selbst die Forderung zu stellen, da er dies besser bewerkstelligen kann oder weil er (7) Schaden durch seinen Stellvertreter befürchtet, etwa dass dieser ihn durch Bestechung oder Ähnliches verpflichtet und er dessen Anerkennung (iqrar) folglich hinnehmen müsste, weshalb er entschuldigt wäre. Unser Argument ist, dass ihm auf der Reise Schaden entsteht, da er die Kosten dafür aufbringen muss, und er möglicherweise Bedürfnisse oder Handelsgeschäfte hat, die dadurch unterbrochen werden und die in seiner Abwesenheit zugrunde gehen könnten. Zudem, wenn die Beauftragung gegen Entgelt erfolgt, entstehen ihm Kosten, und wenn sie ohne Entgelt erfolgt, ist er zu Dank verpflichtet. Außerdem befürchtet er Schaden durch seinen Stellvertreter, weshalb die Bezeugung ausreichend ist. Wenn er jedoch die Reise unterlässt, weil er dazu außerstande ist oder ihm dadurch ein Schaden entsteht, verfällt sein Vorkaufsrecht keinesfalls; denn er ist entschuldigt, weshalb er demjenigen gleicht, der keine Kenntnis erlangt hat. Wenn er nicht in der Lage ist, eine Bezeugung vorzunehmen, ihm die Reise oder die Beauftragung eines Stellvertreters jedoch möglich wäre, er dies aber unterlässt, verfällt sein Vorkaufsrecht; denn er ist jemand, der die Forderung trotz der Möglichkeit dazu unterlässt, ohne dass etwas vorliegt, das an die Stelle der Forderung tritt, weshalb es verfällt, so als wäre er anwesend.
Abschnitt: Wer an einer Krankheit leidet, die die Forderung nicht verhindert, wie leichte Kopfschmerzen oder geringfügige Schmerzen, der ist wie ein Gesunder zu behandeln. Ist es jedoch eine Krankheit, die die Forderung verhindert, wie Fieber oder Ähnliches, so steht er hinsichtlich der Bezeugung und der Stellvertretung einem Abwesenden gleich. Was den Inhaftierten betrifft, so ist er, falls er zu Unrecht oder wegen einer Schuld inhaftiert ist, die er nicht begleichen kann, wie ein Kranker zu behandeln. Ist er jedoch aufgrund eines Rechtsanspruchs inhaftiert, den er erfüllen muss, und ist er dazu in der Lage, so ist er wie ein freier Mann zu behandeln; wenn (8) er dann nicht unverzüglich zur Forderung schreitet und keinen Stellvertreter damit beauftragt, verfällt sein Vorkaufsrecht, weil er es trotz der Fähigkeit dazu unterlassen hat.
875 - Rechtsproblem; Er sagte: (Wenn er keine Kenntnis erlangt, bis drei oder mehr Personen den Gegenstand nacheinander verkauft haben, so steht es ihm zu, das Vorkaufsrecht von jedem von ihnen einzufordern, den er wünscht. Wenn er es vom Ersten einfordert, so fordert der Zweite den Preis, der ihm abgenommen wurde, zurück, und der Dritte [tut dies] gegenüber dem Zweiten.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Käufer über den verkauften Gegenstand verfügt, bevor der Vorkaufsberechtigte sein Recht geltend macht oder bevor er Kenntnis davon erlangt, dann ist sein Handeln rechtmäßig, da er das Eigentum erworben hat und die Übergabe des Gegenstands rechtswirksam war. Es bleibt lediglich die Tatsache, dass der Vorkaufsberechtigte das Recht erworben hat, ihn ihm zu entziehen, was jedoch sein Handeln nicht verhindert, ebenso wenig wie der Umstand, dass einer der beiden Kaufgegenstände mangelhaft ist, nicht verhindert
(7) In M: „yukhalifu“ (er widerspricht). (8) In B: „wa-in“ (und wenn).
