Falls er ihn entgegennimmt, zahlt er ihm (den Preis) aus. Wenn er (der Käufer) jedoch sagt: „Ich habe keinen Anspruch darauf“, dann gibt es dazu drei Ansichten: Die erste ist, dass er (der Anteil) in der Hand des Vorkaufsberechtigten verbleibt, bis der Käufer ihn beansprucht, woraufhin er ihm ausgehändigt wird, so wie wenn man jemanden ein Haus zugesteht, das dieser dann (selbst) bestreitet. Die zweite ist, dass der Richter ihn in Verwahrung nimmt und für dessen Eigentümer bewahrt, bis der Käufer ihn beansprucht; sobald er ihn beansprucht, wird er ihm ausgehändigt. Die dritte ist, dass man zu ihm sagt: „Entweder nimmst du ihn entgegen, oder du sprichst (den Verkäufer) davon frei“, so wie beim Herrn eines vertraglich zur Freilassung verpflichteten Sklaven (Mukātab), wenn der Sklave mit dem Geld für die Freilassung zu ihm kommt, der Herr aber behauptet, es handele sich um unrechtmäßig erworbenes Vermögen. Der Qadi (al-Qāḍī) hat sich für diese Ansicht entschieden. Dies unterscheidet sich jedoch vom Fall des Mukātab, da dessen Herr ihn ohnehin auf Erfüllung drängt, unabhängig von dem, was er ihm gebracht hat; daher ist er nicht allein durch die bloße Behauptung seines Herrn, das (Geld) sei unrechtmäßig, dazu verpflichtet. In diesem Fall hier fordert jedoch niemand etwas vom Vorkaufsberechtigten, weshalb es nicht angemessen ist, ihn zur Freistellung von etwas zu verpflichten, das niemand beansprucht. Die erste Ansicht ist vorzuziehen, so Gott, der Erhabene, will.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich habe es für so-und-so gekauft“ und dieser anwesend ist, lässt ihn der Richter vorladen und befragt ihn. Wenn er es bestätigt, gilt der Kauf als für ihn getätigt, und das Vorkaufsrecht richtet sich gegen ihn. Wenn er aber sagt: „Das ist mein Eigentum, ich habe es nicht gekauft“, so verlagert sich der Streit auf ihn. Wenn er ihn (den Käufer) der Lüge bezichtigt, entscheidet (der Richter) auf den Kauf für denjenigen, der es gekauft hat, und vollzieht das Vorkaufsrecht gegenüber diesem. Wenn derjenige, dem es zugestanden wurde, abwesend ist, nimmt der Richter es entgegen und händigt es dem Vorkaufsberechtigten aus; der Abwesende behält seinen Anspruch, sobald er eintrifft, denn würden wir den Vorgang bezüglich des Vorkaufsrechts bis zum Erscheinen des Begünstigten aufschieben, käme dies einem Verzicht auf das Vorkaufsrecht gleich, da jeder Käufer behaupten würde, es sei für einen Abwesenden. Wenn er sagt: „Ich habe es für meinen kleinen Sohn gekauft“ oder „für diesen kleinen Jungen“ und ihm die Vormundschaft über ihn zusteht, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam wird, da das Eigentum für das Kind feststeht und das Vorkaufsrecht nicht allein durch das Geständnis des Vormunds gegen ihn verpflichtend wird, weil dies eine Begründung eines Rechts an fremdem Eigentum (dem eines Minderjährigen) mittels des Geständnisses seines Vormunds darstellt. Die zweite Ansicht ist, dass es wirksam wird, da er (der Vormund) berechtigt ist, für ihn zu kaufen, weshalb sein Geständnis dazu rechtsgültig ist, so wie sein Geständnis bezüglich eines Mangels an dessen Kaufgegenstand rechtsgültig ist. Wenn er jedoch ein Vorkaufsrecht an einem Anteil gegen ihn (einen Vormund) geltend macht und dieser sagt: „Dies gehört so-und-so, dem Abwesenden“ oder „so-und-so, dem kleinen Jungen“, und er daraufhin den Kauf für ihn bestätigt...
(10) Weggefallen in: B. (11) Im Original, B: „al-kitāba“. (12) In B: „wa-huwa“. (13) In M: „yaṭlubu“. (14) In M: „ibrā’“. (15) Weggefallen in: Im Original.
