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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 461873 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wer abwesend war und bei seiner Ankunft von dem Verkauf erfuhr, dem steht das Vorkaufsrecht zu, auch wenn seine Abwesenheit lang war)

Übersetzung · DE

Abu al-Khattab sagte: Sein Vorkaufsrecht verfällt nicht, denn es stand für ihn fest, und es lag von seiner Seite weder ein Einverständnis zum Verzicht darauf vor, noch etwas, das auf dessen Verfall hindeutet; das ursprüngliche Prinzip ist dessen Fortbestand, also bleibt es bestehen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er davon wusste, denn sein Verkauf ist ein Beweis für seine Zustimmung zum Verzicht darauf. Demnach hat der zweite Verkäufer das Recht, den Anteil vom ersten Käufer zu übernehmen. Falls er darauf verzichtet, hat der erste Käufer das Recht, den Anteil vom zweiten Käufer zu übernehmen. Und wenn er ihn von ihm übernommen hat, stellt sich die Frage: Hat der erste Käufer das Recht zur Übernahme vom Zweiten? Dazu gibt es zwei Ansichten.

873 - Rechtsfrage; er sagte: „Wer abwesend war und bei seiner Ankunft vom Verkauf erfuhr, dem steht das Vorkaufsrecht zu, auch wenn seine Abwesenheit lange dauerte.“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Abwesenden nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten ein Vorkaufsrecht zusteht. Dies wurde von Shuraih, al-Hasan und 'Ata' überliefert. Dies ist auch die Auffassung von Malik, al-Laith, al-Thawri, al-Awza'i, al-Shafi'i, al-'Anbari und den Leuten der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Von al-Nakha'i wurde überliefert, dass dem Abwesenden kein Vorkaufsrecht zusteht. Dies ist auch die Meinung von al-Harith al-'Ukli und al-Batti, außer im Falle eines nahe abwesenden Vorkaufsberechtigten, da die Bestätigung des Vorkaufsrechts für ihn dem Käufer schadet und ihn daran hindert, über sein Eigentum nach eigenem Ermessen zu verfügen, aus Furcht vor dessen Inanspruchnahme. Daher ist es nicht so feststehend wie für den Anwesenden, bei dem es zeitlich verzögert ausgeübt werden kann. Unser Argument ist das allgemeine Wort des Gesandten, Friede sei mit ihm: „Das Vorkaufsrecht gilt für das, was noch nicht geteilt wurde.“ Und die übrigen Überlieferungen, sowie die Tatsache, dass das Vorkaufsrecht ein finanzielles Recht ist, dessen Ursache in Bezug auf den Abwesenden eingetreten ist, weshalb es für ihn besteht, wie beim Erbe. Zudem ist er ein Teilhaber, der vom Verkauf nichts wusste; daher steht ihm das Vorkaufsrecht bei Kenntniserlangung zu, wie im Falle eines Anwesenden, vor dem der Verkauf verborgen wurde, oder eines kurzzeitig Abwesenden. Der Schaden des Käufers wird dadurch abgewendet, dass er die Entschädigung (Qima) erhält, wie in den genannten Beispielen.

Anmerkungen

(37) In B: „li-annahu uthbita“ (weil es für ihn feststand). (38) Im Original: „'anha“ (davon/darüber). (1) Fehlt in B. (2) Fehlt im Original. (3) Die Belegstelle wurde bereits auf Seite 435 angegeben. (4) In M: „al-sura“ (das Bild/der Fall).

Arabisch (Quelle)

الخَطَّابِ: لا تَسْقُطُ شُفْعَتُه [لأنَّها ثَبَتَتْ] (٣٧) له ولم يُوجَدْ منه رِضًى بِتَرْكِها، ولا ما يَدُلُّ على إسْقاطِها، والأَصْلُ بَقاؤُها فتَبْقَى. وفارَقَ ما إذا عَلِمَ، فإنَّ بَيْعَه دَلِيلٌ على رِضَاهُ بِتَرْكِها، فعلى هذا، للبائِع الثانِى أخْذُ الشِّقْصِ من المُشْتَرِى الأَوَّلِ، فإن عَفَا عنه (٣٨)، فلِلمُشْتَرِى الأولِ أخْذُ الشِّقْصِ من المُشْتَرِى الثاني، وإن أخَذَ منه، فهل لِلْمُشْتَرِى الأولِ الأَخْذُ من الثانِى؟ على وَجْهَيْنِ.

٨٧٣ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ كَانَ غائِبًا، وعَلِمَ بِالْبَيْعِ في وَقْتِ قُدُومِهِ، فَلَهُ الشُّفْعةُ، [وَإنْ طَالَتْ غَيْبَتُهُ)

وجملةُ ذلك أنَّ الغائِبَ له شُفْعَةٌ] (١). في قولِ أَكْثَر أهْلِ العِلْمِ. رُوِى ذلك عن شُرَيْحٍ، والحَسَنِ، وعَطَاءٍ. وبه قال مالِكٌ، واللَّيْثُ، والثَّوْرِيُّ، والأوْزَاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، والعَنْبَرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْى. ورُوِىَ عن النَّخَعِيِّ: ليس للغائِبِ شُفْعَةٌ. وبه قال الحارِثُ العُكلِىُّ، والبَتِّىُّ، إلَّا للغائِبِ القَرِيبِ؛ لأنَّ إثْباتَ الشُّفْعةِ له (٢) يَضُرُّ بالمُشْتَرِى، ويَمْنَعُ من اسْتِقْرارِ مِلْكِه وتَصَرُّفِه على حَسَبِ اخْتِيارِه، خَوْفًا من أَخْذِه، فلم يَثْبُتْ ذلك كَثُبُوتِه للحاضِرِ على التَّرَاخِى. ولَنا، عُمُومُ قولِه عليه السلامُ: "الشُّفْعَةُ فِيمَا لَمْ يُقْسَمْ" (٣). وسائرُ الأَحادِيثِ، ولأنَّ الشُّفْعةَ حَقٌّ مالِىٌّ وُجِدَ سَبَبُه بالنِّسْبةِ إلى الغائِبِ، فيَثْبُتُ له، كالإِرْثِ، ولأنَّه شَرِيكٌ لم يَعْلَم بالبَيْعِ، فتَثْبُتُ له الشُّفْعةُ عند عِلْمِه، كالحاضِرِ إذا كُتِمَ عنه البَيْعُ، والغائِبِ غَيْبةً قَرِيبةً، وضَرَرُ المُشْتَرِى يَنْدَفِعُ بإِيجابِ القِيمَةِ له، كما في الصُّوَرِ (٤) المذْكُورةِ. إذا

Anmerkungen

(٣٧) في ب: "لأنَّه أثبتت".(٣٨) في الأصل: "عنها".(١) سقط من: ب.(٢) سقط من: الأصل.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٤٣٥.(٤) في م: "الصورة".

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