ausüben, wie ein Fremder. Das Kind übt es erst aus, wenn es groß (erwachsen) ist. Dies ist nicht korrekt; denn es handelt sich um ein Wahlrecht, das zur Beseitigung von Schaden vom Vermögen eingerichtet wurde, daher besitzt der Vormund die Befugnis dazu im Namen des Kindes, wie bei der Rückgabe aufgrund eines Mangels. Wir haben die Ungültigkeit dieser Analogie bereits zuvor dargelegt. Wenn der Vormund das Vorkaufsrecht trotz eines Vorteils nicht ausübt, so steht es dem Kind zu, das Recht auszuüben, wenn es groß ist, und dem Vormund entsteht dadurch kein Verlust; denn er hat nichts von dessen Vermögen veräußert, sondern lediglich die Erlangung eines Vorteils unterlassen, ähnlich wie wenn er den Erwerb einer Immobilie für das Kind unterlassen würde, obwohl ein Vorteil darin läge. Wenn jedoch der Vorteil im Verzicht darauf liegt, etwa weil der Käufer übervorteilt wurde oder weil die Ausübung des Vorkaufsrechts die Notwendigkeit zur Kreditaufnahme oder Verpfändung des Kindesvermögens erfordert, dann darf er das Recht nicht ausüben; denn er ist nicht befugt, Dinge zu tun, in denen für das Kind kein Vorteil liegt. Wenn er es dennoch ausübt, ist dies dann rechtsgültig? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass es nicht rechtsgültig ist und das Objekt im Eigentum des Käufers verbleibt, da er für das Kind etwas erworben hat, dessen Erwerb er nicht befugt war, folglich ist es nicht gültig, so wie wenn er es mit einer hohen Überzahlung gegenüber dem Marktpreis gekauft hätte oder ein mangelhaftes Gut erworben hätte, dessen Mangel er kennt. Der Vormund besitzt das verkaufte Objekt nicht, da das Vorkaufsrecht durch das Recht der Teilhaberschaft beansprucht wird, und eine Teilhaberschaft des Vormunds besteht nicht. Deshalb wäre es auch nicht gültig, wenn er es für sich selbst beanspruchen wollte. Dies ähnelt dem Fall, wenn er für einen anderen ohne dessen Erlaubnis die Ehe schließt, da dies nichtig ist und für keinen der beiden gültig ist, so auch hier. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Ausübung für das Kind rechtsgültig ist, da er für es etwas erworben hat, durch das der Schaden von ihm abgewendet wird, daher ist es gültig, wie wenn er ein mangelhaftes Gut erworben hätte, dessen Mangel er nicht kannte. Der Vorteil ist variabel und verborgen; so kann ein Vorteil in der Ausübung zu einem Preis bestehen, der über dem Marktpreis liegt, um durch die Aufhebung der Teilhaberschaft eine Wertsteigerung seines Eigentums und des erworbenen Anteils zu erzielen, oder weil der Schaden, der durch die Ausübung abgewendet wird, groß ist. Es ist daher nicht möglich, den Vorteil rein an ihm selbst festzumachen, da er verborgen ist, noch am hohen Preis aufgrund dessen, was wir erwähnten; daher entfällt die Berücksichtigung des Vorteils und der Kauf ist gültig.
Abschnitt: Wenn der Vormund von Waisen einen Anteil an einem Unternehmen an einen der Waisen verkauft, so hat er
(7) Fehlt in der Vorlage. (8) Fehlt in M. (9) In M: "yashtari" (er kauft). (10) Fehlt in B. (11) In B, M: "akhar" (ein anderer).
