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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 492Abschnitt

Übersetzung · DE

…und er daraufhin den Kauf für ihn bestätigt, so wird das Vorkaufsrecht für ihn nicht wirksam, es sei denn, es wird durch ein Beweisstück belegt oder der Abwesende trifft ein beziehungsweise das Kind erreicht die Mündigkeit, woraufhin er (der Vorkaufsberechtigte) den Anspruch gegen sie geltend macht. Denn das Eigentum steht ihnen (dem Abwesenden oder dem Kind) durch sein (des Vormunds) Geständnis zu, weshalb sein späteres Geständnis über den Kauf ein Geständnis bezüglich fremden Eigentums ist, das nicht akzeptiert wird. Dies ist anders, als wenn er von Anfang an den Kauf bestätigt, denn dann wird das Eigentum durch jenes Geständnis, das auch das Vorkaufsrecht begründet, für sie festgeschrieben, und beide (Eigentum und Vorkaufsrecht) sind somit wirksam. Wenn er den Grund des Eigentums nicht erwähnt, so fragt der Richter nicht danach und er wird nicht zur Erläuterung aufgefordert, da selbst dann, wenn er den Kauf ausdrücklich bestätigte, kein Vorkaufsrecht dadurch begründet würde, weshalb es keinen Nutzen hat, dies zu hinterfragen. Die Lehrmeinung von asch-Schafi'i in diesem ganzen Abschnitt entspricht unserer Lehrmeinung.

Abschnitt: Wenn ein Haus einem Anwesenden und einem Abwesenden gehört und der Anwesende gegen denjenigen, in dessen Hand sich der Anteil des Abwesenden befindet, behauptet, er habe ihn von ihm gekauft und er habe einen Anspruch darauf durch Vorkaufsrecht, und dieser (der Inhaber) bestätigt dies, so kann der Vorkaufsberechtigte ihn durch Vorkaufsrecht erwerben, da derjenige, in dessen Hand sich das Objekt befindet, hinsichtlich seiner Verfügungsgewalt über das, was sich in seinen Händen befindet, für glaubwürdig gehalten wird. Dies sagten auch Abu Hanifa und seine Gefährten. Die Anhänger von asch-Schafi'i haben dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, er könne ihn nicht nehmen, da dies ein Geständnis zu Lasten eines Dritten sei. Unser Argument ist, dass er über dasjenige gestanden hat, das in seiner Hand ist, weshalb sein Geständnis akzeptiert wird, so wie wenn er den ursprünglichen Erwerb seines Eigentums gesteht. Genauso verhält es sich, wenn er gegen ihn behauptet: „Du hast den Anteil des Abwesenden mit dessen Erlaubnis verkauft“, und der Bevollmächtigte dies bestätigt; dies ist gleichbedeutend mit dem Geständnis des Verkäufers über den Verkauf. Wenn dann der Abwesende eintrifft und den Verkauf oder die Erlaubnis zum Verkauf bestreitet, so gilt seine Aussage unter Eid; er entzieht den Anteil (dem Vorkaufsberechtigten) und fordert den Ertrag von demjenigen von beiden, den er möchte. Die Haftung (für den Ertrag) verbleibt beim Vorkaufsberechtigten, da die Nutzungen unter seiner Verfügungsgewalt vergangen sind. Wenn er den Bevollmächtigten zur Rechenschaft zieht, nimmt dieser Regress beim Vorkaufsberechtigten; wenn er sich an den Vorkaufsberechtigten hält, kann dieser bei niemandem Regress nehmen. Wenn er gegen den Bevollmächtigten behauptet: „Du hast den Anteil gekauft, der sich in deiner Hand befindet“, dieser es aber bestreitet und sagt: „Ich bin nur ein Bevollmächtigter diesbezüglich oder ein Verwahrer für ihn“, dann gilt seine Aussage unter Eid. Wenn der Kläger ein Beweisstück hat, wird gemäß diesem entschieden. Dies sagten auch Abu Hanifa und asch-Schafi'i, obwohl Abu Hanifa kein Urteil gegen einen Abwesenden zulässt; denn das Urteil hier ergeht gegen den Anwesenden hinsichtlich der Verpflichtung zum Vorkaufsrecht und der Berechtigung, den Anteil aus seiner Hand zu entziehen, wodurch das Urteil gegen den Abwesenden implizit erfolgt.

