ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 495Abschnitt

Übersetzung · DE

ihm Unrecht getan hat. Dies ist die Auffassung von asch-Schāfiʿī. Abū Ḥanīfa sagte: Wenn der Richter gegen ihn auf zweitausend entscheidet, nimmt der Vorkaufsberechtigte es für diese Summe; denn wenn der Richter aufgrund eines Beweises gegen ihn entscheidet, verfällt seine Aussage, und es steht fest, was der Richter entschieden hat. Unsere Auffassung ist, dass der Käufer eingesteht, dass dieser Beweis gelogen ist und er ihm damit um eintausend Unrecht getan hat, weshalb nicht für ihn entschieden wird, sondern dies wird für den Verkäufer entschieden, da er ihn nicht der Lüge bezichtigt. Wenn der Käufer sagt: „Der Beweis war wahr, und ich habe gelogen oder es vergessen“, so gibt es hierzu zwei Meinungen: Eine davon ist, dass sein Widerruf nicht akzeptiert wird; denn es ist ein Widerruf eines Geständnisses, das das Recht eines anderen Menschen betrifft, was dem Fall gleicht, wenn er ihm ein Darlehen gestanden hätte. Die zweite ist, dass seine Aussage akzeptiert wird. Der Qāḍī sagte: Dies ist nach meiner Auffassung der Analogieschluss (Qiyās) der Rechtsschule, so als wenn er bei einem Murābaḥa-Verkauf (Weiterverkauf mit Gewinnaufschlag) einen Preis nannte und dann sagte: „Ich habe mich geirrt, der Preis ist höher.“ Seine Aussage wird dann mit seinem Eid akzeptiert, und hier ist es sogar noch angebrachter, da der Beweis bereits seine Lüge belegt hat und der Richter gegen seine Aussage entschieden hat, weshalb sein Widerruf der Lüge akzeptiert wird. Wenn der Verkäufer keinen Beweis hat und sie sich gegenseitig beschwören (Taḥāluf), dann kann der Vorkaufsberechtigte es für den Preis nehmen, auf den der Verkäufer geschworen hat. Wenn er es für den Preis nehmen will, auf den der Käufer geschworen hat, kann er das nicht; denn der Verkäufer hat das Recht, den Verkauf aufzulösen, und das Nehmen zu dem Preis, den der Käufer sagte, würde dies verhindern. Zudem führt dies dazu, dass man den Vertrag zu den Bedingungen erzwingt, auf die der Käufer geschworen hat, wozu er nicht berechtigt ist. Wenn der Käufer damit einverstanden ist, dass er es zu dem vom Verkäufer genannten Preis nimmt, ist dies zulässig, und der Vorkaufsberechtigte ist befugt, es zu dem Preis zu nehmen, auf den der Käufer geschworen hat; denn das Recht des Verkäufers auf Auflösung ist damit entfallen. Wenn der Käufer zurückkehrt, den Verkäufer bestätigt und sagt: „Der Preis beträgt zweitausend und ich habe mich geirrt“, kann der Vorkaufsberechtigte es dann zu dem Preis nehmen, auf den er [der Käufer] geschworen hat? Hierzu gibt es zwei Meinungen, so wie wenn ein Beweis dafür vorläge.

Abschnitt: Wenn jemand einen Anteil (Šiqṣ) kauft, für den es zwei Vorkaufsberechtigte gibt, und er gegen einen der beiden behauptet, er habe auf das Vorkaufsrecht verzichtet, und der andere Vorkaufsberechtigte vor dessen Verzicht auf sein eigenes Vorkaufsrecht als Zeuge hierfür aussagt, so wird seine Zeugenaussage nicht akzeptiert;

Anmerkungen

(28) In M: "taʿayyana". (29) Im Original: "mā". (30) Fehlt im Original. (31) Im Original: "ʿāliman". (32) Im Original: "šafīʿihi".

