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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 460

Übersetzung · DE

Dies ist durch den Verkauf weggefallen. Wenn er einen Teil davon verkauft, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass es ebenfalls verfällt, denn das Vorkaufsrecht wurde durch das gesamte Anwesen begründet; wenn er also einen Teil verkauft, verfällt das damit verbundene Anspruchsrecht auf das Vorkaufsrecht, und folglich verfällt auch der Rest, da es unteilbar ist. Somit verfällt das Ganze durch den Verfall eines Teils, wie bei der Ehe (Nikah) und der Sklaverei (Riqq), und wie wenn er auf einen Teil davon verzichten würde. Die zweite Ansicht besagt, dass es nicht verfällt; denn es verbleibt von seinem Anteil das, womit er Vorkaufsrecht am gesamten verkauften Objekt begründen würde, wenn er allein stünde; dies gilt ebenso, wenn noch ein Rest verbleibt. Dem ersten Käufer steht im ersten Fall das Vorkaufsrecht gegenüber dem zweiten Käufer zu. Im zweiten Fall, falls wir den Verfall des Vorkaufsrechts des ersten Verkäufers annehmen, gilt dies, weil er ein Teilhaber am verkauften Objekt ist. Sollten wir jedoch sagen, dass das Vorkaufsrecht des Verkäufers nicht verfällt, so hat er das Recht, den Anteil vom ersten Käufer zu übernehmen. Steht dem ersten Käufer ein Vorkaufsrecht gegenüber dem zweiten Käufer zu? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, er hat das Vorkaufsrecht, da er ein Teilhaber ist; denn sein Eigentumsrecht besteht, er besitzt die Befugnis, alle Arten von Rechtsgeschäften darüber abzuschließen, er hat Anspruch auf dessen Ertrag und Nutzen, und der Anspruch auf das Vorkaufsrecht gehört zu dessen Nutzen. Die andere Ansicht besagt, er hat kein Vorkaufsrecht, da sein Eigentumsrecht erst dadurch entsteht, weshalb das Vorkaufsrecht nicht durch ihn ausgeübt werden kann, und weil sein Eigentumsrecht wackelig und schwach ist, weshalb er aufgrund dieser Schwäche kein Vorkaufsrecht begründen kann. Die erste Ansicht ist schlüssiger; denn der Anspruch auf Übernahme durch ihn schließt nicht aus, dass er durch ihn das Vorkaufsrecht begründen kann, wie bei der Morgengabe (Sadaq) vor dem Vollzug der Ehe und dem einem Kind geschenkten Anteil. Demnach hat der erste Käufer ein Vorkaufsrecht gegenüber dem zweiten Käufer, unabhängig davon, ob er das verkaufte Objekt durch Vorkaufsrecht von ihm übernommen hat oder nicht. Dem zweiten Verkäufer steht zudem, wenn er einen Teil des Anteils verkauft, in einer der beiden Ansichten das Recht zu, diesen vom ersten Käufer zu übernehmen. Wenn der Vorkaufsberechtigte sein Eigentum vor der Kenntnis vom ersten Verkauf verkauft, sagte der Qadi: Sein Vorkaufsrecht verfällt ebenfalls, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben, und weil der Grund für das Vorkaufsrecht entfallen ist, nämlich das Eigentum, durch welches er Schaden befürchtet. Er steht also gleich einem, der eine mangelhafte Sache gekauft hat und deren Mangel nicht kannte, bis er sie veräußert oder verkauft hat. Nach dieser Ansicht ist sein Urteil das gleiche, wie wenn er es in Kenntnis der Lage verkauft hätte, egal ob er alles oder nur einen Teil davon verkauft hat. Abu al-Khattab sagte: Sein Vorkaufsrecht verfällt nicht, da es für ihn feststand und von ihm keine Zustimmung zum Verzicht darauf ausging, noch etwas, das auf dessen Verfall hindeutet; das ursprüngliche Prinzip ist dessen Fortbestand, also bleibt es bestehen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er davon wusste, denn sein Verkauf ist ein Beweis für seine Zustimmung zum Verzicht darauf. Demnach hat der zweite Verkäufer das Recht, den Anteil vom ersten Käufer zu übernehmen. Wenn er darauf verzichtet, hat der erste Käufer das Recht, den Anteil vom zweiten Käufer zu übernehmen. Falls er ihn von ihm übernommen hat, stellt sich die Frage: Hat der erste Käufer das Recht zur Übernahme vom Zweiten? Dazu gibt es zwei Ansichten.

Anmerkungen

(32) In B: „fasagata“ (so verfiel es). (33) In B: „fi“ (in/bei). (34) In M: „tasqutu“ (es verfällt). (35) Fehlt in B. (36) Im Original: „ya'khudhuhu al-ba'i'“ (der Verkäufer nimmt es). In B: „yu'khadh wa lil-ba'i'“ (es wird übernommen, und dem Verkäufer steht... zu).

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