Anmerkungen

(16) Weggefallen in: B. (17) In B: „yuṭālibuhu“. (18) Weggefallen in: Im Original.

Arabisch (Quelle)

بِشِرَائِه له (١٦)، لم تَثْبُتْ فيه الشُّفْعَةُ، إلَّا أن تَثْبُتَ بِبَيِّنَةٍ، أو يَقْدَمَ الغائِبُ ويَبْلُغَ الطِّفْلُ، فيُطَالِبُهما بها؛ لأنَّ المِلْكَ يَثْبُتُ لهما بإقْرارِه به، فإِقْرارُه بالشِّراءِ بعدَ ذلك إقْرارٌ في مِلْكِ غيرِه، فلا يُقْبَلُ، بخِلَافِ ما إذا أقَرَّ بالشِّرَاءِ ابْتَداءً: لأنَّه المِلْكَ ثَبَتَ لهما بذلك الإِقْرارِ المُثْبِتِ لِلشُّفْعةِ، فثَبَتَا جَمِيعًا. وإن لم يَذْكُرْ سَبَبَ المِلْكِ، لم يَسْأَلْهُ الحاكِمُ عنه، ولم يُطَالَبْ (١٧) بِبَيانِه؛ لأنَّه لو صَرَّحَ بالشِّرَاءِ لم تَثْبُتْ به شُفْعةٌ، فلا فائِدَةَ في الكَشْفِ عنه. ومَذْهَبُ الشّافِعِىِّ في هذا الفَصْلِ كلِّه (١٨) كمَذْهَبِنَا.

فصل: وإذا كانت دارٌ بين حاضِرٍ وغائِبٍ، فادَّعى الحَاضِرُ على مَنْ في يَدِه نَصِيبُ الغائِبِ أنَّه اشْتَراه منه، وأنَّه يَسْتَحِقّهُ بالشُّفْعةِ، فصَدَّقَهُ، فلِلشَّفِيعِ أخْذُه بالشُّفْعةِ؛ لأنَّ مَنْ في يَدِه العَيْنُ يُصَدَّقُ في تَصَرُّفِه فيما في يَدَيْه. وبهذا قال أبو حنيفةَ، وأصْحابُه. ولأصْحابِ الشَّافِعِىِّ في ذلك وَجْهانِ؛ أحَدُهُما، ليس له أخْذُه؛ لأنَّ هذا إقْرارٌ على غيرِه. ولَنا، أنَّه أقَرَّ بما في يَدِه، فقُبِلَ إقْرَارُه، كما لو أَقَرَّ بأَصْلِ مِلْكِه، وهكذا لو ادَّعَى عليه أنَّك بِعْتَ نَصِيبَ الغائِبِ بإذْنِه، وأقر له الوَكِيلُ، كان كإقْرارِ البائعِ بالبَيْعِ. فإذا قَدِمَ الغائِبُ فأنْكَرَ البَيْعَ. أو الإِذْنَ في البَيْعِ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه، ويَنْتَزِعُ الشِّقْصَ، ويُطَالِبُ بأَجْرِه مَن شاء منهما، ويَسْتَقِرُّ الضَّمَانُ على الشَّفِيعِ؛ لأنَّ المَنافِعَ تلِفَتْ تحت يَدِه، فإن طَالَبَ الوَكِيلَ، رَجَعَ على الشَّفِيعِ، وإن طَالَبَ الشَّفِيعَ، لم يَرْجِعْ على أحدٍ. وإن ادَّعَى على الوَكِيلِ، أنَّك اشْتَرَيْتَ الشِّقْصَ الذي في يَدِكَ. فأنْكَرَ، وقال: إنَّما أنا وَكِيلٌ فيه، أو مُسْتَوْدَعٌ له. فالقولُ قولُه مع يَمِينِه، فإن كان لِلمُدَّعِى بَيِّنَةٌ، حُكِمَ بها. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ، مع أن أبا حَنِيفةَ لا يَرَى القَضَاءَ على الغائِبِ؛ لأنَّ القَضَاءَ ههُنا على الحاضِرِ بِوُجُوبِ الشُّفْعةِ عليه، واسْتِحْقاقِ انْتِزَاعِ

Anmerkungen

(١٦) سقط من: ب.(١٧) في ب: "يطالبه".(١٨) سقط من: الأصل.

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