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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 463Abschnitt

Übersetzung · DE

die Wegstrecke hin und zurück; denn sein Entschuldigungsgrund für das Unterlassen der Forderung [ist offenkundig, sodass er neben diesem keiner Bezeugung bedarf. Wir haben bereits die Ansicht von al-Khiraqi dargelegt. Es besteht kein Zweifel daran, dass sein Vorkaufsrecht nicht verfällt, wenn er während seiner Reise nicht in der Lage ist, die Forderung bezeugen zu lassen, da er für dieses Unterlassen entschuldigt ist; dies ähnelt dem Fall, in dem er] (4) das Verlangen aus einem Entschuldigungsgrund (5) oder mangels Kenntnis unterlässt. Sobald er jedoch in der Lage ist, die Forderung bezeugen zu lassen, und dies hinauszögert, kommt dies einem Aufschub der Forderung auf das Vorkaufsrecht gleich: Wenn dies aus einem entschuldbaren Grund geschieht, verfällt das Vorkaufsrecht nicht, geschieht es jedoch ohne entschuldbaren Grund, so verfällt es, da die Bezeugung an die Stelle der Forderung tritt und sie vertritt, weshalb für sie das Gleiche gilt, was auch für die Forderung gilt. Wer nur in der Lage ist, jemanden bezeugen zu lassen, dessen Zeugenaussage nicht akzeptiert wird, wie etwa einen Minderjährigen, eine Frau oder einen Frevler, und die Bezeugung daher unterlässt, bei dessen Unterlassung verfällt sein Vorkaufsrecht nicht; denn deren Aussage ist nicht von Belang, weshalb es nicht zwingend ist, sie als Zeugen zu benennen, genau wie im Fall von Kindern oder Geistesgestörten. Wenn er niemanden zur Bezeugung findet, außer jemanden, der ihn nicht an den Ort der Forderung begleiten kann, und er ihn daher nicht bezeugen lässt, so ist die vorzuziehende Ansicht, dass sein Vorkaufsrecht nicht verfällt; denn seine Bezeugung nützt nichts, weshalb er demjenigen gleicht, dessen Zeugenaussage nicht akzeptiert wird. Findet er nur Personen von unbekanntem Ruf (mastur al-hal) und lässt sie nicht bezeugen, so ist es möglich, dass sein Vorkaufsrecht verfällt, da ihre Zeugenaussage durch ein Reinheitszeugnis (tazkiya) bestätigt werden kann, womit sie den zwei zuverlässigen Zeugen (adl) gleichen. Es ist jedoch auch möglich, dass es nicht verfällt, da man bei der Bestätigung ihrer Zeugenaussage einen erheblichen Aufwand betreiben müsste und er dazu möglicherweise nicht in der Lage ist; in diesem Fall würde ihre Zeugenaussage nicht akzeptiert werden. Wenn er sie jedoch bezeugen lässt, verfällt sein Vorkaufsrecht nicht, unabhängig davon, ob ihre Zeugenaussage akzeptiert wird oder nicht, da ihm nichts anderes möglich war, womit er demjenigen gleicht, der unfähig ist, eine Bezeugung vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn er nur in der Lage ist, einen einzigen Zeugen bezeugen zu lassen und diesen bezeugen lässt oder dessen Bezeugung unterlässt.

Abschnitt: Wenn er die Forderung bezeugen lässt und dann trotz bestehender Möglichkeit die Ankunft hinauszögert, ist die offensichtliche Ansicht von al-Khiraqi, dass das Vorkaufsrecht in seinem Zustand verbleibt. Der Qadi sagte: Sein Vorkaufsrecht verfällt. Wenn er nicht reisen kann, aber in der Lage wäre, eine Stellvertretung für die Forderung zu beauftragen, dies aber nicht tut, so verfällt es ebenfalls; denn er ist jemand, der trotz seiner Fähigkeit davon absieht, das Recht geltend zu machen, weshalb es verfällt, genau wie beim Anwesenden oder wie in dem Fall, in dem er keine Bezeugung vornehmen ließ. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, wenngleich es bei ihnen zwei Ansichten zu dem Fall gibt, dass er in der Lage wäre, einen Stellvertreter zu beauftragen, dies aber unterlässt: Eine davon besagt, dass sein Vorkaufsrecht nicht verfällt, da er ein Interesse daran haben könnte, die Forderung selbst zu stellen, weil er dies besser bewerkstelligen kann oder weil er Schäden durch seinen Stellvertreter befürchtet, etwa dass dieser ihn durch Bestechung oder Ähnliches verpflichtet und er dessen Anerkennung (iqrar) folglich hinnehmen müsste, weshalb er entschuldigt wäre. Unser Argument ist, dass ihm auf der Reise Schaden entsteht, da er die Kosten dafür aufbringen muss, und er möglicherweise Bedürfnisse oder Handelsgeschäfte hat, die dadurch unterbrochen werden und die in seiner Abwesenheit zugrunde gehen könnten. Zudem, wenn die Beauftragung gegen Entgelt erfolgt, entstehen ihm Kosten, und wenn sie ohne Entgelt erfolgt, ist er zu Dank verpflichtet. Außerdem befürchtet er Schaden durch den Stellvertreter, weshalb die Bezeugung ausreichend ist. Wenn er jedoch die Reise unterlässt, weil er dazu außerstande ist oder ihm dadurch ein Schaden entsteht, verfällt sein Vorkaufsrecht keinesfalls; denn er ist entschuldigt, weshalb er demjenigen gleicht, der keine Kenntnis erlangt hat. Wenn er nicht in der Lage ist, eine Bezeugung vorzunehmen, ihm die Reise oder die Beauftragung eines Stellvertreters jedoch möglich wäre, er dies aber unterlässt, verfällt sein Vorkaufsrecht; denn er ist jemand, der die Forderung trotz der Möglichkeit dazu unterlässt, ohne dass etwas vorliegt, das an die Stelle der Forderung tritt, weshalb es verfällt, so als wäre er anwesend.

Anmerkungen

(4) Fehlt in B. (5) In M: „li-'udhrihi“ (wegen seines Entschuldigungsgrundes). (6) Im Original: „al-sayr“ (die Reise).

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