أخَذَه دَفَعَ إليه، وإن قال: لا أسْتَحِقُّه. ففيه ثلاثةُ أَوْجُهٍ؛ أحدُها، يُقَرُّ في يَدِ الشَّفِيعِ إلى أن يَدَّعِيَهُ المُشْتَرِى، فيُدْفَعَ إليه، كما لو أَقَرَّ له بِدَارٍ فأنْكَرَها. والثانى: أن (١٠) يَأْخُذَه الحاكِمُ، فيَحْفَظَه لِصَاحِبِه إلى أن يَدَّعِيَهُ المُشْتَرِى، ومتى ادَّعاهُ دُفِعَ إليه. والثالث، يُقال له: إمَّا أن تَقْبِضَه، وإمَّا أن تُبْرِىءَ منه، كسَيِّدِ المُكَاتَبِ إذا جاءَهُ المُكَاتَبُ بمالِ المُكَاتَبةِ (١١)، فادَّعَى أنَّه حَرَامٌ. اخْتَارَ هذا القاضِى. وهذا (١٢) مُفَارِقٌ للمُكَاتَبِ؛ لأنَّ سَيِّدَه يُطَالِبُه بالوَفاءِ من غيرِ هذا الذي أتَاهُ به، فلا يَلْزَمُه ذلك بمُجَرَّدِ دَعْوَى سَيِّدِه تَحْرِيمَ ما أَتاه به، وهذا لا يُطالِبُ (١٣) الشَّفِيعَ بشيءٍ، فلا يَنْبَغِى أن يُكَلَّفَ الإِبْراءَ (١٤) ممَّا لا يَدَّعِيه. والوَجْهُ الأَوَّلُ أَوْلَى، إن شاءَ اللَّه تعالى.
فصل: وإن قال: اشْتَرَيْتُه لِفُلانٍ. وكان حاضِرًا، اسْتَدْعاهُ الحاكِمُ، وسَأَلَه، فإن صَدَّقَه، كان الشِّرَاءُ له، والشُّفْعةُ عليه، وإن قال: هذا مِلْكِى، ولم أشْتَرِه. انْتَقَلَتِ الخُصُومَةُ إليه، وإن كَذَّبَهُ، حَكَمَ بالشِّرَاءِ لمَن اشْتَراهُ، وأَخَذَ منه بالشُّفعةِ. وإن كان المُقرُّ له غائِبًا، أخَذَه الحاكِمُ، ودَفَعَهُ إلى الشَّفِيعِ، وكان الغائِبُ على حُجَّتِه إذا قَدِمَ؛ لأنَّنا لو وَقَفْنَا الأَمْرَ في الشُّفْعةِ إلى حُضُورِ المُقَرِّ له، لكان في ذلك إسْقَاطُ الشُّفْعةِ، لأنَّ كلَّ مُشْتَرٍ يَدَّعِى أنَّه لغائِبٍ. وإن قال: اشْتَرَيْتُه لِابْنِى الطِّفْل. أو لهذا الطِّفْلِ. وله عليه وِلَايةٌ، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، لا تَثْبُتُ الشُّفْعةُ؛ لأنَّ المِلْكَ ثَبَتَ لِلطِّفْلِ، ولا تَجِبُ الشُّفعةُ بإِقْرَارِ الوَلِىِّ عليه؛ لأنَّه إيجابُ حَقٍّ (١٥) في مالِ صَغِيرٍ، بِإِقْرَارِ وَلِيِّه. الثاني، تَثْبُتُ؛ لأنَّه يَمْلِكُ الشِّراءَ له، فصَحَّ إقْرارُه فيه، كما يَصِحُّ إقْرارُه بِعَيْبٍ في مَبِيعِه. فأمَّا إن ادَّعَى عليه شُفْعةً في شِقْصٍ، فقال: هذا لِفُلانٍ الغائِبِ. أو لِفُلانٍ الطِّفْل. ثم أقَرَّ
(١٠) سقط من: ب.(١١) في الأصل، ب: "الكتابة".(١٢) في ب: "وهو".(١٣) في م: "يطلب".(١٤) في م: "إبراء".(١٥) سقط من: الأصل.