Dies ist ein ununterscheidbarer Zuwachs, daher folgt er der Hauptsache, so als ob es aufgrund eines Mangels, eines Wahlrechts oder einer Vertragsauflösung (Iqāla) zurückgegeben worden wäre. Falls nun gefragt wird: Warum kehrt der Ehemann bei einer Scheidung vor dem Vollzug der Ehe nicht zur Hälfte des Objekts zurück, falls dieses angewachsen ist? Dann antworten wir: Weil der Ehemann in der Lage ist, den Wert zurückzufordern, falls ihm die Rückforderung der Sache selbst entgangen ist. In unserem Fall hingegen verfällt, wenn er nicht auf den Anteil (Shiqṣ) zurückgreift, sein Recht auf das Vorkaufsrecht; sein Recht auf die Hauptsache verfällt jedoch nicht durch das, was vom Verkäufer entstanden ist. Wenn er die Hauptsache nimmt, folgt ihm sein unzertrennlicher Zuwachs, wie wir es bei allen Vertragsauflösungen dargelegt haben. Der zweite Zustand ist, dass der Zuwachs abtrennbar ist, wie bei Erträgen, Pachtzinsen, befruchteten Dattelrispen und sichtbaren Früchten; diese gehören dem Käufer, und der Vorkaufsberechtigte hat kein Recht darauf, da sie im Eigentum des Käufers entstanden sind. Sie verbleiben dem Käufer an den Dattelpalmen bis zur Ernte, denn die Übernahme des Vorkaufsberechtigten vom Käufer ist ein zweiter Kauf, daher gilt für ihn das gleiche Urteil wie für den Fall, dass er ihn mit dessen Zustimmung kauft. Wenn er ihn kauft, während er befruchtungsunreife Dattelrispen trägt, er diese dann befruchtet und der Vorkaufsberechtigte das Objekt dann übernimmt, so übernimmt er die Hauptsache ohne die Frucht und übernimmt den Boden und die Dattelpalmen mit ihrem Anteil am Preis, so als ob das Verkaufsobjekt aus einem Anteil und einem Schwert bestünde.
Abschnitt: Wenn der Anteil oder ein Teil davon in der Hand des Käufers zugrunde geht, so fällt dies unter dessen Haftung, da es sein Eigentum ist, das in seiner Hand untergegangen ist. Wenn der Vorkaufsberechtigte danach den Anteil nach dem Untergang eines Teils übernehmen möchte, übernimmt er das Vorhandene mit dessen Anteil am Preis, unabhängig davon, ob der Untergang durch eine Tat Gottes (des Erhabenen) oder eine menschliche Tat geschah, und unabhängig davon, ob der Untergang durch die Wahl des Käufers geschah, wie etwa durch das Abreißen des Baus, oder ohne dessen Wahl, wie etwa durch einen Einsturz. Wenn die Überreste noch vorhanden sind, übernimmt er sie zusammen mit dem Boden entsprechend dem Anteil. Wenn sie nicht mehr vorhanden sind, übernimmt er den Boden und das, was vom Bau übrig geblieben ist. Dies ist die offensichtliche Meinung von Ahmad, in der Überlieferung von Ibn al-Qasim. Dies ist die Lehre von al-Thawrī, al-ʿAnbarī, Abū Yūsuf und eine der Lehren von al-Shāfiʿī. Abū ʿAbd Allāh ibn Ḥāmid sagte: Wenn der Untergang durch eine menschliche Tat geschah, so verhält es sich, wie wir erwähnt haben. Wenn er jedoch durch eine Tat Gottes (des Erhabenen) geschah, wie etwa durch einen von selbst eingestürzten Bau, durch Feuer oder durch Überschwemmung, so hat der Vorkaufsberechtigte nicht das Recht, den Rest anders als zum vollen Preis zu übernehmen, oder er lässt es. Dies ist die Lehre von Abū Ḥanīfa und eine der Lehren von al-Shāfiʿī; denn sobald die Wertminderung durch eine menschliche Tat geschah, kehrt deren Ersatz zum Käufer zurück, so dass ihm kein Schaden entsteht; geschah sie jedoch durch etwas anderes, kehrt nichts zu ihm zurück, so dass eine Übernahme von ihm eine Schädigung darstellte, und ein Schaden wird nicht durch einen weiteren Schaden beseitigt.
(7) In B: "al-Arḍ" (der Boden). (8) Aus B ausgefallen. (9) In der Vorlage, B: "fī al-ʿayn" (am Objekt selbst). (10) In der Vorlage: "al-Abʿāḍ" (die Teile). (11) In B, M: "al-Shāfiʿī".
