gegen einen widerrechtlich erlangten (maghsub) Preis übernimmt, gibt es zwei Ansichten dazu: Die erste besagt, dass sein Vorkaufsrecht nicht verfällt; denn durch den Vertrag hat er Anspruch auf den Anteil zum gleichen Preis in der Haftung (dhimma) erworben. Wenn er diesen nun in etwas bestimmt, das er nicht besitzt, so entfällt die Bestimmung, und der Anspruch in der Haftung bleibt bestehen. Dies ähnelt dem Fall, als hätte er den Preis aufgeschoben, oder als hätte er eine andere Sache gekauft und dafür einen widerrechtlich erlangten Preis als Barzahlung gegeben. Die zweite Ansicht besagt, dass sein Vorkaufsrecht verfällt; denn die Übernahme des Anteils mit etwas, wofür die Übernahme nicht zulässig ist, kommt einem Verzicht darauf und einer Abkehr davon gleich, weshalb das Vorkaufsrecht verfällt, so wie wenn er die Forderung danach unterlassen hätte.
Abschnitt: Wer Vorkaufsrecht besitzt und seinen eigenen Anteil verkauft, während er darum wusste, bei dem verfällt sein Vorkaufsrecht; denn es verbleibt ihm kein Eigentumsrecht mehr, aus dem er einen Anspruch ableiten könnte. Zudem wurde das Vorkaufsrecht für ihn festgesetzt, um den Schaden zu beseitigen, der durch die Teilhaberschaft (Sharika) entsteht.
(26) In B: „'an“ (von/für). (27) Im Original: „saqata“ (er/es verfiel). (28) In B: „yumkinuhu“ (es ist ihm möglich). (29) In B: „yasluhu“ (es ist tauglich/zulässig). (30) Fehlt im Original und in B. (31) Fehlt im Original.
العِوَضِ عنه، كخِيَارِ الشَّرْطِ. ويَبْطُلُ ما قالَه بخِيَارِ الشَّرْطِ. وأمَّا الخُلْعُ فهو مُعَاوَضَةٌ عما (٢٦) مَلَكَه بِعِوَضٍ، وههُنا بِخِلَافِه.
فصل: وإن قال: آخُذُ نِصْفَ الشِّقْصِ. سَقَطَتْ شُفْعَتُه. وبهذا قال محمدُ بن الحَسَنِ، وبعضُ أَصْحابِ الشَّافِعِىِّ. وقال أبو يوسُفَ: لا تَسْقُطُ؛ لأنَّ طَلَبَه بِبَعْضِها طَلَبٌ بجَمِيعِها، لكَوْنِها لا تَتَبَعَّضُ، ولا يجوزُ أخْذُ بعضِها. ولَنا، أنَّه تارِكٌ لِطَلَبِ بعضِها، فيَسْقُطُ، ويَسْقُطُ باقِيها؛ لأنَّها لا تَتَبَعَّضُ. ولا يَصِحُّ ما ذَكَرَه؛ فإنَّ طَلَبَ بعضِها ليس بِطَلَبٍ لِجَمِيعِها، وما لا يَتَبَعَّضُ لا يَثْبُتُ حتى يَثْبُتَ السَّبَبُ في جَمِيعِه، كالنِّكَاحِ. ويُخَالِفُ السُّقُوطَ؛ فإنَّ الجَمِيعَ يَسْقُطُ (٢٧) بوُجُودِ السَّبَبِ في بعضِه، كالطَّلَاقِ والعَتَاقِ.
فصل: وإن أخَذَ الشِّقْصَ بثَمَنٍ مَغْصُوبٍ، ففيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، لا تَسْقُطُ شُفْعَتُه؛ لأنَّه بالعَقْدِ اسْتَحَقَّ الشِّقْصَ بمثلِ ثَمَنِه في الذِّمَّةِ، فإذا عَيَّنَه فيما لا يَمْلِكُه (٢٨)، سَقَطَ التَّعْيِينُ، وبَقِىَ الاسْتِحْقاقُ في الذِّمَّةِ، فأشْبَهَ ما لو أَخَّرَ الثمنَ، أو كما لو اشْتَرَى شَيْئًا آخَرَ، ونَقَدَ فيه ثَمَنًا مَغْصُوبًا. والثانى، تَسْقُطُ شُفْعَتُه؛ لأنَّ أَخْذَه لِلشِّقْصِ بما لا يَصِحُّ (٢٩) [أَخْذُه به] (٣٠) تَرْكٌ له، وإعْراضٌ عنه، فتَسْقُطُ الشُّفْعَةُ، كما لو تَرَكَ الطَّلَبَ بها.
فصل: ومَن وَجَبَتْ له الشُّفْعَةُ، فباعَ نَصِيبَه عالِمًا بذلك، سَقَطَتْ شُفْعَتُه؛ لأنَّه لم يَبْقَ له مِلْكٌ يَسْتَحِقُّ به، ولأنَّ الشُّفْعةَ ثَبَتَتْ له (٣١) لإِزَالةِ الضَّرَرِ الحاصِلِ بالشَّرِكَةِ عنه،
(٢٦) في ب: "عن".(٢٧) في الأصل: "سقط".(٢٨) في ب: "يمكنه".(٢٩) في ب: "يصلح".(٣٠) سقط من: الأصل، ب.(٣١) سقط من: الأصل.