All dies, wenn es ohne Hinterlist geschieht, führt zum Erlöschen des Vorkaufsrechts. Wenn sie jedoch eine List anwenden, um das Vorkaufsrecht aufzuheben, so erlischt es nicht, und der Vorkaufsberechtigte nimmt den Anteil im ersten Fall für zehn Dīnār oder deren Gegenwert in Dirham. Im zweiten Fall für hundert Dirham oder deren Gegenwert in Gold. Im dritten Fall für den Wert des verkauften Sklaven. Im vierten Fall für den Restbetrag nach dem Erlass, das heißt die hundert erhaltenen Einheiten. Im fünften Fall nimmt er den verkauften Teil des Anteils entsprechend dessen Anteil am Preis; es ist jedoch auch möglich, dass er den gesamten Anteil zum vollen Preis nimmt, da er ihm den Rest des Anteils nur als Ausgleich für den Preis geschenkt hat, für den er einen Teil des Anteils gekauft hatte. Im sechsten Fall nimmt er ihn zum geschenkten Preis. Bei allen anderen Fällen, deren Preis unbekannt ist, nimmt er ihn zum gleichen Preis oder zu dessen Wert, falls es sich nicht um eine vertretbare Sache handelt, sofern der Preis vorhanden ist. Wenn dessen Substanz nicht vorhanden ist, zahlt er ihm den Wert des Anteils, da meistens der Vertrag über die Sachen zu ihrem Wert abgeschlossen wird. Die Vertreter der Lehrmeinung (aṣḥāb ar-raʾy) und aš-Šāfiʿī sagen, dass all dies zulässig ist und das Vorkaufsrecht dadurch erlischt, da er nicht zu dem Preis genommen hat, zu dem der Verkauf stattgefunden hat, weshalb es nicht zulässig war, wie wenn keine List vorläge. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort des Propheten, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: „Wer ein Pferd zwischen zwei Pferde bringt, bei dem er nicht sicher sein kann, dass es gewinnt, so ist es kein Glücksspiel; wenn er aber sicher ist, dass es gewinnt, dann ist es Glücksspiel.“ Dies überlieferten Abū Dāwūd und andere. Er erklärte also das Einbringen des als ‚muḥallil‘ (Ermöglicher/Pferd, das die Wette legitimiert) fungierenden Pferdes zum Glücksspiel an dem Ort, wo...
(30) Im Original: „List“. (31) In B ausgelassen. (32) Im Original: „Vorkaufsrecht“ (Šufʿa). (33) In B: „aus Gold“. (34) Im Original: „der Preis“. (35) Im Original: „mit dem Unbekannten“. (36) In B, M: „ihresgleichen“. (37) In B, M: „und nicht“, und in den Sunan von Abū Dāwūd: „wobei er nicht sicher sein kann“. (38) In: „Wer“. (39) Herausgegeben von Abū Dāwūd im Kapitel über den ‚Muḥallil‘ (Ermöglicher) aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abī Dāwūd 2/28, 29. Ibn Māǧah im Kapitel über den Wettlauf und die Wette aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Māǧah 2/960. Imām Aḥmad im Musnad 2/505. Dies ist der Wortlaut bei Ibn Māǧah.