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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 47Abschnitt

Übersetzung · DE

Schaden für beide bedeutet. Baut er sie mit seinem eigenen Material, so darf er sie einreißen; denn sie ist sein ausschließliches Eigentum. Sagt sein Partner: „Ich zahle dir die Hälfte der Baukosten, damit du sie nicht einreißt“, so wird er nicht dazu gezwungen; denn da er nicht zum Bau gezwungen wurde, wird er auch nicht zur Erhaltung gezwungen. Will derjenige, der nicht gebaut hat, den Abriss oder den Bauherrn zum Abriss zwingen, so hat er dazu gemäß beider Überlieferungen kein Recht; denn wenn er ihn nicht am Bauen hindern kann, so ist es erst recht ausgeschlossen, dass er ihn zum Abriss zwingen kann. Hat er an der Mauer ein Nutzungsrecht und das Recht, Balken aufzulegen, so kann er ihm sagen: „Entweder du nimmst von mir die Hälfte des Wertes und ermöglichst mir die Nutzung und das Auflegen meiner Balken, oder du reißt deine Mauer ab, damit wir den Bau gemeinsam erneuern.“ Der andere ist zur Zustimmung verpflichtet; denn er darf die Ansprüche und den Nutzen des anderen durch seinen Bau nicht aufheben. Will der andere die Mauer jedoch nicht nutzen, und der Bauherr verlangt von ihm Entschädigung oder Wertersatz, so ist dies nicht verpflichtend; denn wenn er nicht zum Bau gezwungen werden kann, so erst recht nicht zum Ersatz, es sei denn, er hätte in den Bau und die Ausgaben eingewilligt, dann ist er an seine Zustimmung gebunden. Gemäß der ersten Überlieferung hingegen wird der Verweigernde vom Richter zum Bau gezwungen; tut er dies nicht, so entnimmt der Richter aus seinem Vermögen die Mittel und lässt den Bau ausführen. Hat er kein Vermögen, so lässt der Partner den Bau mit Zustimmung des Richters oder mit Erlaubnis des Partners ausführen und holt sich die Kosten zurück, sobald er dazu in der Lage ist. Will er den Bau ausführen, so kann der Partner ihn nicht daran hindern. Was er ausgegeben hat: Wenn er es als Spende vollzogen hat, kann er es nicht zurückfordern. Wenn er jedoch die Rückforderung beabsichtigt hatte, darf er es dann zurückfordern? Dies umfasst zwei Möglichkeiten, basierend auf dem Fall, in dem man die Schuld eines anderen ohne dessen Erlaubnis begleicht. Baut er sie für sich selbst mit seinem Material, so ist sie zwischen beiden gemeinsam. Baut er sie mit eigenem Material, gehört sie ihm allein. Will er sie einreißen (22), so darf er das, es sei denn, sein Partner zahlt ihm die Hälfte des Wertes; dann darf er sie nicht einreißen; denn wenn er zum Bau gezwungen werden kann, ist er erst recht zum Erhalt gezwungen.

Abschnitt: Wenn zwischen ihren beiden Grundstücken keine alte Mauer besteht und einer der beiden vom anderen verlangt, eine Mauer zu errichten, die ihre Grundstücke voneinander trennt, und dieser verweigert dies, so wird er dazu nicht gezwungen, gemäß einer einzigen Überlieferung. Will einer allein bauen, so darf er dies nur auf seinem eigenen Grundbesitz tun; denn er hat keine Verfügungsgewalt über den Besitz seines Nachbarn, der diesem vorbehalten ist, und auch nicht über den gemeinsamen Besitz, sofern er keinen entsprechenden Rechtsanspruch darauf hat, und hier liegt kein solcher Anspruch vor. Ich kenne diesbezüglich keinen Dissens.

Anmerkungen

(22) Im Original: „Qal‘ihi“ (ihr Herausreißen).

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