ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 482Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn der Preis gestundet ist, nimmt der Vorkaufsberechtigte ihn zu dieser Frist an, sofern er zahlungsfähig ist. Andernfalls stellt er einen zahlungsfähigen Bürgen und nimmt ihn dann an. Dies ist die Ansicht von Mālik, ʿAbd al-Malik und Isḥāq. Ath-Thaurī sagte: Er nimmt ihn nur gegen sofortige Barzahlung an. Abū Ḥanīfa sagte: Er nimmt ihn nur zu einem sofort fälligen Preis an oder wartet das Verstreichen der Frist ab und nimmt ihn dann an. Von asch-Schāfiʿī wird eine Lehrmeinung überliefert, die unserer entspricht, denn es ist ihm möglich, ihn zu einem gestundeten Preis anzunehmen; denn andernfalls müsste der Käufer gezwungen werden, die Haftung des Vorkaufsberechtigten zu akzeptieren, doch die Haftungen sind nicht identisch, und er nimmt ihn nur durch ein Gleiches an. Es ist ihm jedoch nicht zur Pflicht, ihn durch ein sofortiges Gleiches anzunehmen, damit ihm nicht mehr auferlegt wird, als dem Käufer auferlegt ist, und auch nicht durch ein Gleiches des Preises bis zur Frist; denn er übernimmt ihn nur durch ein Gleiches des Preises oder den Wert, und die Ware ist keines von beidem, also bleibt nur die Wahlmöglichkeit. Wir entgegnen: Der Vorkaufsberechtigte folgt dem Käufer in der Höhe und Beschaffenheit des Preises, und die Stundung gehört zu dessen Beschaffenheiten. Zudem liegt in der sofortigen Fälligkeit eine Mehrbelastung gegenüber der Stundung, daher ist sie für den Vorkaufsberechtigten nicht bindend, wie eine Erhöhung der Menge. Was sie als Einwand hinsichtlich der unterschiedlichen Haftungen anführten, so verpflichten wir ihn dazu nicht, sofern die Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten oder seines Bürgen gegeben ist, sodass das Vermögen gesichert bleibt. Dann schadet die Unterschiedlichkeit der Haftungen darüber hinaus nicht, so wie wenn er den Anteil gegen eine Ware kauft, deren Wert bestimmt werden muss; auch hier schadet die Verschiedenheit nicht. Sobald der Vorkaufsberechtigte ihn zu der Frist übernommen hat und dann der Vorkaufsberechtigte oder der Käufer stirbt, und wir sagen: Die Schuld wird durch den Tod fällig, so wird die Schuld für den Verstorbenen von beiden fällig, jedoch nicht für den anderen; denn der Grund für ihre Fälligkeit ist der Tod, daher beschränkt sie sich auf denjenigen, bei dem dies eintrat.

Kapitel: Wenn er einen Anteil verkauft, für den ein Vorkaufsrecht besteht, und zusammen mit ihm etwas verkauft, für das kein Vorkaufsrecht besteht, wie ein Schwert oder ein Kleidungsstück in einem einzigen Vertrag, so begründet sich das Vorkaufsrecht für den Anteil in Höhe seines Anteils am Preis, nicht aber für das, was damit verbunden ist. Jeder von beiden wird bewertet, und der Preis wird entsprechend ihrem Wertverhältnis aufgeteilt. Was auf den Anteil entfällt, übernimmt der Vorkaufsberechtigte. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa und asch-Schāfiʿī. Es ist möglich, dass das Vorkaufsrecht nicht verpflichtend wird, damit das Geschäft des Käufers nicht zerstückelt wird, was für ihn einen Schaden darstellt; dies ähnelt dem Fall, in dem der Vorkaufsberechtigte nur einen Teil des Anteils übernehmen wollte. Mālik sagte: Das Vorkaufsrecht besteht für beides, aufgrund jenes Grundes. Wir entgegnen: Für das Schwert besteht kein Vorkaufsrecht, noch ist es etwas, das dem unterliegt, für das ein Vorkaufsrecht besteht, daher wird es nicht durch das Vorkaufsrecht übernommen, so wie wenn er es einzeln verkauft hätte. Der Schaden, der den Käufer trifft, hat er sich selbst zugefügt, indem er in einem Vertrag das, wofür ein Vorkaufsrecht besteht, mit dem verbindet, wofür keines besteht. Zudem liegt auch in der Übernahme des Ganzen ein Schaden für den Käufer; denn vielleicht lag sein Zweck darin, das Schwert für sich zu behalten, daher schadet ihm die Entnahme ohne einen zwingenden Grund.

