Eigentum eines anderen oder zur Unterstützung dabei gezwungen. Dies gilt jedoch nicht für die Mauer des unteren Geschosses, bei der dessen Eigentümer zum Wiederaufbau gezwungen wird, obwohl es sein exklusives Eigentum ist; denn das Offensichtliche ist, dass der Eigentümer des oberen Geschosses das Recht erworben hat, dieses dauerhaft auf den Wänden des unteren Geschosses zu belassen. Daher ist der Eigentümer des unteren Geschosses verpflichtet, ihm die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, und der Weg dazu ist der Aufbau; deshalb ist es verpflichtend, anders als in unserem Fall. Wenn der Eigentümer der Mauer diese aufbauen oder nach dem Aufbau niederreißen will, kann sein Nachbar ihn nicht daran hindern, da es sein ausschließliches Eigentum ist. Wenn sein Nachbar sie aufbauen, niederreißen oder darüber verfügen will, hat er dazu kein Recht, da er keinen Anspruch darauf hat.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Teilhaber die gemeinschaftliche Mauer oder die Decke zwischen beiden niederreißt, so ist zu prüfen: Besteht die Befürchtung des Einsturzes und war der Abriss notwendig, so trifft denjenigen, der abgerissen hat, keine Verantwortung, und es verhält sich so, als ob sie von selbst eingestürzt wäre; denn er hat eine notwendige Handlung vollzogen und den durch den Einsturz entstandenen Schaden beseitigt. Reißt er sie jedoch aus anderen Gründen ab, so ist er zu deren Wiederherstellung verpflichtet, gleich ob er dies aus einer Notwendigkeit heraus tat oder aus anderen Gründen, und gleich ob er sich zur Wiederherstellung verpflichtete oder nicht; denn der Schaden entstand durch sein Handeln, weshalb er zur Wiederherstellung verpflichtet ist (26).
Abschnitt: Wenn sie vereinbaren, die gemeinschaftliche Mauer zu gleichen Teilen aufzubauen, während das Eigentum daran zu einem Drittel und zwei Dritteln aufgeteilt ist, so ist dies nicht gültig; denn er schließt einen Vergleich über einen Teil seines Eigentums gegen ein anderes, was nicht zulässig ist, ähnlich wie wenn jemandem ein Haus bestätigt wird und er sich mit ihm auf dessen Nutzung einigt. Sollten sie vereinbaren, dass jeder von ihnen sie mit beliebigem Gewicht belasten darf, so ist dies nicht zulässig aufgrund der Unbestimmtheit der Last, da er sie mit Gewichten belasten könnte, die sie nicht zu tragen vermag. Wenn sie jedoch vereinbaren, dass sie zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt ist, so ist dies zulässig.
Abschnitt: Wenn zwischen ihnen ein Fluss, ein Kanal, ein Wasserrad, ein Schöpfrad oder eine Quelle besteht und diese der Instandsetzung bedürfen, so gibt es zwei Überlieferungen hinsichtlich des Zwangs zur Instandsetzung für denjenigen, der sich weigert. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass er hier zur Zahlung der Kosten gezwungen wird, da sein Teilhaber nicht in der Lage ist, eine Teilung vorzunehmen, was ihm schaden würde, im Gegensatz zur Mauer; denn bei dieser ist es ihnen möglich, die Grundfläche zu teilen. Das Vorzuziehen ist die Gleichbehandlung; denn in der Teilung der Grundfläche liegt für beide ein Schaden (27),
(26) Im Original, A: "izalatuhu", d. h. die Beseitigung des Schadens. (27) In A: "lahuma" (für beide).
مِلْكِ غيرِه، ولا المُسَاعَدَةِ فيه. ولا يَلْزَمُ على هذا حَائِطُ السُّفْلِ، حيث يُجْبَرُ صَاحِبُه على بِنَائِه، مع اخْتِصَاصِه بِمِلْكِه؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أن صَاحِبَ العُلْوِ مَلَكَهُ مُسْتَحِقًّا لإِبْقَائِه على حِيطَانِ السُّفْلِ دائمًا، فلَزِمَ صَاحِبَ السُّفْلِ تَمْكِينُه ممَّا يَسْتَحِقُّهُ، وطَرِيقُه البِنَاءُ، فلذلك وَجَبَ، بِخِلَافِ مَسْأَلَتِنَا. وإن أرادَ صَاحِبُ الحائِطِ بِنَاءَهُ، أو نَقْضَهُ بعد بِنَائِه، لم يكُنْ لِجَارِه مَنْعُه؛ لأنَّه مِلْكُه خاصَّةً. وإن أرَادَ جَارُه بِنَاءَهُ، أو نَقْضَه، أو التَّصَرُّفَ فيه، لم يَمْلِكْ ذلك؛ لأنَّه لا حَقَّ له فيه.
فصل: ومتى هَدَمَ أحَدُ الشَّرِيكَيْنِ الحائِطَ المُشْتَرَكَ، أو السَّقْفَ الذي بينهما، نَظَرْتَ، فإن خِيفَ سُقُوطُه، وَوَجَبَ هَدْمُه، فلا شىءَ على هَادِمِه، ويكونُ كما لو انْهَدَمَ بِنَفْسِه؛ لأنَّه فَعَلَ الوَاجِبَ، وأزَالَ الضَّرَرَ الحاصِلَ بِسُقُوطِه، وإن هَدَمَهُ لغير ذلك، فعليه إِعَادَتُه سواءٌ هَدَمَهُ لِحَاجَةٍ أو غيرها، وسواءٌ الْتَزَمَ إعَادَتَهُ أو لم يَلْتَزِمْ؛ لأنَّ الضَّرَرَ حَصَلَ بِفِعْلِه، فلَزِمَهُ إعادتُه (٢٦).
فصل: فإن اتَّفَقَا على بِنَاءِ الحَائِطِ المُشْتَرَكِ بينهما نِصْفَيْنِ، ومِلْكُه بينهما الثُّلُثُ والثُّلُثَانِ، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه يُصَالِحُ على بعضِ مِلْكِه ببعضٍ، فلم يَصِحَّ، كما لو أقَرَّ له بِدَارٍ فصَالَحَهُ على سُكْنَاها. ولو اتَّفَقَا على أن يُحَمِّلَهُ كل واحدٍ منهما ما شَاءَ، لم يَجُزْ؛ لِجَهَالَةِ الحِمْلِ فإنَّه يُحَمِّلُه من الأَثْقَالِ ما لا طَاقَةَ له بِحَمْلِه. وإن اتَّفَقَا على أن يكونَ بينهما نِصْفَيْنِ، جَازَ.
فصل: فإن كان بينهما نَهْرٌ، أو قَنَاةٌ، أو دُولَابٌ، أو نَاعُورَةٌ، أو عَيْنٌ، فَاحْتَاجَ إلى عِمَارَةٍ، ففى إجْبَارِ المُمْتَنِعِ منهما رِوَايَتَانِ. وحُكِىَ عن أبى حنيفةَ، أنَّه يُجْبَرُ هاهُنا على الإِنْفَاقِ؛ لأنَّه لا يتمكَّنُ شَرِيكُه من مُقَاسَمَتِه، فيَضُرُّ به، بِخِلَافِ الحائِطِ؛ فإنَّه يُمْكِنُهما قِسْمَةُ العَرْصَةِ. والأَوْلَى التَّسْوِيَةُ؛ لأنَّ في قِسْمَةِ العَرْصَةِ إضْرَارًا بهما (٢٧)،
(٢٦) في الأصل، أ: "إزالته" أي إزالة الضرر.(٢٧) في أ: "لهما".