هذه زِيَادَةٌ غيرُ مُتَمَيِّزَةٍ. فتَبِعَتِ الأصْلَ (٧)، كما لو رُدَّ بِعَيْبٍ أو خِيَارٍ أو إقَالَةٍ. فإن قيل: فلِمَ لا يَرْجِعُ الزَّوْجُ في نِصْفِه زائِدًا [إذا طَلَّقَ] (٨) قبلَ الدُّخُولِ؟ قُلنا: لأنَّ الزَّوْجَ يَقْدِرُ على الرُّجُوعِ بالقِيمَةِ، إذا فاتَه الرُّجُوعُ بالعَيْنِ (٩)، وفي مَسْأَلَتِنا إذا لم يَرْجِعْ في الشِّقْصِ، سَقَطَ حَقُّه من الشُّفْعةِ، فلم يَسْقُطْ حَقُّه من الأصْلِ لأجْلِ ما حَدَثَ من البائِعِ، وإذا أخَذَ الأصْلَ تَبِعَهُ نماؤُه المُتَّصِلُ، كما ذَكَرْنا في الفُسُوخِ كلِّها. الحال الثاني، أن تكونَ الزِّيادَةُ مُنْفَصِلةً، كالغَلَّةِ، والأُجْرةِ، والطَّلْعِ المُؤَبَّرِ، والثَّمَرةِ الظاهِرَةِ، فهى لِلمُشْتَرِى، لا حَقَّ لِلشَّفِيعِ فيِها؛ لأنَّها حَدَثَتْ في مِلْكِه، وتكونُ لِلمُشْتَرِى مُبَقَّاةً في رُءُوسِ النَّخْلِ إلى الجِذَاذِ؛ لأنَّ أخْذَ الشَّفِيعِ من المُشْتَرِى شِرَاءٌ ثانٍ، فيكونُ حُكْمُه حُكْمَ ما لو اشْتَرَى برِضَاهُ، فإن اشْتَرَاه وفيه طَلْعٌ غيرُ مُؤَبَّرٍ، فأَبَّرَهُ، ثم أخَذَه الشَّفِيعُ، أخَذَ الأصْلَ دون الثَّمَرَةِ، ويَأْخُذُ الأرْضَ والنَّخِيلَ بحِصَّتِهِما من الثَّمَنِ، كما لو كان المَبِيعُ شِقْصًا وسَيْفًا.
فصل: وإن تَلِفَ الشِّقْصُ أو بعضُه في يَدِ المُشْتَرِى، فهو من ضَمَانِه؛ لأنَّه مِلْكُه تَلِفَ في يَدِه، ثم إن أرادَ الشَّفِيعُ الأخْذَ بعدَ تَلَفِ بعضِه، أخَذَ المَوْجُودَ بحِصَّتِه من الثَّمنِ، سواءٌ كان التَّلَفُ بفِعْلِ اللَّه تعالى أو بفِعْلِ آدَمِىٍّ، وسواءٌ تَلِفَ باخْتِيارِ المُشْتَرِى، كنَقْضِه لِلبِنَاءِ، أو بغير اخْتِيارِه، مثل أن انْهَدَمَ. ثم إن كانت الأنْقاضُ (١٠) مَوْجُودةً أخَذَها مع العَرْصَةِ بالحِصَّةِ. وإن كانت مَعْدُومةً أخَذَ العَرْصةَ وما بَقِىَ من البنَاءِ. وهذا ظاهِرُ كلامِ أحمدَ، في رِوايةِ ابنِ القاسِمِ. وهذا قول الثَّوْرِىِّ، والعَنْبَرِىِّ، وأَبى يوسفَ، وقولٌ لِلشَّافِعِىِّ (١١). وقال أبو عبدِ اللَّه ابن حامِدٍ: إن كان التَّلَفُ بفِعْلِ آدَمِىٍّ، كما ذَكَرْنا، وإن كان بفِعْلِ اللهِ تعالى، كانْهِدامِ البِنَاءِ بِنَفْسِه، أو حَرِيقٍ، أو غَرَقٍ، فليس للشَّفِيعِ أخْذُ الباقى إلَّا بكلِّ الثمَنِ، أو يَتْرُكُ. وهذا قول أبي حنيفةَ، وقولٌ للشَّافِعِىِّ (١١)؛ لأنَّه متى كان النَّقْصُ بفِعْلِ آدَمِىٍّ، رَجَعَ بَدَلُه إلى المُشْتَرِى، فلا
(٧) في ب: "الأرض".(٨) سقط من: ب.(٩) في الأصل، ب: "في العين".(١٠) في الأصل: "الأبعاض".(١١) في ب، م: "الشافعي".