vor ihnen und hinter ihnen und zur Ermahnung für die Gottesfürchtigen.“ Es wurde gesagt: Gemeint ist damit die Gemeinschaft (Umma) Muhammads, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden. Das heißt, die Gemeinschaft Muhammads soll daraus eine Lehre ziehen und so das Gleiche meiden, was die Übertreter taten. Und weil die List eine Täuschung ist, und der Prophet, Allah segne ihn und gebe ihm Frieden, sagte: „Die Täuschung ist einem Muslim nicht erlaubt.“ Und weil das Vorkaufsrecht (Šufʿa) eingeführt wurde, um Schaden abzuwehren; wenn es also durch eine List hinfällig würde, so würde der Schaden eintreten, daher entfällt es nicht, genauso wie wenn der Käufer es durch Verkauf oder Stiftung (Waqf) zunichtemachen würde. Dies unterscheidet sich von dem, womit keine List beabsichtigt war, da darin keine Täuschung liegt und damit nicht beabsichtigt ist, ein Recht aufzuheben, und die Taten werden nach den Absichten bewertet.
Sollten sie sich uneinig darüber sein, ob etwas davon als List geschah oder nicht, so ist die Aussage des Käufers maßgeblich, verbunden mit seinem Eid; denn er kennt seine Absicht und seinen Zustand am besten. Wenn dies feststeht, so liegt der Schaden (Ġarar) in den ersten beiden Fällen beim Käufer, weil er etwas, das zehn wert ist, für einhundert kaufte, und etwas, das einhundert Dirham wert ist, für einhundert Dinar; er bezeugte gegen sich selbst, dass er tausend schuldet, sodass er eventuell dazu aufgefordert wird und es ihm im äußeren Rechtssinn obliegt. Im dritten Fall liegt der Schaden beim Verkäufer, weil er einen Sklaven, der einhundert wert ist, für eintausend kaufte. Im vierten Fall liegt er beim Käufer, weil er einen Anteil (Šiqṣ), dessen Wert einhundert beträgt, für eintausend kaufte. Ebenso im fünften Fall, weil er einen Teil des Anteils zum Preis des gesamten Anteils kaufte. Im sechsten Fall liegt er bei demjenigen von beiden, der mit der Schenkung begann, da der andere ihm möglicherweise nichts schenkt. Wenn einer von beiden gegen das verstößt, worauf sie sich geeinigt hatten, und er seinen Gefährten auf das hin fordert, was sie nach außen hin vorgaben, so obliegt es ihm im äußeren Rechtssinn; denn er schloss den Kaufvertrag mit seinem Gefährten freiwillig unter diesen Bedingungen ab. Was jedoch das Verhältnis zwischen ihm und Allah dem Erhabenen betrifft, so ist es demjenigen, der seinen Gefährten betrogen hat, nicht erlaubt, etwas anderes zu nehmen als das, worauf sie sich geeinigt hatten; denn sein Gefährte war mit dem Vertrag nur aufgrund der Absprache einverstanden, und mit deren Wegfall verwirklicht sich das Einverständnis nicht.
(46) Sure al-Baqara 66. (47) Siehe das Vorhergehende unter: 6/216. (48) In B eine Ergänzung: „von ihm“. (49) In M: „so oblag es ihm“. (50) Im Original, B: „der Schaden (aḍ-ḍarar)“. (51) In M eine Ergänzung: „wenn“. (52) Im Original: „er zeigte ihm“.
بَيْنَ يَدَيْهَا وَمَا خَلْفَهَا وَمَوْعِظَةً لِلْمُتَّقِينَ} (٤٦). قيل: يَعْنِى به أُمَّةَ محمدٍ -صلى اللَّه عليه وسلم-. أي لِتَتَّعِظَ بذلك أُمَّةُ محمدٍ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فيَجْتَنِبُوا مثلَ ما فَعَلَ المُعْتَدُونَ. ولأنَّ الحِيلَةَ خَدِيعَةٌ، وقد قال النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا تَحِلُّ الخَدِيعَةُ لِمُسْلِمٍ" (٤٧). ولأنَّ الشُّفْعةَ وُضِعَتْ لِدَفْعِ الضَّرَرِ، فلو سَقَطَتْ بالتَّحَيُّلِ، لَلَحِقَ الضَّرَرُ، فلم تَسْقُطْ، كما لو أسْقَطَها المُشْتَرِى (٤٨) بالبَيْعِ والوَقْفِ. وفارَقَ ما لم يُقْصَدْ به التَّحَيُّلُ، لأنَّه لا خِدَاعَ فيه، ولا قُصِدَ به إبْطَالُ حَقٍّ، والأَعْمالُ بالنِّيَّاتِ. فإنْ اخْتَلَفَا هل وَقَعَ شيءٌ من هذا حِيلَةً، أو لا؟ فالقولُ قولُ المُشْتَرِى مع يَمِينِه؛ لأنَّه أعْلَمُ بِنِيَّتِه وحالهِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الغَرَرَ في الصُّورَتَيْنِ الأُولَيَيْنِ على المُشْتَرِى؛ لِشِرَائِه ما يُسَاوِى عَشرَةً بمائةٍ، وما يُسَاوِى مائةَ دِرْهَمٍ بمائةِ دِينَارٍ، وأشْهَدَ على نَفْسِه أنَّ عليه ألْفًا، فربَّما طَالَبَه بذلك، فلَزِمَه (٤٩)، في ظاهِرِ الحُكْمِ. وفى الثالثةِ الغَرَرُ (٥٠) على البائعِ؛ لأنَّه اشْتَرَى عَبْدًا يُسَاوِى مائةً بأَلْفٍ. وفى الرابعةِ على المُشْتَرِى؛ لأنَّه اشْتَرَى شِقْصًا قِيمَتُه مائةٌ بأَلْفٍ. وكذلك في الخامسةِ؛ لأنَّه اشْتَرَى بعضَ الشِّقْصِ بثَمَنِ جَمِيعِه. وفى السادسةِ على البادِئ منهما بالهِبَةِ؛ لأنَّه قد لا يَهَبُ له الآخَرُ شَيْئًا، فإن خَالَفَ أحَدُهُما ما (٥١) تَوَاطَآ عليه، فطَالَبَ صَاحِبَه بما أظْهَرَاه (٥٢)، لَزِمَه، في ظاهِرِ الحُكْمِ؛ لأنَّه عَقَدَ البَيْعَ مع صاحِبِه بذلك مُخْتارًا، فأمَّا فيما بينه وبين اللهِ تعالى، فلا يَحِلُّ لمن غَرَّ صَاحِبَه الأخْذُ بخِلَافِ ما تَوَاطَآ عليه؛ لأنَّ صَاحِبَه إنَّما رَضِىَ بالعَقْدِ لِلتَّوَاطُؤِ، فمع فَوَاتِه لا يَتَحَقَّقُ الرِّضَى به.
(٤٦) سورة البقرة ٦٦.(٤٧) انظر ما تقدم في: ٦/ ٢١٦.(٤٨) في ب زيادة: "عنه".(٤٩) في م: "فلزمته".(٥٠) في الأصل، ب: "الضرر".(٥١) في م زيادة: "لو".(٥٢) في الأصل: "أظهر له".