Arabisch (Quelle)

ظَلَمَه. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: إن حَكَمَ الحاكِمُ عليه بأَلْفَيْنِ، أخَذَه الشَّفِيعُ بهما؛ لأنَّ الحاكِمَ إذا حَكَمَ عليه بالبَيِّنةِ بَطَلَ قولُه، وثَبَتَ ما حَكَمَ به الحاكِمُ. ولَنا، أنَّ المُشْتَرِىَ مُقِرٌّ بأنَّ هذه البَيِّنةَ كاذِبَةٌ، وأنَّه ظَلَمَهُ بأَلْفٍ، فلم يُحْكَمْ له به، وإنَّما حُكِمَ بها للبائِعِ؛ لأنَّه لا يُكَذِّبُها. فإن قال المُشْتَرِى: صَدَقَتِ البَيِّنةُ، وكنتُ أنا كاذِبًا أو نَاسِيًا. ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، لا يُقْبَلُ رُجُوعُه؛ لأنَّه رُجُوعٌ عن إقْرارٍ تعلَّق (٢٨) به حَقُّ آدَمِىٍّ غيرِه، فأَشْبَهَ ما لو أقَرَّ له بِدَيْنٍ. والثاني، يُقْبَلُ قولُه. وقال القاضي: هو قِيَاسُ المَذْهَبِ عندى، كما لو أخْبَرَ في المُرَابَحةِ بِثَمَنٍ، ثم قال: غَلِطْتُ. والثمنُ أكْثَرُ، قُبِلَ قَوْلُه مع يَمِينِه، بل ههُنا أَوْلَى؛ لأنَّه قد (٢٩) قامَتِ البَيِّنةُ بِكَذِبه (٣٠)، وحَكَمَ الحاكِمُ بخِلَافِ قَوْلِه، فقُبِلَ رُجُوعُه عن الكَذِبِ. وإن لم تكُنْ للبائِعِ بَيِّنةٌ، فتَحَالَفَا، فلِلشَّفِيعِ أخْذُه بما حَلَفَ عليه البائِعُ، وإن أرَادَ أخْذَه بما حَلَفَ عليه المُشْتَرِى، لم يكُنْ له ذلك؛ لأنَّ للبائِعِ فَسْخَ البَيْعِ، وأخْذه بما قال المُشْتَرِى يَمْنَعُ ذلك، ولأنَّه يُفْضِى إلى إلْزَامِ العَقْدِ بما حَلَفَ (٣٠) عليه المُشْتَرِى، ولا يَمْلِكُ ذلك. فإن رَضِىَ المُشْتَرِى بأخْذِه بما قال البائِعُ، جازَ، ومَلَكَ الشَّفِيعُ أخْذَه بالثَّمنِ الذي حَلَفَ عليه المُشْتَرِى؛ لأنَّ حَقَّ البائِعِ من الفَسْخِ قد زالَ. فإن عادَ المُشْتَرِى فصَدَّقَ البائِعَ، وقال: الثّمنُ أَلْفانِ، وكنت غَالِطًا (٣١). فهل لِلشَّفِيعِ أخْذُه بالثّمنِ الذي حَلَفَ عليه؟ فيه وَجْهانِ، كما لو قامَتْ به بَيِّنةٌ.

فصل: ولو اشْتَرَى شِقْصًا له شَفِيعَانِ، فادَّعَى على أحدِ الشَّفِيعَيْنِ أنَّه عَفَا عن الشُّفْعةِ، وشَهِدَ له بذلك الشَّفِيعُ الآخَر، قَبْلَ عَفْوِه عن شُفْعَتِه (٣٢)، لم تُقْبَلْ شَهَادَتُه؛

Anmerkungen

(٢٨) في م: "تعين".(٢٩) في الأصل: "ما".(٣٠) سقط من: الأصل.(٣١) في الأصل: "عالما".(٣٢) في الأصل: "شفيعه".

ZurückBand 7 · Seite 495Weiter
Zurück7·495Weiter