يُطَالِبَ لِنَفْسِه، لِكَوْنِه أَقْوَمَ بذلك أو يخافُ (٧) الضَّرَرَ من جِهَةِ وَكِيلِه، بأن يُقِرَّ عليه بِرِشْوَةٍ أو غيرِ ذلك، فيَلْزَمُه إِقْرَارُه، فكان مَعْذُورًا. ولَنَا، أنَّ عليه في السَّفَرِ ضَرَرًا، لِالْتِزَامِه كُلْفَتَه، وقد يكون له حَوَائِجُ وتِجَارَةٌ يَنْقَطِعُ عيها، وتَضِيعُ بِغَيْبَتِه، والتَّوْكِيل إن كان بِجُعْل لَزِمَهُ غُرْمٌ، وإن كان بغيرِ جُعْلٍ لَزِمَتْه مِنَّةٌ. ويَخَافُ الضَّرَرَ من جِهَتِه، فاكْتَفَى بالإِشْهَادِ. فأمَّا إن تَرَكَ السَّفَرَ، لِعَجْزِه عنه، أو لِضَرَرٍ يَلْحَقُه فيه، لم تَبْطُلْ شُفْعَتُه، وَجْهًا واحِدًا؛ لأنَّه مَعْذُورٌ، فأَشْبَهَ مَن لم يَعْلَمْ. وان لم يَقْدِرْ على الإِشْهادِ، وأَمْكَنَه السَّفَرُ أو التَّوْكِيلُ، فلم يَفْعَلْ، بَطَلَتْ شُفْعَتُه؛ لأنَّه تارِكٌ لِلطَّلَبِ بها مع إمْكانِه، من غيرِ وُجُودِ ما يَقُومُ مَقَامَ الطَّلَبِ، فسَقَطَتْ، كما لو كان حاضِرًا.
فصل: ومَن كان مَرِيضًا مَرَضًا لا يَمْنَعُ المُطَالَبةَ، كالصُّدَاعِ اليَسِيرِ، والأَلَمِ القَلِيلِ، فهو كالصَّحِيحِ. وان كان مَرَضًا يَمْنَعُ المُطَالَبةَ، كالحُمَّى وأَشْباهِها، فهو كالغائِبِ في الإِشْهَادِ والتَّوْكِيلِ. وأَمَّا المَحْبُوسُ، فإن كان مَحْبُوسًا ظُلْمًا، أو بِدَيْنٍ لا يمكنُه أدَاؤُه، فهو كالمَرِيضِ، وإن كان مَحْبُوسًا بِحَقٍّ يَلْزَمُه أداؤُه، وهو قادِرٌ عليه، فهو كالمُطْلَقِ، إن (٨) لم يُبَادِرْ إلى المُطَالَبةِ، ولم يُوَكِّلْ فيها، بَطَلَتْ شُفْعَتُه؛ لأنَّه تَرَكَها مع القُدْرَةِ عليها.
٨٧٥ - مسألة؛ قال: (فَإنْ لَمْ يَعْلَمْ حَتَّى تَبَايَعَ ذلِك ثَلَاثَةٌ أوْ أكْثَرُ، كَانَ لَهُ أنْ يُطَالِبَ بِالشُّفْعَةِ مَنْ شاءَ مِنْهُمْ، فَإنْ طَالَبَ الأَوَّلَ، رَجَعَ الثاني بالثَّمَنِ الَّذِى أُخِذَ مِنْهُ، والثَّالِثُ عَلَى الثَّانِى)
وجملةُ ذلك، أنَّ المُشْتَرِىَ إذا تَصَرَّفَ في المَبِيعِ قبلَ أَخْذِ الشَّفِيعِ، أو قبلَ عِلْمِه، فتَصَرُّفُه صَحِيحٌ؛ لأنَّه مَلَكَهُ، وصَحَّ قَبْضُه له، ولم يَبْقَ إلَّا أنَّ الشَّفِيعَ مَلَكَ أن يَتَمَلَّكَه عليه، وذلك لا يَمْنَعُ من تَصَرُّفِه، كما لو كان أحدُ العِوَضَيْنِ في البَيْعِ مَعِيبًا، لم يَمْنَع
(٧) في م: "يخالف".(٨) في ب: "وإن".