darüber hinaus, denn es ist darin nichts legitimiert, das zu einem Schaden führt. Wäre die Angelegenheit vom Richter abhängig, könnte er das Recht nicht ausüben, außer nach Vorlage des Preises, um diesen Schaden zu vermeiden. Wenn der Vorkaufsberechtigte zahlungsunfähig wird, hat der Käufer die Wahl zwischen der Annullierung und der Beteiligung an der Konkursmasse mit dem Preis, wie beim Verkäufer, wenn der Käufer zahlungsunfähig wird.
Kapitel: Die Anwendung von Listen, um das Vorkaufsrecht aufzuheben, ist nicht erlaubt, und falls dies getan wird, erlischt es nicht. Aḥmad sagte in der Überlieferung von Ismāʿīl ibn Saʿīd, als er ihn nach einer List zur Aufhebung des Vorkaufsrechts fragte: Keine der Listen ist darin zulässig, ebenso wenig bei der Aufhebung des Rechts eines Muslims. Dies vertraten auch Abū Ayyūb, Abū Ḫayṯama, Ibn Abī Šayba und Abū Isḥāq al-Ǧūzaǧānī. ʿAbd Allāh ibn ʿUmar sagte: Wer Gott zu täuschen versucht, den wird Gott täuschen. Ayyūb as-Siḫtiyānī sagte: Sie versuchen Gott zu täuschen, wie sie einen Knaben täuschen; wenn sie die Angelegenheit auf dem geraden Weg angehen würden, wäre es für mich einfacher. Die Bedeutung der List besteht darin, im Verkauf etwas vorzutäuschen, für das kein Vorkaufsrecht besteht, während man sich insgeheim auf das Gegenteil einigt, zum Beispiel, dass er einen Anteil, der zehn Dīnār wert ist, für tausend Dirham kauft und ihm dann dafür zehn Dīnār zahlt, oder ihn für hundert Dīnār kauft und ihm dafür hundert Dirham zahlt, oder der Verkäufer kauft vom Käufer einen Sklaven, dessen Wert hundert ist, für tausend, die er ihm schuldet, und verkauft ihm dann den Anteil für die tausend, oder er kauft einen Anteil für tausend und erlässt ihm dann neunhundert, oder er kauft einen Teil des Anteils für hundert und der Verkäufer schenkt ihm den Rest, oder er schenkt den Anteil dem Käufer und der Käufer schenkt ihm den Preis, oder der Verkauf wird mit einem unbekannten Preis abgeschlossen, wie einer Handvoll Goldstaub, einem bestimmten Juwel oder einer bestimmten Ware ohne Beschreibung, oder für hundert Dirham und eine Perle und ähnlichem. Dies ist
(25) Im Original: „darin“ (in beiden). (26) Im Original: „und es ist nicht gültig“. (27) In B, M: „als er ihn fragte“. (28) Im Original ausgelassen. (29) Im Original: „und Perle“.
غيرِ ذلك، فلا يُشْرَعُ فيها (٢٥) ما يُفْضِى إلى الضَّرَرِ، ولأنَّه لو وَقَفَ الأمْرُ على الحاكِمِ، لم يَمْلِكِ الأخْذَ إلَّا بعدَ إحْضارِ الثمنِ، لئلَّا يُفْضِىَ إلى هذا الضَّرَرِ. وإن أفْلَسَ الشَّفِيعُ، خُيِّرَ المُشْتَرِى بين الفَسْخِ وبين أن يَضْرِبَ مع الغُرَماءِ بالثّمنِ، كالبائعِ إذا أفْلَسَ المُشْتَرِى.
فصل: [لا يَحِلُّ] (٢٦) الاحْتِيالُ لإِسْقاطِ الشُّفْعةِ، وإن فَعَلَ لم تَسْقُطْ. قال أحمدُ، في رِوَايةِ إسماعيلَ بن سَعِيدٍ، وقد سَأَلَه (٢٧) عن الحِيلَةِ في إبْطالِ الشُّفْعةِ، فقال: لا يجوزُ شيءٌ من الحِيَلِ في ذلك، ولا في إبْطالِ حَقِّ مُسْلِمٍ. وبهذا قال أبو أيُّوبَ، وأبو خَيْثَمةَ، وابنُ أبي شَيْبةَ، وأبو إسحاقَ الجُوزَجَانِيُّ. وقال عبدُ اللَّه بن عمَرَ: من يَخْدَعِ اللهَ يَخْدَعْهُ. وقال أيُّوبُ السِّخْتِيانِيُّ: إنَّهم ليُخَادِعُونَ اللهَ كما يُخَادِعُونَ صَبِيًّا، لو كانوا يَأْتُونَ الأمْرَ على وَجْهِه، كان أسْهَلَ عَلَىَّ. ومعنى الحِيلَةِ أن يُظْهِرُوا في البَيْعِ شيئًا لا يُؤْخَذُ بالشُّفْعةِ معه، وَيتَواطَئُونَ في الباطِنِ على خِلَافِه، مثل أن يَشْتَرِىَ شِقْصًا يُسَاوِى عَشَرَةَ دَنَانِيرَ بأَلْفِ دِرْهَمٍ، ثم يَقْضِيه عنها عَشرَةَ دَنَانِيرَ، أو يَشْتَرِيه بمائةِ دِينارٍ، ويَقْضِيه عنها مائةَ دِرْهَمٍ، أو يَشْتَرِى البائِعُ من المُشْتَرِى عَبْدًا قِيمَتُه مائةٌ بأَلْفٍ في ذِمَّتِه، ثم يَبِيعُه الشِّقْصَ بالأَلْفِ، أو يَشْتَرِى شِقْصًا بأَلْفٍ، ثم يُبْرِئُه البائِعُ من تِسْعمائة، أو يَشْتَرِى جُزْءًا من الشِّقْصِ بمائةٍ، ثم يَهَبُ له البائعُ باقِيه، أو يَهَبُ الشِّقْصَ لِلمُشْتَرِى، ويَهَبُ المُشْتَرِى له الثمنَ، أو يُعْقَدُ البَيْعُ بثَمَنٍ مَجْهُولِ المِقْدارِ، كحَفْنةِ قُرَاضَةٍ، أو جَوْهَرَةٍ مُعَيَّنةٍ، أو سِلْعَةٍ مُعَيَّنةٍ (٢٨) غيرِ مَوْصُوفةٍ، أو بمَائةِ دِرْهَمٍ ولُؤْلُؤةٍ (٢٩)، وأشْباهِ هذا. فهذا
(٢٥) في الأصل: "فيهما".(٢٦) في الأصل: "ولا يصح".(٢٧) في ب، م: "سألته".(٢٨) سقط من: الأصل.(٢٩) في الأصل: "ولؤلؤ".