Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 880 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Haus drei Personen gehört, von denen einer die Hälfte, ein anderer ein Drittel und ein dritter ein Sechstel besitzt, und einer von ihnen seinen Anteil verkauft, so verteilt sich das Vorkaufsrecht [Shuf'a] unter den verbleibenden beiden im Verhältnis ihrer Anteile) · ShamelaTranslate