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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 498Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Analogon dazu in unserem Fall ist die Gleichheit der Vorkaufsberechtigten bei ihren Anteilen. Wir betrachten daher den gemeinsamen Nenner der Anteile aller Teilhaber und entnehmen daraus die Anteile der Vorkaufsberechtigten. Wenn du deren Anzahl kennst, teilst du den durch das Vorkaufsrecht beanspruchten Anteil durch sie, und der Grundbesitz wird zwischen den Vorkaufsberechtigten gemäß dieser Anzahl aufgeteilt, genau wie man es in den Fällen der Rückführung (ar-Radd) macht. In diesem von al-Khiraqī erwähnten Fall ist der gemeinsame Nenner der Anteile der Teilhaber sechs. Wenn also der Besitzer der Hälfte verkauft, betragen die Anteile der Vorkaufsberechtigten drei: Der Besitzer des Drittels erhält zwei Anteile, der andere einen. Das Vorkaufsrecht wird also unter ihnen durch drei geteilt, und der Grundbesitz wird unter ihnen drittelweise aufgeteilt: Dem Besitzer des Drittels stehen zwei Drittel davon zu, dem anderen ein Drittel. Wenn der Besitzer des Drittels verkauft, wird es unter den anderen viertelweise aufgeteilt: Dem Besitzer der Hälfte stehen drei Viertel davon zu, dem anderen ein Viertel. Wenn der Besitzer des Sechstels verkauft, wird es unter den anderen fünftelweise aufgeteilt: Dem Besitzer der Hälfte stehen drei Fünftel davon zu, dem anderen zwei Fünftel. Nach der anderen Überlieferung wird der durch das Vorkaufsrecht beanspruchte Anteil unter den beiden anderen in jedem Fall hälftig aufgeteilt. Wenn also der Besitzer der Hälfte verkauft, wird die Hälfte unter seinen beiden Teilhabern aufgeteilt, sodass jeder ein Viertel erhält; somit besitzt der Besitzer des Drittels ein Drittel und ein Viertel, und der andere ein Viertel und ein Sechstel. Wenn der Besitzer des Drittels verkauft, erhält der Besitzer der Hälfte zwei Drittel und der andere ein Drittel. Wenn der Besitzer des Sechstels verkauft, erhält der Besitzer der Hälfte ein Drittel und ein Viertel, und der Besitzer des Drittels ein Viertel und ein Sechstel. Und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn zwei Brüder ein Haus erben oder es gemeinsam zu gleichen Teilen oder anders erwerben und einer von beiden stirbt und zwei Söhne hinterlässt, und einer der beiden (Söhne) seinen Anteil verkauft, dann liegt das Vorkaufsrecht zwischen seinem Bruder und seinem Onkel. Dies vertraten Abū Ḥanīfa, al-Muzanī und al-Šāfiʿī in seiner neuen Lehre (al-Jadīd). In seiner alten Lehre (al-Qadīm) sagte er: Der Bruder ist eher zum Vorkaufsrecht berechtigt. Dies vertrat auch Mālik, weil sein Bruder hinsichtlich der Teilhaberschaft näher steht als der Onkel, aufgrund ihrer gemeinsamen Ursache des Eigentums. Unser Argument ist, dass sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Vorkaufsrechts Teilhaber sind, weshalb es zwischen ihnen besteht, so als ob sie alle das Eigentum aus einer einzigen Ursache erlangt hätten. Zudem wird das Vorkaufsrecht festgestellt, um den Schaden des Teilhabers abzuwehren, der aufgrund seiner Teilhaberschaft zu seinen Teilhabern stößt, und dies findet sich

Anmerkungen

(5) Weggefallen in: B. (6) In M: "ein Drittel eine Hälfte". (7) Im Original: "zwei".

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