eine rechtswidrige Bepflanzung (ʿirq ẓālim). Für eine rechtswidrige Bepflanzung gibt es kein Anrecht, anders als in unserem Fall, da er nicht rechtswidrig gehandelt hat, weshalb ihm ein Recht zusteht. Wenn dies feststeht, so ist es nicht möglich, den Wert des Baus im Zustand seines dauerhaften Verbleibs im Boden als verpflichtend festzulegen, da er darauf keinen Anspruch hat; ebenso wenig den Wert im abgerissenen Zustand, denn wäre dessen Wert im abgerissenen Zustand verpflichtend, so besäße er das Recht zum Abreißen, ohne für irgendetwas zu haften. Zudem könnte es sich um etwas handeln, das im abgerissenen Zustand keinen Wert hat. Unsere Gelehrten haben die Art und Weise der Wertermittlung nicht explizit dargelegt. Das Offensichtliche ist jedoch, dass der Boden mitsamt der Bepflanzung und dem Bau geschätzt wird, und anschließend ohne diese beiden. Die Differenz zwischen beidem ergibt den Wert der Bepflanzung und des Baus. Dies zahlt der Vorkaufsberechtigte an den Käufer, falls er dies wünscht, oder er zahlt den Betrag der Wertminderung, falls er das Abreißen wählt; denn dies ist das, was durch die Bepflanzung und den Bau zusätzlich entstanden ist. Es ist denkbar, dass die Bepflanzung und der Bau unter der Bedingung geschätzt werden, dass sie gegen Pacht verbleiben oder bei Verweigerung des Abreißens gegen Zahlung ihres Wertes übernommen werden. Wenn die Bepflanzung eine bestimmte Zeit hat, zu der sie abgerissen wird, so hat sie einen Wert; wird sie zuvor abgerissen, hat sie keinen oder nur einen geringen Wert. Wählt der Vorkaufsberechtigte das Abreißen vor der Zeit, so ist ihm dies gestattet, da er die Wertminderung garantiert und dadurch den Schaden des Käufers ausgleicht, unabhängig davon, ob die Minderung groß oder gering ist. Der Schaden durch eine hohe Minderung fällt auf den Vorkaufsberechtigten, und er hat sich damit einverstanden erklärt, dies in Kauf zu nehmen. Wenn er mit dem Vorkaufsberechtigten oder dessen Bevollmächtigtem in einer gemeinsamen Immobilie gepflanzt oder gebaut hat und der Vorkaufsberechtigte diese dann übernimmt, so gilt für die Übernahme seines Anteils daran das gleiche Urteil wie für die Übernahme des Ganzen nach der Teilung.
Abschnitt: Wenn er auf dem Boden gesät hat, darf der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausüben, und die Saat des Käufers verbleibt bis zur Erntezeit; denn der Schaden daran besteht nicht dauerhaft fort, und es fällt keine Pacht an, da er dies auf seinem Eigentum gesät hat. Zudem hat der Vorkaufsberechtigte den Boden in einem Zustand erworben, in dem sich bereits Saat des Verkäufers darauf befand, weshalb diese bis zur Ernte ohne Pacht verbleiben durfte, wie auch sonst bei Gütern, die nicht dem Vorkaufsrecht unterliegen. Wenn sich an den Bäumen sichtbare Früchte befinden, die im Eigentum des Käufers entstanden sind, so verbleiben diese für ihn bis zur Ernte, ebenso wie die Saat.
Abschnitt: Wenn das Verkaufsobjekt in den Händen des Käufers anwächst, gibt es zwei Zustände: Der erste ist, dass es sich um ein unzertrennliches Wachstum handelt, wie wenn Bäume wachsen oder bei einer nicht sichtbaren Frucht; in diesem Fall übernimmt der Vorkaufsberechtigte dies zusammen mit dessen Zuwachs, denn
(5) In B: "Qal'" (Abreißen). (6) In der Vorlage: "al-Gharas" (die Bepflanzung).
