879 - Problem: Er sagte: (Und wenn sie sich über den Preis uneinig sind, so ist die Aussage des Käufers [mit seinem Eid] maßgeblich, außer wenn der Vorkaufsberechtigte einen Beweis hat).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn sich der Vorkaufsberechtigte (Šafīʿ) und der Käufer über den Preis uneinig sind, und der Käufer sagt: „Ich habe es für einhundert gekauft“, der Vorkaufsberechtigte aber sagt: „Vielmehr für fünfzig“, dann ist die Aussage des Käufers maßgeblich; denn er ist derjenige, der den Vertrag abgeschlossen hat, und er ist daher am besten mit dem Preis vertraut. Zudem ist der Anteil (Šiqṣ) sein Eigentum, und er wird ihm nicht ohne einen Beweis aus [seiner Hand] entzogen. Dies vertrat auch aš-Šāfiʿī. Sollte nun eingewendet werden: Warum sagt ihr dann nicht, dass die Aussage des Vorkaufsberechtigten maßgeblich ist, da er derjenige ist, der zahlen muss und die Mehrforderung bestreitet, sodass er einem widerrechtlichen Besitzer (Ġāṣib), einem Schädiger oder jemandem gleicht, der für den Anteil seines Partners bürgt, wenn er ihn freilässt? So antworten wir: Der Vorkaufsberechtigte ist kein Schuldner (Ġārim), denn auf ihm lastet nichts; vielmehr möchte er den Anteil für dessen Preis erwerben, im Gegensatz zum widerrechtlichen Besitzer, dem Schädiger oder demjenigen, der einen Sklaven freilässt. Wenn der Vorkaufsberechtigte einen Beweis erbringt, wird auf dessen Grundlage geurteilt; ebenso wird geurteilt, wenn der Käufer einen Beweis erbringt, wobei dann auf seinen Eid verzichtet werden kann. Dies wird durch einen Zeugen und einen Eid, oder das Zeugnis eines Mannes und zweier Frauen belegt. Das Zeugnis des Verkäufers wird jedoch nicht akzeptiert, da er verdächtig ist, wenn er für den Vorkaufsberechtigten aussagt, weil er eine Minderung des Preises anstrebt, aus Sorge, dass er für den Mangel (Darak) zur Verantwortung gezogen wird. Wenn jeder von ihnen einen Beweis vorbringt, besteht die Möglichkeit, dass sich diese widersprechen; denn sie streiten darüber, worauf sich der Vertrag tatsächlich bezog, und sie werden somit wie diejenigen, die beide keinen Beweis haben. Al-Šarīf erwähnte, dass der Beweis des Vorkaufsberechtigten zu bevorzugen sei. Dies erfordert auch die Lehrmeinung von al-Ḫiraqī; denn der Beweis des Klägers (ḫāriǧ) ist bei ihm dem Beweis des Besitzers (dāḫil) vorzuziehen, und der Vorkaufsberechtigte ist der Kläger. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa. Seine beiden Gefährten sagten hingegen: Der Beweis des Käufers ist maßgeblich; denn dieser wird durch die Aussage des Käufers gestärkt, da er gegenüber der Aussage des Vorkaufsberechtigten Vorrang hat. Dies steht im Gegensatz zum Fall von Kläger und Besitzer; denn der Beweis des Besitzers kann sich auf seinen Besitz stützen, während in unserer Fragestellung der Beweis das Rechtsgeschäft selbst bezeugt, wie das Zeugnis des Beweises des Vorkaufsberechtigten. Unsere Begründung ist, dass es sich um zwei Beweise handelt, die sich widersprechen, weshalb der Beweis dessen vorgezogen wird, dessen Aussage bei Fehlen eines Beweises nicht akzeptiert würde, so wie beim Besitzer und Kläger. Es besteht auch die Möglichkeit, unter ihnen zu losen; denn sie streiten über das Rechtsgeschäft und keiner von ihnen hat die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber, womit sie denen gleichen, die um einen Gegenstand in der Hand eines Dritten streiten.
(1) Weggefallen in: Original, M. (2) Im Original, B: „von ihm“. (3) Im Original eine Ergänzung: „wenn“.