…wo er damit die Absicht verfolgt, das Ausgeben einer Entlohnung durch jeden der Wettlaufenden zu legitimieren, ohne dass die Bedeutung des Muḥallil darin enthalten ist, nämlich dass er sich in einem Zustand befindet, in dem die Möglichkeit besteht, dass er beide Einsätze gewinnt. Dies weist auf die Ungültigkeit jeder List hin, mit der nichts anderes beabsichtigt ist als die Erlaubnis des Verbotenen, ohne dass die zugrunde liegende Bedeutung (des Rechtsbegriffs) darin enthalten ist. Unsere Gelehrten (aṣḥābuna) stützten sich auf das, was Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, vom Propheten, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden, überlieferte: „Begeht nicht das, was die Juden begangen haben, indem ihr die verbotenen Dinge Allahs mit den geringsten Listen für erlaubt erklärt.“ Und der Prophet, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden, sagte: „Allah verfluchte die Juden. Als Allah ihnen das Fett (der Tiere) verbot, schmolzen sie es ein, verkauften es dann und aßen seinen Erlös.“ Dies ist übereinstimmend (von Bukhārī und Muslim) überliefert. Zudem hat Allah der Erhabene die Menschen, die Ihn zu täuschen versuchen, mit Seinen Worten getadelt: „Sie versuchen Allah und die Gläubigen zu täuschen, doch sie täuschen nur sich selbst, ohne es zu merken.“ Listen sind Täuschung, und Allah der Erhabene hat jene, die am Sabbat übertraten, aufgrund ihrer List in Affen verwandelt. Es ist überliefert, dass sie am Freitag ihre Netze auswarfen, und manche von ihnen gruben Gruben und leiteten am Freitag das Wasser dorthin. Wenn dann am Samstag die Fische kamen, gerieten sie in die Netze und Gruben. Sie ließen sie bis zur Nacht zum Sonntag, nahmen sie dann und sagten: „Wir haben am Samstag nichts gejagt.“ Daraufhin hat Allah der Erhabene sie aufgrund ihrer Listen verwandelt. Und Er sagte: „Wir machten dies zu einer abschreckenden Strafe für...
(40) Erwähnt von al-Ḥāfiẓ Ibn Kathīr in der Exegese (Tafsīr) der Sure al-Aʿrāf, Vers 163. Tafsīr Ibn Kathīr 3/492. Siehe auch Irwāʾ al-Ġalīl 5/375. (41) Im Original: „die Fette“. (42) Die Herleitung wurde bereits bei 6/321 dargelegt. Hinzu kommt: Herausgegeben von al-Buḫārī im Kapitel: „Dass das Fett eines verendeten Tieres nicht eingeschmolzen oder sein Talg verkauft werden darf“ aus dem Buch der Verkäufe, sowie im Kapitel über Seine Aussage {„Und für diejenigen, die dem Judentum angehören, haben Wir verboten...“} aus der Exegese der Sure al-Anʿām im Buch der Exegese. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 3/107, 6/72. An-Nasāʾī im Kapitel über das Verbot, sich des Fetts verendeter Tiere zu bedienen, und im Kapitel über das Verbot, sich dessen zu bedienen, was Allah der Erhabene verboten hat, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muǧtabā 7/156, 157, 273. Ibn Māǧah im Kapitel über den Handel mit Alkohol aus dem Buch der Getränke. Sunan Ibn Māǧah 2/732, 1122. Ad-Dārimī im Kapitel über das Verbot von Alkohol und dessen Kauf aus dem Buch der Getränke. Sunan ad-Dārimī 2/115. Imām Aḥmad im Musnad 1/25, 247, 293, 322, 2/117, 362, 3/370, 4/227. (43) Sure al-Baqara 9. (44) Im Original: „war“. (45) In B, M: „aufgrund ihrer List“.