Dies ist die offenkundige Rechtsauffassung von al-Šāfiʿī. Falls der Erste auf die Geltendmachung verzichtet, bis seine beiden Teilhaber erscheinen, oder sagt: "Ich nehme nur den Teil meines Rechtsanspruchs", so gibt es dazu zwei Auffassungen: Eine besagt, sein Recht verfällt, weil er imstande war, das Ganze zu nehmen, es jedoch unterließ, was dem Alleinstehenden gleicht. Die zweite besagt, es verfällt nicht, weil er es aus einem Entschuldigungsgrund unterlassen hat, nämlich aus Furcht vor der Ankunft des Abwesenden, und er kann es ihm daher entziehen; der Verzicht aus einem Entschuldigungsgrund lässt das Vorkaufsrecht nicht entfallen, wie sich an dem Fall zeigt, in dem der Käufer einen hohen Preis angibt, man deshalb davon absieht und sich dann das Gegenteil herausstellt. Wenn der Erste auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, konzentriert sich das Vorkaufsrecht auf seine beiden Teilhaber. Wenn also der Erste von ihnen erscheint, darf er das Ganze nehmen, gemäß dem, was wir beim Ersten dargelegt haben. Wenn der Erste es per Vorkaufsrecht übernimmt und dann das Übernommene wegen eines Mangels zurückgibt, gilt dasselbe. Dies vertrat auch al-Šāfiʿī. Von Muḥammad ibn al-Ḥasan wird berichtet, dass es sich nicht auf die beiden konzentriert und sie nicht das Recht haben, den Anteil des Ersten zu nehmen, da er nicht auf das Recht verzichtet hat, sondern seinen Anteil wegen des Mangels zurückgab, was dem Fall gleicht, als ob er ihn durch Verkauf oder Schenkung an den Käufer zurückgegeben hätte. Unser Argument hierfür ist, dass der Vorkaufsberechtigte sein Eigentum aufgelöst und durch den ursprünglichen Grund zum Käufer zurückgekehrt ist, weshalb sein Teilhaber es nehmen darf, so als hätte er darauf verzichtet. Davon unterscheidet sich die Rückkehr aus einem anderen Grund, da dies nicht die Rückkehr zu dem ursprünglichen Eigentum ist, an das sich das Vorkaufsrecht knüpfte.
Abschnitt: Wenn der Zweite nach der Übernahme durch den Ersten erscheint, die Hälfte des Grundstücksanteils von ihm nimmt und sie teilen, und danach der Dritte erscheint, den Anspruch auf das Vorkaufsrecht erhebt und es übernimmt, so wird die Teilung nichtig. Denn wenn dieser Dritte es per Vorkaufsrecht übernimmt, ist er so zu betrachten, als wäre er schon bei der Teilung ein Teilhaber gewesen, da sein Anspruch bestand. Deshalb gilt: Wenn der Käufer verkauft und danach der Vorkaufsberechtigte erscheint, hat dieser das Recht, den Verkauf für nichtig zu erklären. Wenn nun gefragt wird: Wie kann die Teilung gültig sein, während ihr dritter Teilhaber abwesend war? So antworten wir: Es ist möglich, dass er vor dem Verkauf oder vor dessen Kenntnisnahme eine Vollmacht für die Teilung erteilt hat, oder dass die beiden Teilhaber dies dem Richter vorgetragen und die Teilung für den Abwesenden verlangt haben, woraufhin dieser die Teilung vornahm und der Abwesende bei seinem Vorkaufsrecht blieb. Wenn gefragt wird: Wie kann ihre Teilung des Grundstücksanteils gültig sein, während das Recht des Dritten daran besteht? So antworten wir: Der Bestand des Rechts auf Vorkaufsrecht hindert nicht an der Verfügungsgewalt, wie sich dadurch beweist, dass der Verkauf oder die Schenkung des Anteils gültig ist, auch wenn der Vorkaufsberechtigte deren Ungültigkeit fordern kann; so verhält es sich auch hier. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn der Dritte erscheint und einen seiner beiden Teilhaber abwesend vorfindet, nimmt er von dem Anwesenden ein Drittel dessen, was in dessen Hand ist; denn das ist der Anteil, der ihm zusteht. Wenn der Richter dann zu seinen Gunsten gegenüber dem Abwesenden entscheidet, nimmt er auch ein Drittel dessen, was in dessen Hand ist; entscheidet der Richter nicht zu seinen Gunsten, so wartet er auf den Abwesenden, bis dieser eintrifft, da ein Entschuldigungsgrund vorliegt.
(4) In M: "bi-ḫilāfihi". (5) Weggefallen in: M. (6) Weggefallen in: M. (7) Weggefallen in: B.