denn er zieht für sich selbst einen Nutzen daraus, nämlich das Vorhandensein des Vorkaufsrechts für ihn. Wenn seine Zeugenaussage zurückgewiesen wird und er dann auf das Vorkaufsrecht verzichtet und daraufhin diese Zeugenaussage wiederholt, so wird sie nicht akzeptiert; denn sie wurde aufgrund des Vorwurfs der Befangenheit zurückgewiesen, weshalb sie auch nach dessen Wegfall nicht akzeptiert wird, so wie die Zeugenaussage eines Frevlers (Fāsiq), wenn sie zurückgewiesen wurde, er dann bereut und sie wiederholt, nicht akzeptiert wird. Wenn er jedoch nicht aussagt, bis er verzichtet hat, wird seine Zeugenaussage akzeptiert, da kein Vorwurf der Befangenheit mehr besteht, und der Käufer leistet zusammen mit seiner Zeugenaussage einen Eid. Wenn kein Beweis vorliegt, gilt die Aussage desjenigen, der den Anspruch bestreitet, zusammen mit seinem Eid. Wenn der Anspruch gegen beide Vorkaufsberechtigten zugleich erhoben wird und beide schwören, so steht das Vorkaufsrecht fest. Wenn einer von beiden schwört und der andere den Eid verweigert, betrachten wir denjenigen, der geschworen hat: Wenn er seinen Partner im Vorkaufsrecht dahingehend bestätigt, dass er nicht verzichtet hat, benötigt er keinen Eid, und das Vorkaufsrecht ist zwischen ihnen beiden; denn das Recht liegt bei ihm, und das Vorkaufsrecht fällt ihm vollständig zu, wenn das Vorkaufsrecht seines Partners entfällt. Wenn er jedoch behauptet, dass jener verzichtet hat, und er den Eid verweigert, so wird ihm das gesamte Vorkaufsrecht zugesprochen. Dies gilt gleichermaßen, ob sie das Vorkaufsrecht geerbt haben oder ob sie Partner sind. Wenn ein Außenstehender den Verzicht eines der Vorkaufsberechtigten bezeugt und vor dem Verzicht des anderen ein Eid erforderlich ist, so leistet er den Eid und nimmt das gesamte Vorkaufsrecht wahr. Geschieht dies nach dem Verzicht, so leistet der Käufer den Eid und das Vorkaufsrecht entfällt. Wenn es drei Vorkaufsberechtigte gibt und zwei von ihnen gegen den dritten nach ihrem eigenen Verzicht den Verzicht bezeugen, wird dies akzeptiert; wenn sie jedoch davor aussagen, wird dies zurückgewiesen. Wenn sie nach dem Verzicht des einen, aber vor dem Verzicht des anderen aussagen, wird die Zeugenaussage desjenigen, der nicht verzichtet hat, zurückgewiesen und die Zeugenaussage desjenigen, der verzichtet hat, akzeptiert. Wenn der Verkäufer den Verzicht des Vorkaufsberechtigten nach Empfang des Preises bezeugt, wird seine Zeugenaussage akzeptiert; wenn dies jedoch davor geschieht, gibt es zwei Meinungen: Eine davon ist, dass sie akzeptiert wird, da beide für ihn gleich sind. Die zweite ist, dass sie nicht akzeptiert wird; denn es ist möglich, dass er dies beabsichtigte, [um die Einziehung des Preises zu erleichtern, da der Käufer ihn vom Vorkaufsberechtigten nimmt, womit die Erfüllung für ihn leicht wird, oder weil es dem Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit schwerfällt, die Erfüllung zu leisten], wodurch er einen Anspruch auf Rückforderung der verkauften Sache erhält. Wenn er für seinen vertraglich zur Freilassung verpflichteten Sklaven (Mukātab) den Verzicht dessen Vorkaufsberechtigten bezeugt oder bezeugt, dass sein Mukātab etwas gekauft hat, für das ein Vorkaufsrecht besteht, wird dies nicht akzeptiert; denn
(33) Fehlt in B. (34) In B, M: "wa-uḥtujja". (35) Im Original eine Hinzufügung: "annahu". (36) In B: "annahu". (37) Fehlt in B. (38) In B, M: "šufʿa".