ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 501Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Vorkaufsrecht (šufʿa) ist an sich eine Abweichung von der ursprünglichen Norm, eingeführt, um den Schaden vom eintretenden Teilhaber abzuwehren, aus Furcht vor der Übelkeit der Teilhaberschaft und der Last der Teilung. Wenn er also nur einen Teil des Grundstücksanteils übernimmt, wird der Schaden nicht von ihm abgewendet, und somit ist die den Grundsatz verletzende Bedeutung nicht gegeben, weshalb es nicht greift. Wenn es nur einen einzigen Vorkaufsberechtigten gäbe, wäre es ihm nicht erlaubt, nur einen Teil des verkauften Gutes zu nehmen; täte er es dennoch, so entfiele sein Vorkaufsrecht, denn es ist unteilbar. Wenn also ein Teil davon entfällt, entfällt das Ganze, ähnlich dem Vergeltungsrecht (qiṣāṣ). Wenn einer der Teilhaber seinen Anteil am Vorkaufsrecht an einige seiner Teilhaber oder andere verschenkt, so ist dies nicht rechtsgültig; denn dies ist ein Verzicht und keine Schenkung, und daher ist es gegenüber jemand anderem als demjenigen, gegen den sich das Recht richtet, nicht gültig, ähnlich dem Verzicht auf das Vergeltungsrecht.

Abschnitt: Wenn die Vorkaufsberechtigten abwesend sind, entfällt das Vorkaufsrecht nicht, da ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Wenn einer von ihnen erscheint, darf er nur das Ganze nehmen oder ganz verzichten, da wir heutzutage keinen weiteren Anspruchsberechtigten außer ihm kennen und weil die Entnahme eines Teils eine Teilung des Geschäfts für den Käufer bedeuten würde; dies ist nicht erlaubt, ebenso wenig wie wenn kein anderer als er dabei wäre. Es ist nicht möglich, seinen Anspruch bis zur Ankunft seiner Teilhaber aufzuschieben, da der Aufschub für den Käufer schädlich wäre. Wenn er also das Ganze übernimmt und danach ein anderer erscheint, kann dieser, falls er möchte, die Teilung mit ihm verlangen oder verzichten, wobei der Erste sein Recht behält; denn der Anspruch wurde von beiden erhoben. Wenn der Zweite die Teilung verlangt und danach der Dritte erscheint, kann dieser, wenn er möchte, mit beiden teilen oder verzichten, und der Besitz verbleibt bei den ersten beiden. Wenn der Grundstücksanteil in der Hand des Ersten einen Zuwachs erfährt, der abtrennbar ist, so hat keiner der anderen einen Anteil daran, da dieser in seinem Eigentum abgetrennt wurde; dies gleicht dem Fall, als wäre er in der Hand des Käufers vor der Ausübung des Vorkaufsrechts abgetrennt worden. Dasselbe gilt, wenn der Zweite den Anteil übernimmt und dieser in seiner Hand einen abtrennbaren Zuwachs erfährt, woran der Dritte keinen Anteil hat. Wenn sich herausstellt, dass der Grundstücksanteil einem anderen zusteht (mustaḥaqq), so liegt die Haftung beim Käufer, und alle drei treten an ihn heran, ohne dass einer der drei Regressansprüche gegenüber den anderen hätte. Die Inanspruchnahme, auch wenn sie vom Ersten ausging, ist so zu werten, als fungiere er als Stellvertreter des Käufers bei der Übertragung an sie und als ihr Stellvertreter bei der Zahlung des Kaufpreises an ihn, denn das Vorkaufsrecht steht ihnen ihm gegenüber zu. Dies ist die offenkundige Rechtsauffassung von al-Šāfiʿī.

Anmerkungen

(1) Im Original: "lil-baʿḍ". (2) In B: "kāna". (3) Weggefallen in: M.

ZurückBand 7 · Seite 501Weiter
Zurück7·501Weiter