Der Vorkaufsberechtigte annulliert die Schenkung und übernimmt den Anteil gemäß der Bestimmung des ursprünglichen Vertrages. Wäre er nicht verschenkt worden, stünde ihm der Preis zu; ebenso verhält es sich nach der Annullierung der Schenkung.
Abschnitt: Wenn er den Anteil als Morgengabe (Sadaq) festlegt, oder als Kompensation bei einer Scheidung gegen Entschädigung (Khul') oder als Vergleich bei vorsätzlicher Tötung (11), so gründet sich dies auf die zwei Ansichten bezüglich der Geltendmachung des Vorkaufsrechts.
Abschnitt (12): Wenn der Verkäufer und der Käufer den Kauf rückgängig machen (Iqala) oder er ihn wegen eines Mangels (13) zurückgibt, so steht es dem Vorkaufsberechtigten zu, die Rückgängigmachung und die Rückgabe zu annullieren und das Vorkaufsrecht auszuüben; denn sein Anspruch ist dem beiderseitigen Vorgang zeitlich vorausgegangen, und er kann ihn nicht neben ihnen geltend machen. Wenn sie sich über den Preis uneins sind und den Verkauf rückgängig machen, so steht es dem Vorkaufsberechtigten zu, den Anteil zu dem Preis zu übernehmen, auf den der Verkäufer geschworen hat; denn der Verkäufer ist bezüglich des Verkaufs zu dem Preis, auf den er geschworen hat, geständig und bestätigt dem Vorkaufsberechtigten den Anspruch auf das Vorkaufsrecht zu diesem Preis. Wenn also das Recht des Käufers durch sein Bestreiten hinfällig wird, so wird das Recht des Vorkaufsberechtigten dadurch nicht hinfällig. Er hat das Recht, deren Rückgängigmachung für ungültig zu erklären und den Anteil zu übernehmen, da sein Anspruch früher begründet ist.
Abschnitt: Wenn jemand einen Anteil gegen einen Sklaven kauft und der Verkäufer des Anteils anschließend einen Mangel an dem Sklaven feststellt, so hat er das Recht, den Sklaven zurückzugeben und den Anteil zurückzufordern, und dies wird gegenüber dem Anspruch des Vorkaufsberechtigten priorisiert; denn in der Voranstellung des Anspruchs des Vorkaufsberechtigten läge eine Schädigung des Verkäufers durch das Aufheben seines Rechts auf (14) die Rückabwicklung, das ihm rechtmäßig zusteht. Das Vorkaufsrecht (15) ist dazu da, Schaden abzuwenden, daher wird es nicht in einer Weise wirksam, durch die ein Schaden entsteht, denn Schaden wird nicht durch Schaden beseitigt. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten in einer der beiden Ansichten: Der Anspruch des Vorkaufsberechtigten wird priorisiert; denn sein Anspruch ist früher begründet, daher ist seine Voranstellung geboten, so wie wenn der Käufer einen Mangel am Anteil feststellt und ihn zurückgibt. Unser Gegenargument ist, dass das Vorkaufsrecht das Recht des Verkäufers aufheben würde, und sein Recht ist früher begründet; denn es stützt sich auf das Vorhandensein des Mangels, und dieser war bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden, während das Vorkaufsrecht erst durch den Verkauf begründet wurde. Somit war das Recht des Verkäufers früher begründet, und da das Vorkaufsrecht dessen Aufhebung bedeuten würde, kommt es nicht zur Anwendung. Es unterscheidet sich (16) von dem, was
(11) Fehlt in: Original, B. (12) Fehlt in: M. (13) Im Original und B: "radd" (Rückgabe). (14) Im Original und M: "min" (von/aus). (15) In M mit dem Zusatz: "la" (nicht). (16) In B: "wa-faraqa" (und es unterschied sich).