darin. Zu diesen Fällen gehört, dass er abwesend ist und sein Bevollmächtigter die Teilung vornimmt, oder er minderjährig ist und sein Vormund die Teilung vornimmt, und ähnliches. Dann kehrt der Abwesende zurück oder der Minderjährige erreicht die Volljährigkeit und übt das Vorkaufsrecht aus. Ebenso verhält es sich, wenn er abwesend oder minderjährig ist und der Käufer den Richter zur Teilung auffordert, dieser die Teilung vollzieht und dann der Abwesende zurückkehrt oder der Minderjährige volljährig wird und er den Anteil nach der Bepflanzung und dem Bau durch den Käufer mittels des Vorkaufsrechts erwirbt. Dann darf der Käufer seine Bepflanzung und seinen Bau abreißen, wenn er dies wählt; denn es ist sein Eigentum. Wenn er es abreißt, trifft ihn keine Verpflichtung zur Einebnung der Gruben oder zum Ausgleich der Wertminderung des Bodens. Dies erwähnte der Qadi. Dies ist auch die Lehrmeinung des Schafi'i; denn er hat auf seinem Eigentum gepflanzt und gebaut, und die entstandene Wertminderung trat an seinem Eigentum ein, was nicht durch einen Preis ausgeglichen wird. Der Wortlaut des al-Khiraqi legt jedoch nahe, dass er für die Wertminderung durch das Abreißen haftbar ist; denn er hat beim Abreißen von Bepflanzung und Bau die Abwesenheit von Schaden vorausgesetzt. Dies deshalb, weil es sich um eine Wertminderung handelt, die am Eigentum eines anderen eintritt, um sein eigenes Eigentum herauszulösen, weshalb ihn die Haftung dafür trifft, wie wenn er das Tintenfass eines anderen zerbricht, um seinen Dinar daraus zu entfernen. Ihre Behauptung, die Wertminderung sei am eigenen Eigentum entstanden, ist nicht zutreffend; denn die durch das Abreißen entstandene Wertminderung liegt tatsächlich am Eigentum des Vorkaufsberechtigten. Die durch das Pflanzen und Bauen entstandene Wertminderung des Bodens muss er hingegen nicht ersetzen, aufgrund dessen, was sie bereits erwähnten. Wenn der Käufer das Abreißen nicht wählt, hat der Vorkaufsberechtigte die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: Verzicht auf das Vorkaufsrecht, Zahlung des Wertes der Bepflanzung und des Baus, wodurch er diese zusammen mit dem Boden erwirbt, oder das Abreißen der Bepflanzung und des Baus, wobei er für die durch das Abreißen entstandene Wertminderung haftet. Dies vertraten al-Sha'bi, al-Awza'i, Ibn Abi Layla, Malik, al-Layth, al-Shafi'i, al-Batti, Sawwar und Ishaq. Hammad ibn Abi Sulayman, al-Thawri und die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y) sagten hingegen: Der Käufer wird zum Abreißen verpflichtet und erhält nichts; denn er hat auf etwas gebaut, dessen Erwerb einem anderen zusteht, weshalb er dem unrechtmäßigen Besitzer (Ghasib) ähnelt. Zudem hat er ohne Erlaubnis auf dem Recht eines anderen gebaut, was dem Fall gleicht, wenn sich herausstellt, dass es einem anderen zusteht. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Friede sei mit ihm –: "Kein Schaden und keine gegenseitige Schädigung". Der Schaden wird für beide nur dadurch beseitigt. Zudem hat er auf seinem Eigentum gebaut, dessen Verkauf er rechtmäßig erworben hat, weshalb er nicht zum Abreißen mit Schaden verpflichtet werden darf, so als wäre es nicht vorkaufsbelastet. Dies unterscheidet sich von dem, womit sie analog schlossen, denn dort wurde auf dem Eigentum eines anderen gebaut.
(1) In B: "Qawl" (Aussage). (2) In der Vorlage: "Fa-'alayhi" (so trifft ihn). (3) In der Vorlage: "Mukhayyar" (hat die Wahl). (4) Die Quellenangabe wurde bereits bei 4/140 angeführt.