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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 490Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Käufer sagt: „Ich kenne den Betrag des Preises nicht“, dann ist seine Aussage maßgeblich; denn das, was er behauptet, ist möglich, da er ihn auch pauschal (ǧuzāfan) oder zu einem Preis gekauft haben könnte, dessen Betrag er vergessen hat. Er leistet einen Eid, und sobald er den Eid geleistet hat, entfällt das Vorkaufsrecht; denn dieses wird nicht ohne eine Gegenleistung (durch den Vorkaufsberechtigten) beansprucht, und es ist nicht möglich, dass er ihm etwas zahlt, das er selbst nicht fordert. Wenn der (Vorkaufsberechtigte) behauptet, dass du dies nur als Täuschung getan hast, um das Vorkaufsrecht zum Erlöschen zu bringen, so muss er einen Eid zur Widerlegung dessen leisten.

Abschnitt: Wenn er einen Anteil gegen eine Handelsware (ʿarḍ) gekauft hat und sie sich über deren Wert uneinig sind, und falls diese (Ware) vorhanden ist, legen sie sie den Schätzern vor. Falls es jedoch unmöglich ist, sie herbeizubringen, ist die Aussage des Käufers maßgeblich, so wie wenn sie sich über die Höhe des Preises uneinig wären. Wenn er behauptet, den Wert nicht zu kennen, gilt dies gemäß dem, was wir bezüglich der Unkenntnis des Preises bereits dargelegt haben. Wenn sie sich über (die Kosten für) Anpflanzungen und Gebäude auf dem Anteil uneinig sind, und der Käufer sagt: „Ich habe sie errichtet“, während der Vorkaufsberechtigte dies bestreitet, dann ist die Aussage des Käufers maßgeblich; denn es ist sein Eigentum, und der Vorkaufsberechtigte möchte es ihm (durch das Vorkaufsrecht) entziehen, [daher ist die Aussage] des Eigentümers maßgeblich.

Abschnitt: Wenn der Vorkaufsberechtigte gegenüber einem der Teilhaber behauptet: „Du hast deinen Anteil gekauft, also steht mir das Vorkaufsrecht darauf zu“, so muss er seine Klage präzisieren: Er definiert den Ort, an dem sich der Anteil befindet, nennt die Größe des Anteils und den Preis und erhebt Anspruch auf das Vorkaufsrecht daran. Wenn er dies getan hat, wird der Beklagte befragt; wenn er zustimmt, ist er dazu verpflichtet. Wenn er es aber bestreitet und sagt: „Ich habe ihn lediglich geschenkt bekommen oder geerbt, daher hast du kein Vorkaufsrecht daran“, dann ist die Aussage dessen, der dies verneint, maßgeblich, so wie wenn man ihn wegen eines Anteils ohne Vorkaufsrecht verklagt. Wenn er schwört, ist er entlastet; wenn er den Eid verweigert, wird gegen ihn entschieden. Wenn er sagt: „Du hast keinen Anspruch auf Vorkaufsrecht gegen mich“, dann ist seine Aussage mit seinem Eid maßgeblich, und sein Eid erfolgt entsprechend seiner Aussage zur Bestreitung. Wenn er den Eid verweigert und gegen ihn auf Vorkaufsrecht entschieden wird, bietet er ihm den Preis an.

Anmerkungen

(4) Im Original eine Ergänzung: „ihm“ (lehu). (5) Im Original: „seine Wahl“. (6) Weggefallen in: B. (7) In B, M: „ich habe es errichtet“. (8) In M: „so ist die Aussage“. (9) Im Original: „seinen Anteil“.

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