Abschnitt: Das Urteil beim dauerhaft Geisteskranken ist dasselbe wie das Urteil beim Kind, denn er ist zu seinem eigenen Schutz entmündigt. Das Gleiche gilt für den geistig Unreifen (Safih) aus demselben Grund. Was den Bewusstlosen betrifft, so besteht über ihn keine Vormundschaft; sein Urteil ist das Urteil des Abwesenden und des Geisteskranken, man wartet auf sein Erwachen. Was den Bankrotteur (Muflis) betrifft, so steht ihm die Ausübung des Vorkaufsrechts sowie der Verzicht darauf zu. Seine Gläubiger dürfen das Recht nicht ausüben, da das Eigentum an seinen Vermögenswerten vor deren Aufteilung noch nicht bei ihnen feststeht. Man kann ihn auch nicht zur Ausübung des Rechts zwingen, denn es handelt sich um einen entgeltlichen Erwerb, zu dem er nicht gezwungen werden darf, wie bei anderen entgeltlichen Rechtsgeschäften. Ebenso wenig können sie ihn zum Verzicht zwingen, denn dies ist ein Verzicht auf ein Recht, zu dem er nicht gezwungen werden kann. Es ist unerheblich, ob für ihn ein Vorteil in der Ausübung liegt oder nicht, denn er nimmt die Verpflichtung auf seine Haftung (Dhimma), und er ist in Bezug auf seine Haftung nicht entmündigt. Die Gläubiger können ihn jedoch daran hindern, sein Vermögen für den Kaufpreis einzusetzen, da ihre Rechte an seinem Vermögen hängen; dies ähnelt dem Fall, in dem er auf seine Haftung einen anderen Anteil als diesen kauft. Sobald er das durch das Vorkaufsrecht erworbene Teil besitzt, hängen die Rechte der Gläubiger daran, unabhängig davon, ob er es mit ihrer Zustimmung oder ohne sie erworben hat, denn es ist sein Vermögen, was dem Fall ähnelt, als hätte er es selbst erwirtschaftet.
Was den Mukatab (freizukaufenden Sklaven) betrifft, so kann er das Recht ausüben oder davon absehen, und sein Herr hat kein Einspruchsrecht, da die Verfügung für ihn und nicht für seinen Herrn stattfindet. Was den Sklaven betrifft, dem der Handel erlaubt wurde, so darf er das Vorkaufsrecht ausüben, da ihm der Kauf gestattet ist. Wenn er jedoch darauf verzichtet, so ist sein Verzicht nicht wirksam, da das Eigentum seinem Herrn gehört und dieser ihm nicht erlaubt hat, seine Rechte aufzuheben. Wenn der Herr darauf verzichtet, so erlischt das Recht, und der Sklave darf es nicht ausüben, da der Herr die Verfügungsgewalt über ihn hat und weil der Berechtigte selbst das Recht aufgehoben hat, sodass es durch seinen Verzicht erlischt.
Abschnitt: Wenn ein Anteil an einer Mudaraba-Gesellschaft verkauft wird, darf der Geschäftsverwalter (Amil) das Vorkaufsrecht ausüben, sofern ein Vorteil darin liegt. Verzichtet er jedoch darauf, so darf der Kapitalgeber das Recht ausüben, denn das Kapital der Mudaraba ist sein Eigentum. Der Verzicht des Verwalters ist nicht rechtswirksam, da das Eigentum einem anderen gehört; sein Verzicht ist somit unwirksam, ähnlich wie bei demjenigen, dem der Handel erlaubt wurde. Wenn der Mudarib mit dem Mudaraba-Kapital einen Anteil an einer Gesellschaft des Kapitalgebers kauft, besitzt der Kapitalgeber dann ein Vorkaufsrecht darauf? Hierzu gibt es zwei Ansichten, die auf dem Kauf des Kapitalgebers mit dem Mudaraba-Kapital basieren, welche wir bereits erwähnt haben.
(13) In der Handschrift B: "und der Gefangene". (14) In der Handschrift B: "ihre Vermögenswerte". (15) In der Vorlage: "davon". (16) In der Vorlage: "dem Herrn".
