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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 465

Übersetzung · DE

die Verfügung [über den anderen Gegenstand, und es ist dem Beschenkten erlaubt, über das Geschenk zu verfügen] (1), selbst wenn der Schenker zu denjenigen gehört, die den Widerruf der Schenkung vornehmen können. Wann immer er also eine rechtmäßige Verfügung über das Geschenk trifft (2), bei der das Vorkaufsrecht verpflichtend wird, wie etwa durch einen Verkauf, so hat der Vorkaufsberechtigte die Wahl: Wenn er will, annulliert er den zweiten Kaufvertrag und erwirbt den Gegenstand aufgrund des ersten Kaufvertrages zu dessen Preis; denn das Vorkaufsrecht stand ihm bereits vor der Verfügung des Käufers zu. Wenn er will, lässt er dessen Verfügung gelten und nimmt das Vorkaufsrecht gegenüber dem zweiten Käufer wahr; denn er ist Vorkaufsberechtigter bei beiden Verträgen und kann somit von beiden das verlangen, was er wünscht. Wenn drei Personen nacheinander diesen Gegenstand verkaufen, so steht es ihm zu, den verkauften Gegenstand aufgrund des ersten Kaufvertrages zu übernehmen, womit die letzten beiden Verträge nichtig werden. Er kann ihn auch aufgrund des zweiten Vertrages übernehmen, womit nur der dritte Vertrag nichtig wird. Er kann ihn ebenso aufgrund des dritten Vertrages übernehmen, ohne dass irgendeiner der Verträge nichtig wird. Wenn er ihn also vom Dritten übernimmt, zahlt er ihm den Preis, zu dem dieser ihn gekauft hat, und nimmt bei niemandem Regress; denn er hat den Preis erhalten, zu dem er gekauft hat. [Und wenn er vom Zweiten den Preis nimmt, zahlt er ihm den Betrag, zu dem er gekauft hat] (3), und der Dritte nimmt Regress bei ihm für das, was er gegeben hat; denn sein Vertrag ist nichtig geworden und das Vorkaufsrecht wurde ihm entzogen. Daher nimmt er (4) Regress für dessen Preis beim Zweiten; denn er hat ihn von diesem erworben. Wenn er den ersten Kaufvertrag wählt, zahlt er dem ersten Käufer den Preis, zu dem dieser gekauft hat, die beiden anderen Verträge werden nichtig, und der Dritte nimmt Regress (5) beim Zweiten für das, was er gegeben hat, und der Zweite nimmt Regress beim Ersten für das, was er gegeben hat. Wenn also der Erste den Gegenstand für zehn gekauft hat, dann der Zweite für zwanzig, und dann der Dritte für dreißig, und er übernimmt ihn aufgrund des ersten Kaufvertrages, so zahlt er dem Ersten zehn, der Zweite erhält vom Ersten zwanzig, und der Dritte erhält vom Zweiten dreißig; denn der Anteil wird nur vom Dritten übernommen, weil er sich in dessen Hand befindet und sein Vertrag nichtig geworden ist, daher nimmt er Regress mit dem Preis, den er geerbt hat. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit. Dies vertreten auch Malik, asch-Schafi'i, al-'Anbari und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Was im Sinne eines Verkaufs ist, bei dem das Vorkaufsrecht obligatorisch wird, ist wie ein Verkauf in dem, was wir erwähnt haben. Was hingegen (6) nicht zu einer Verpflichtung des Vorkaufsrechts führt,

Anmerkungen

(1) Aus dem Original weggelassen. (2) Aus dem Original und B weggelassen. (3) Aus dem Original weggelassen. In B: „Und wenn er vom Zweiten den Preis nimmt, zahlt er ihm den Betrag, zu dem er gekauft hat“. (4) Im Original und B: „fa-raja'a“ (so nahm er Regress). (5) Im Original: „wa-yarji'u“ (und er nimmt Regress). (6) In M: „wa-in“ (und wenn).

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