عِرْقٌ ظَالِمٌ، وليس لِعِرْقٍ ظالِمٍ حَقٌّ، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنا، فإنَّه غيرُ ظَالِمٍ، فيكونُ له حَقٌّ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا يُمْكِنُ إيجابُ قِيمَتِه مُسْتَحِقًّا للبَقَاءِ في الأرْضِ؛ لأنَّه لا يَسْتَحِقُّ ذلك، ولا قِيمَتِه مَقْلُوعًا؛ لأنَّه لو وَجَبَتْ قِيمَتُه مَقلُوعًا لمَلَكَ قَلْعَه، ولم يَضْمَنْ شيئًا، ولأنَّه قد يكونُ ممَّا لا قِيمَةَ له إذا قَلَعَه (٥) ولم يَذْكُرْ أصْحابُنا كَيْفِيَّةَ وُجُوبِ القِيمَةِ، فالظاهِرُ أنَّ الأرْضَ تُقَوَّمُ وفيها الغِرَاسُ (٦) والبِنَاءُ، ثم تُقَوَّمُ خالِيةً منهما، فيكونُ ما بينهما قِيمَةَ الغَرْسِ والبِنَاءِ، فيَدْفَعُه الشَّفِيعُ إلى المُشْتَرِى إن أحَبَّ، أو ما نَقَصَ منه إن اخْتارَ القَلْعَ؛ لأنَّ ذلك هو الذي زادَ بالغَرْسِ والبِنَاءِ. ويَحْتَمِلُ أن يُقَوَّمَ الغَرْسُ والبِنَاءُ مُسْتَحِقًّا للتَّرْكِ بالأُجْرَةِ، أو لأخْذِه بالقِيمَةِ إذا امْتَنَعا من قَلْعِه، فإن كان لِلْغَرْسِ وَقْتٌ يُقْلَعُ فيه فيكونُ له قِيمَةٌ، وإن قُلِعَ قبلَه لم يكُنْ له قِيمَةٌ، أو تكونُ قِيمَتُه قَلِيلةً، فاخْتارَ الشَّفِيعُ قَلْعَه قبلَ وَقْتِه، فله ذلك؛ لأنَّه يَضْمَنُ النَّقْصَ فيَجْبُرُ به ضَرَرَ المُشْتَرِى، سواءٌ كَثُرَ النَّقْصُ أو قَلَّ، ويَعُودُ ضَرَرُ كَثْرَةِ النَّقْصِ على الشَّفِيعِ، وقد رَضِىَ باحْتِمالِه. وإن غَرَسَ أو بَنَى مع الشَّفِيعِ أو وَكِيلِه في المُشَاعِ، ثم أخَذَه الشَّفِيعُ، فالحُكْمُ في أخْذِ نَصِيبِه من ذلك كالحُكْمِ في أخْذِ جَمِيعِه بعدَ المُقَاسَمةِ.
فصل: وإن زَرَعَ في الأرْضِ، فلِلشَّفِيعِ الأخْذُ بالشُّفْعةِ، ويَبْقَى زَرْعُ المُشْتَرِى إلى أوَانِ الحَصَادِ؛ لأنَّ ضَرَرَه لا يَتَباقَى، ولا أُجْرَةَ عليه؛ لأنَّه زَرَعَه في مِلْكِه، ولأنَّ الشَّفِيعَ اشْتَرَى الأَرْضَ وفيها زَرْعٌ للبائِعِ، فكان له مُبَقَّى إلى الحَصَادِ بلا أُجْرَةٍ، كغيرِ المَشْفُوعِ. وإن كان في الشَّجَرِ ثمَرٌ ظاهِرٌ، أثْمَرَ في مِلْكِ المُشْتَرِى، فهو له مُبَقَّى إلى الجِذَاذِ، كالزَّرْعِ.
فصل: وإذا نَمَا المَبِيعُ في يَدِ المُشْتَرِى، لم يَخْلُ من حالَيْنِ؛ أحدهما، أن يكونَ نَماءً مُتَّصِلًا، كالشَّجَرِ إذا كَثُرَ، أو ثَمَرَةٍ غيرِ ظاهِرَة، فإنَّ الشَّفِيعَ يأْخُذُ بزِيَادَتِه؛ لأنَّ
(٥) في ب: "قلع".(٦) في الأصل: "الغرس".