الأخْذَ بها، كالأجْنَبِىِّ، وإنَّما يَأْخُذُ بها الصَّبِىُّ إذا كَبِرَ. ولا يَصِحُّ هذا (٧)؛ لأنَّه خِيَارٌ جُعِلَ لإِزَالةِ الضَّرَرِ عن المالِ، فمَلَكَهُ الوَلِىُّ في حَقِّ الصَّبِىِّ، كالرَّدِّ بالعَيبِ، وقد ذَكَرْنا فَسَادَ قِيَاسِه فيما مَضَى. فإن تَرَكَها الوَلِىُّ مع الحَظِّ فَلِلصَّبِىِّ الأَخْذُ بها إذا كَبِرَ، ولا يَلْزَمُ الوَلِيَّ لذلك غُرْمٌ؛ لأنَّه لم يُفَوِّتْ شَيْئًا من مَالِه، وإنَّما تَرَكَ تَحْصِيلَ مالَهُ الحَظُّ فيه، فأَشْبَهَ ما لو تَرَكَ شِرَاءَ العَقَارِ له (٨) مع الحَظِّ في شِرَائِه، وإن كان الحَظُّ في تَرْكِها، مثل أن يكونَ المُشْتَرِى قد غُبِنَ، أو كان في الأخْذِ بها يَحْتاجُ إلى أن يَسْتَقْرِضَ وَيَرْهَنَ مالَ الصَّبِىِّ، فليس له الأخْذُ؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ فِعْلَ ما لا حَظَّ لِلصَّبِىِّ فيه. فإن أَخَذَ، فهل يَصِحُّ؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحْداهما، لا يَصِحُّ، ويكون باقِيًا على مِلْكِ المُشْتَرِى؛ لأنَّه اشْتَرَى له ما لا يَمْلِكُ شِرَاءَه، فلم يَصِحَّ، كما لو اشْتَرَى بزِيَادَةٍ كَثِيرَةٍ على ثَمَنِ المِثْلِ، أو اشْتَرَى مَعِيبًا يَعْلَمُ عَيْبَه، ولا يَمْلِكُ الوَلِيُّ المَبِيعَ؛ لأنَّ الشُّفْعةَ تُؤْخَذُ بِحَقِّ الشَّرِكَةِ، ولا شَرِكَةَ لِلْوَلِيِّ، ولذلك لو أرَادَ الأَخْذَ لِنَفسِه، لم يَصِحَّ، فأَشْبَهَ ما لو تَزَوَّجَ لغيرِه بغيرِ إِذْنِه، فإنَّه يَقَعُ باطِلًا، ولا يَصِحُّ لواحدٍ منهما، كذا ههُنا. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. والرواية الثانية، يَصِحُّ الأَخْذُ لِلصَّبِىِّ؛ لأنَّه اشْتَرَى (٩) له ما يَنْدَفِعُ عنه الضَّرَرُ به، فصَحَّ، كما لو اشْتَرَى مَعِيبًا لا يَعْلَمُ عَيْبَه، والحَظُّ يَخْتَلِفُ ويَخْفَى، فقد يكونُ له حَظٌّ في الأخْذِ بأكْثَرَ من ثَمَنِ المِثْلِ (٧)، لِزِيادَةِ قِيمَةِ مِلْكِه والشِّقْصِ الذي يَشْتَرِيه بِزَوالِ الشَّرِكَة، أو لأنَّ الضَّرَرَ الذي (١٠) يَنْدَفِعُ بأخْذِه كَثِيرٌ، فلا يُمْكِنُ اعْتِبارُ الحَظِّ بِنَفسِه لِخفَائِه، ولا بِكَثْرةِ الثمَنِ لما ذَكَرْناه، فسَقَطَ اعْتِبارُه، وصَحَّ البَيْعُ.
فصل: وإذا باعَ وَصِىُّ الأَيْتامِ، فباعَ لأَحَدِهِم نَصِيبًا في شَرِكَةِ الآخَرِ (١١)، كان له
(٧) سقط من: الأصل.(٨) سقط من: م.(٩) في م: "يشترى".(١٠) سقط من: ب.(١١) في ب، م: "آخر".