Anmerkungen

(12) In B: "bi-l-yadi wa-ḥālan" (bar und sofort). (13) In M: "ka-madhhab Abī Ḥanīfa" (wie die Lehrmeinung von Abū Ḥanīfa). (14) In B ergänzt: "lā" (nicht). (15) In B: "akhdhuhu" (ihn annehmen). (16) In B: "fa-lā yalzamuhu" (so ist es ihm nicht verpflichtend). Und in M: "wa-lā bi-silʿat al-thaman" (und nicht mit der Ware des Preises). (17) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

فصل: وإذا كان الثَّمنُ مُؤَجَّلًا، أخَذَه الشَّفِيعُ بذلك الأَجَلِ، إن كان مَلِيئًا، وإلَّا أقامَ ضَمِينًا مَلِيئًا وأخَذَ. وبه قال مالكٌ، وعبدُ الملكِ، وإسحاقُ. وقال الثَّوْرِيُّ: لا يَأْخُذُها إلَّا [بالنَّقْدِ حالًّا] (١٢). وقال أبو حنيفةَ: لا يَأْخُذُها إلَّا بِثَمَنٍ حالٍّ، أو يَنْتَظِرُ مُضِىَّ الأَجَلِ ثم يَأْخُذُ. وعن الشَّافِعِىِّ كمَذْهَبِنا (١٣) لأنَّه (١٤) يُمْكِنُه الأَخْذُ (١٥) بالمُؤَجَّلِ؛ لأنَّه يُفْضِى إلى أن يُلْزَمَ المُشْتَرِى قَبُولَ ذِمَّةِ الشَّفِيعِ، والذِّمَمُ لا تَتَماثَلُ، وإنَّما يَأْخُذُ بمِثْلِه، ولايَلْزَمُه أن يَأْخُذَ بمِثْلِه حالًّا، لِئلَّا يَلْزَمُه أَكْثَرُ ممَّا يَلْزَمُ المُشْتَرِى، [ولا بمِثْلِ الثمنِ] (١٦) إلى (١٧) الأَجَلِ؛ لأنَّه إنَّما يَأْخُذُه بمِثْلِ الثَّمنِ أو القِيمَة، والسِّلْعَةُ ليستْ واحدَةً منهما، فلم يَبْقَ إلَّا التَّخْيِيرُ. ولَنا، أنَّ الشَّفِيعَ تابِعٌ لِلمُشْتَرِى في قَدْرِ الثَّمنِ وصِفَتِه، والتَّأْجِيلُ من صِفَاتِه، ولأنَّ في الحُلُولِ زِيادَةً على التَّأْجِيلِ، فلم يَلْزَمِ الشَّفِيعَ، كَزِيادةِ القَدْرِ. وما ذَكَرُوه من اخْتِلَافِ الذِّمَمِ، فإننا (١٧) لا نُوجِبُها حتى تُوجَدَ المَلاءةُ في الشَّفِيعِ، أو في ضَمِينِه، بحيثُ يَنْحَفِظُ المالُ، فلا يَضُرُّ اخْتِلَافُهما فيما وراءَ ذلك، كما لو اشْتَرَى الشِّقْصَ بسِلْعةٍ وَجَبَتْ قِيمَتُها، ولا يَضُرُّ اخْتِلَافُهما. ومتى أخَذَه الشَّفِيعُ بالأَجَلِ، فمات الشَّفِيعُ أو المُشْتَرِى، وقُلْنا: يَحِلُّ الدَّيْنُ بالمَوْتِ. حَلَّ الدَّينُ على المَيِّتِ منهما دُونَ صاحِبِه؛ لأنَّ سَبَبَ حُلُولِه الموتُ، فاخْتَصَّ بمَن وُجِدَ في حَقِّه.

فصل: وإذا باعَ شِقْصًا مَشْفُوعًا، ومعه ما لا شُفْعَةَ فيه، كالسَّيْفِ والثَّوْبِ في عَقْدٍ واحدٍ، ثَبَتَتِ الشُّفْعةُ في الشِّقْصِ بحِصَّتِه من الثَّمنِ دونَ ما معه، فيُقَوَّمُ كل واحدٍ منهما، ويُقَسَّمُ الثَّمَنُ على قَدْرِ قِيمَتِهِما، فما يَخُصُّ الشِّقْصَ يَأْخُذُه الشَّفِيعُ. وبهذا قال

Anmerkungen

(١٢) في ب: "باليد وحالا".(١٣) في م: "كمذهب أبي حنيفة".(١٤) في ب زيادة: "لا".(١٥) في ب: "أخذه".(١٦) في ب: "فلا يلزمه". وفي م: "ولا بسلعة الثمن".(١٧) سقط من: الأصل.

ZurückBand 7 · Seite 482Weiter
Zurück7·482Weiter