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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 503Abschnitt

Übersetzung · DE

und anderen, und der Vorkaufsberechtigte besitzt das Recht, dies für nichtig zu erklären, so auch hier. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn der Dritte erscheint und einen seiner beiden Teilhaber abwesend vorfindet, nimmt er von dem Anwesenden ein Drittel dessen, was in dessen Hand ist; denn das ist der Anteil, der ihm zusteht. Wenn der Richter dann zu seinen Gunsten gegenüber dem Abwesenden entscheidet, nimmt er auch ein Drittel dessen, was in dessen Hand ist; entscheidet der Richter nicht zu seinen Gunsten, so wartet er auf den Abwesenden, bis dieser eintrifft, da ein Entschuldigungsgrund vorliegt.

Abschnitt: Wenn der Erste den gesamten Grundstücksanteil per Vorkaufsrecht übernimmt und dann der Zweite erscheint und sagt: "Ich nehme nicht die Hälfte davon von dir, sondern beschränke mich auf das Maß meines Anteils, und das ist ein Drittel", so hat er dazu das Recht; denn er beschränkt sich auf einen Teil seines Anspruchs, und darin liegt keine Stückelung des Geschäfts zu Lasten des Käufers, daher ist es zulässig, wie beim Verzicht auf das Ganze. Wenn dann der Dritte erscheint, darf er vom Zweiten ein Drittel dessen nehmen, was in dessen Hand ist, und es zu dem hinzufügen, was in der Hand des Ersten ist, und sie teilen es untereinander hälftig auf. Die Teilung des Grundstücksanteils geht dann in achtzehn Anteilen auf; denn der Dritte nahm seinen Anteil vom Zweiten, nämlich ein Drittel des Drittels, und dessen Nenner ist neun, dann fügte er es den zwei Dritteln hinzu, und diese sind sechs, wodurch es zu neun wurde. Dann teilten sie die neun hälftig, was nicht aufgeht. Multipliziere also zwei mit neun, so erhältst du achtzehn; der Zweite erhält vier Anteile und jeder seiner beiden Teilhaber sieben. Dies verhält sich so, weil der Zweite ein Sechstel aufgab, das er hätte nehmen können, und sein Recht daran zwei Drittel war, also das Siebtel, und dies konzentrierte sich auf seine beiden Teilhaber beim Vorkaufsrecht. Daher dürfen der Erste und der Dritte sagen: "Wir sind gleichgestellt im Anspruch, und keiner von uns hat etwas von seinem Recht aufgegeben, also führen wir das zusammen, was wir haben, und teilen es", und es verhält sich dann, wie wir dargelegt haben. Wenn der Zweite sagt: "Ich nehme das Viertel", so hat er das Recht dazu, wie wir es in dem Fall davor dargelegt haben. Wenn dann der Dritte erscheint, nimmt er von ihm ein halbes Sechstel, was ein Drittel dessen ist, was in dessen Hand ist, fügt es zu den drei Vierteln hinzu, die neun sind, und das Ganze ergibt zehn.

Anmerkungen

(8) Im Original: "lil-ṣafqati". (9) Weggefallen in: Al-Aṣl. (10) Im Original: "fa-naḍummuhu". (11) In B, M: "sabʿat" (fälschlicherweise). (12) In B, M: "al-sabʿatu". (13) In B, M: "al-tisʿu". (14) In B, M: "šarīkuhu".

Arabisch (Quelle)

وغيرُهما، ويَمْلِكُ الشَّفِيعُ إبْطَالَه، كذا ههُنا. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الثالثَ إذا قَدِمَ فوَجَدَ أحدَ شَرِيكَيْه غائِبًا، أخَذَ من الحاضِرِ ثُلُثَ ما في يَدِه؛ لأنَّه قَدْرُ ما يَسْتَحِقُّه، ثم إن قَضَى له القاضي على الغائبِ، أخَذَ ثُلُثَ ما في يَدِه أيضًا، وإن لم يَقْضِ له، انْتَظَرَ الغائِبَ حتى يَقْدَمَ؛ لأنَّه مَوْضِعُ عُذْرٍ.

فصل: إذا أخَذَ الأولُ الشِّقْصَ كلَّه بالشُّفْعةِ، فقَدِمَ الثاني، فقال: لا آخُذُ منك نِصْفَه، بل أقْتَصِرُ على قَدْرِ نَصِيبِى وهو الثُّلُثُ. فله ذلك؛ لأنَّه اقْتَصَرَ على بعضِ حَقِّه، وليس فيه تَبْعِيضُ الصَّفْقةِ (٨) على المُشْتَرِى، فجازَ، كتَرْكِ الكلِّ. فإذا قَدِمَ الثالثُ، فلَه أن يأْخُذَ من الثاني ثُلُثَ ما في يَدِه، فيُضِيفَه إلى ما في يَدِ الأولِ، ويَقْتَسِمانِه نِصْفَيْنِ، فتَصِحُّ قِسْمَةُ الشِّقْصِ من ثَمَانِيةَ عَشَرَ سَهْمًا؛ لأنَّ الثالِثَ أخَذَ حَقَّه (٩) من الثاني ثُلُثَ الثُّلُثِ، ومَخْرَجُه تِسْعَةٌ، فضَمَّه (١٠) إلى الثُّلُثَيْنِ وهى سِتَّةٌ، صارَتْ تِسْعةً (١١) ثم قَسما التِّسْعةَ (١٢) نِصْفَيْنِ، لا تَنْقَسِمُ، فاضْرِب اثْنَيْنِ في تِسْعةٍ، تكُنْ ثمانِيةَ عَشَرَ، للثانى أَرْبَعةُ أسْهُمٍ، ولكلِّ واحدٍ من شَرِيكَيْه سَبْعةٌ. وإنَّما كان كذلك؛ لأنَّ الثانىَ تَرَكَ سُدُسًا كان له أخذُه، وحَقُّه منه ثُلُثَاه، وهو السَّبْعُ (١٣)، فتَوَفَّرَ ذلك على شَرِيكَيْه (١٤) في الشُّفْعةِ، فلِلأَولِ والثالِثِ أن يقولا: نحن سواءٌ في الاسْتِحْقاقِ، ولم يَتْرُكْ واحدٌ منا شَيْئًا من حَقِّه، فنَجْمَعُ ما معنا فنَقْسِمُه، فيكونُ على ما ذَكَرْنا. وإن قال الثاني: أنا آخُذُ الرُّبْعَ. فله ذلك؛ لما ذَكَرْنا في التي قبلَها، فإذا قَدِمَ الثالثُ، أخَذَ منه نِصْفَ سُدُسٍ، وهو ثُلُثُ ما في يَدِه، فضَمَّه إلى ثَلَاثَةِ الأَرْباعِ، وهى تِسْعَةٌ، يَصِيرُ الجميعُ عَشرَةً

Anmerkungen

(٨) في الأصل: "للصفقة".(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في الأصل: "فنضمه".(١١) في ب، م: "سبعة" خطأ.(١٢) في ب، م: "السبعة".(١٣) في ب، م: "التسع".(١٤) في ب، م: "شريكه".

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