ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 475Abschnitt

Übersetzung · DE

des Kapitalgebers mit dem Mudaraba-Kapital basieren, welche wir bereits erwähnt haben. Ist der Geschäftsverwalter der Vorkaufsberechtigte und befindet sich kein Gewinn im Kapital, so steht ihm die Ausübung des Vorkaufsrechts zu, da das Eigentum einem anderen gehört. Ist jedoch ein Gewinn vorhanden und wir sagen, dass der Gewinn nicht mit dem bloßen Erscheinen des Wertzuwachses erworben wird, so ist es ebenso. Sagen wir jedoch, dass er mit dem Erscheinen erworben wird, so gibt es zwei Ansichten, wie beim Kapitalgeber. Die Lehrmeinung des Schafi'i in all diesen Punkten entspricht dem, was wir bereits erwähnt haben. Verkauft der Mudarib einen Anteil an seiner Gesellschaft, so darf er ihn nicht durch das Vorkaufsrecht erwerben, da er als befangen gilt; dies ähnelt seinem Kauf von sich selbst.

Abschnitt: Es gibt kein Vorkaufsrecht bei einer Waqf-Gesellschaft (Stiftung). Dies erwähnten beide Qadis: Ibn Abi Musa und Abu Ya'la, und es ist die offensichtliche Lehrmeinung des Schafi'i. Denn das Stiftungsgut wird nicht durch das Vorkaufsrecht erworben, also ist es dort auch nicht verpflichtend, wie beim Nachbarn oder bei einem unteilbaren Gut. Zudem sagen wir, falls wir meinen, es sei nicht im Privateigentum: Der Begünstigte ist kein Eigentümer. Und falls wir sagen, es sei im Eigentum: Sein Eigentum ist nicht vollständig, da es nicht die Erlaubnis zur Verfügungsgewalt über die Substanz (Raqaba) mit sich bringt, also besitzt er darüber kein vollständiges Eigentum. Abu al-Khattab sagte: Wenn wir sagen, es sei im Eigentum, so wird durch das Vorkaufsrecht das Vorkaufsrecht fällig; [da es sich um ein Eigentum handelt, bei dem ein Anteil an seiner Gesellschaft verkauft wurde], so wurde das Vorkaufsrecht fällig wie bei freiem Eigentum (Talq), und weil der Schaden durch das Vorkaufsrecht abgewendet wird wie beim freiem Eigentum, daher ist es verpflichtend, wie es beim freiem Eigentum verpflichtend ist. Man erwirbt es jedoch durch das Vorkaufsrecht, weil die Ausübung desselben ein Verkauf ist, und es gehört zu dem, dessen Verkauf nicht zulässig ist.

877 - Frage; Er sagte: (Wenn der Käufer baut, gibt ihm der Vorkaufsberechtigte den Wert seines Baus, es sei denn, der Käufer möchte seinen Bau mitnehmen, so darf er dies, wenn durch das Mitnehmen kein Schaden entsteht.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bau und die Bepflanzung durch den Käufer auf dem vorkaufsberechtigten Anteil in verschiedenen Fällen als zulässig betrachtet werden. Dazu gehört, dass der Käufer behauptet, es sei ihm geschenkt worden, oder er habe es für mehr als seinen Wert gekauft, oder anderes, was den Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert, sodass er darauf verzichtet und die Aufteilung vornimmt, woraufhin der Käufer baut und pflanzt.

Anmerkungen

(17) Weggefallen in: M. (18) Weggefallen in: Vorlage. (19) Weggefallen in: Vorlage. (20) Möglicherweise meinte er damit etwas anderes als den Waqf.

Arabisch (Quelle)

رَبِّ المالِ من مالِ المُضارَبةِ، وقد ذَكَرْناهُما. وإن كان المُضَارِبُ شَفِيعَه، ولا رِبْحَ في المالِ، فله الأَخْذُ بها؛ لأنَّ المِلْكَ لغيرِه. وإن كان فيه رِبْحٌ، وقُلْنا: لا يَمْلِكُ بالظُّهُورِ. فكذلك، وإن قُلْنا: يَمْلِكُ بالظُّهُورِ. ففيه وَجْهانِ كرَبِّ المالِ. ومذهبُ الشَّافِعِىِّ في هذا كلِّه على ما (١٧) ذَكَرْنا. فإن باعَ المُضَارِبُ شِقْصًا في شَرِكَتِه، لم يكُنْ له أخْذُه بالشُّفْعةِ؛ لأنَّه مُتَّهَمٌ، فأشْبَهَ شِرَاءَه من نَفْسِه.

فصل: ولا شُفْعةَ بِشَرِكَةِ الوَقْفِ. ذَكَرَه القاضِيانِ؛ ابنُ أبي موسى، وأبو يَعْلَى، وهو ظاهِرُ مذهبِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه لا يُؤْخَذُ بالشُّفْعةِ، فلا تَجِبُ فيه (١٨)، كالمُجاوِرِ وغيرِ المُنْقَسِمِ، ولأنَّنا إن قُلْنا: هو غيرُ مَمْلُوكٍ. فالمَوْقُوفُ عليه غيرُ مالِكٍ، وإن قُلْنا: هو مَمْلُوكٌ. فمِلْكُه غيرُ تَامٍّ؛ لأنَّه لا يُفِيدُ إباحَةَ التَّصَرُّفِ في الرَّقَبةِ، فلا يَمْلِكُ به مِلْكًا تامًا. وقال أبو الخَطَّابِ: إن قُلْنا: هو مَمْلُوكٌ. وَجَبَتْ به الشُّفْعةُ؛ [لأنَّه مَمْلُوكٌ بِيعَ في شَرِكَتِه شِقْصٌ] (١٩)، فوَجَبَتْ به الشُّفْعةُ كالطِّلْق (٢٠)، ولأنَّ الضَّررَ يَنْدَفِعُ عنه بالشُّفْعةِ كالطِّلْقِ، فوَجَبَتْ فيه، كَوُجُوبِها في الطِّلْقِ، وإنَّما يَسْتَحِقَّ بالشُّفْعةِ؛ لأنَّ الأخْذَ بها بَيْعٌ، وهو ممَّا لا يجوزُ بَيْعُه.

٨٧٧ - مسألة؛ قال: (وَإذَا بَنَى الْمُشْتَرِى أعْطاهُ الشَّفِيعُ قِيمَةَ بِنَائِهِ، إلَّا أنْ يَشَاءَ المُشْتَرِى أن يَأْخُذَ بِنَاءَهُ، فَلَهُ ذلِكَ، إذَا لَمْ يَكُنْ في أخْذِهِ ضَرَرٌ)

وجملتُه أنَّه يُتَصَوَّرُ بِنَاءُ المُشْتَرِى وغَرْسُه في الشِّقْصِ المَشْفُوعِ على وَجْهٍ مُبَاحٍ في مَسَائِل؛ منها، أن يُظْهِرَ المُشْتَرِى أنَّه وُهِبَ له، أو أنَّه اشْتَراه بأَكْثَرَ من ثَمَنِه، أو غير ذلك ممَّا يَمْنَعُ الشَّفِيعَ من الأخْذِ بها، فيَتْرُكُها ويُقَاسِمُه، ثم يَبْنِى المُشْتَرِى ويَغْرِسُ

Anmerkungen

(١٧) سقط من: م.(١٨) سقط من: الأصل.(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) لعله أراد به غير الوقف.

ZurückBand 7 · Seite 475Weiter
Zurück7·475Weiter