فصل: والحُكْمُ في المَجْنُونِ المُطْبِق كالحُكْمِ في الصَّبِىِّ سواءً؛ لأنَّه مَحْجُورٌ عليه لِحَظِّه، وكذلك السَّفِيهُ لذلك، وأما المُغْمَى عليه فلا وِلَايةَ عليه، وحُكْمُه حُكْمُ الغائِبِ والمَجْنُونِ (١٣) يُنْتَظَرُ إفَاقَتُه. وأمَّا المُفْلِسُ، فله الأَخْذُ بالشُّفْعةِ، والعَفْوُ عنها، وليس لِغُرَمائِه الأخْذُ بها؛ لأنَّ المِلْكَ لم يَثْبُتْ لهم في أَمْلَاكِه (١٤) قبلَ قِسْمَتِها، ولا إجْبارُه على الأخْذِ بها؛ لأنَّها مُعَاوَضَةٌ، فلا يُجْبَرُ عليها، كسائِرِ المُعاوَضاتِ. وليس لهم إجْبارُه على العَفْوِ؛ لأنَّه إسْقاطُ حَقٍّ، فلا يُجْبَرُ عليه. وسواءٌ كان له حَظٌّ في الأخْذِ بها، أو لم يَكُنْ؛ لأنَّه يَأْخُذُ في ذِمَّتِه، وليس بمَحْجُورٍ عليه في ذِمَّتِه، لكنْ لهم مَنْعُه من دَفْعِ مالِه في ثَمَنِها؛ لِتَعَلُّقِ حُقُوقِهِم بمالِه، فأشْبَهَ ما لو اشْتَرَى في ذِمَّتِه شِقْصًا غيرَ هذا. ومتى مَلَكَ الشِّقْصَ المَأْخُوذَ بالشُّفْعةِ، تَعَلَّقَتْ حُقُوقُ الغُرَماءِ به، سواءٌ أخَذَه برِضَاهُم أو بغيرِه؛ لأنَّه مالٌ له، فأشْبَهَ ما لو اكْتَسَبَه. وأمَّا المُكَاتَبُ، فله الأَخْذُ والتَّرْكُ، وليس لِسَيِّدِه الاعْتِراضُ عليه؛ لأنَّ التَّصَرُّفَ يَقَعُ له دُونَ سَيِّدِه. فأمَّا المأْذُونُ له في التِّجارةِ من العَبيدِ، فله الأَخْذُ بالشُّفْعةِ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ له في الشِّراءِ، وإن عَفَا عنها (١٥) لم يَنْفُذْ عَفْوُه؛ لأنَّ المِلْكَ لِسَيِّدِه (١٦)، ولم يَأْذَنْ له في إبْطالِ حُقُوقِه. وإن أسْقَطَها السَّيِّدُ، سَقَطَتْ، ولم يكُنْ لِلعَبْدِ أن يَأْخُذَ؛ لأنَّ للسَّيِّدِ الحَجْرَ عليه، ولأنَّ الحَقَّ قد أسْقَطَه مُسْتَحِقُّه، فيَسْقُطُ بإِسْقاطِه.
فصل: وإذا بِيعَ شِقْصٌ في شَرِكَةِ مالِ المُضَارَبةِ، فلِلْعامِلِ الأخْذُ بها إذا كان الحَظُّ فيها، فإن تَرَكَها فلِرَبِّ المالِ الأخْذُ؛ لأنَّ مالَ المُضارَبةِ مِلْكُه. ولا يَنْفُذُ عَفْوُ العامِلِ؛ لأنَّ المِلْكَ لغيرِه، فلم يَنْفُذْ عَفْوُه، كالمَأْذُونِ له. وإن اشْتَرَى المُضارِبُ بمالِ المُضارَبةِ شِقْصًا في شَرِكَةِ رَبِّ المالِ، فهل لِرَبِّ المالِ فيه شُفْعةٌ؟ على وَجْهَيْنِ، مَبْنِيَّيْنِ على شِرَاءِ
(١٣) في ب: "والمحبوس".(١٤) في ب: "أملاكهم".(١٥) في الأصل: "عنه".(١٦) في الأصل: "للسيد".