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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 504Abschnitt

Übersetzung · DE

Dann teilen sie es, sodass jeder von ihnen fünf erhält, und der Zweite zwei Anteile. Die Rechnung geht in zwölf Anteilen auf.

Abschnitt: Wenn ein Mann von zwei Männern einen Grundstücksanteil kauft, so hat der Vorkaufsberechtigte das Recht, den Anteil des einen von beiden zu nehmen, ohne den des anderen. Dies ist die Meinung von al-Schafi'i. Von al-Qadi wurde berichtet, dass er dazu nicht berechtigt sei. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik, damit das Geschäft des Käufers nicht aufgeteilt wird. Wir hingegen vertreten, dass der Vertrag der beiden mit einer Person zwei Verträge sind; denn er ist ein Käufer von jedem der beiden bezüglich dessen, was ihm gehört, zu einem eigenen Preis. Daher war es dem Vorkaufsberechtigten erlaubt, ihn zu nehmen, so wie wenn er ihn in einem eigenen Vertrag einzeln erworben hätte. Damit entkräftet man, was sie angeführt haben. Wenn zwei Personen den Anteil eines Einzelnen kaufen, darf der Vorkaufsberechtigte den Anteil eines der beiden Käufer nehmen. Dies ist die Meinung von Malik, al-Schafi'i und Abu Hanifa in einer der beiden Überlieferungen von ihm. In der anderen Überlieferung sagte er: Es ist ihm nach der Übergabe gestattet, aber nicht davor; denn vor der Übergabe wird das Geschäft des Verkäufers aufgeteilt. Wir halten dagegen, dass sie zwei Käufer sind, daher ist es dem Vorkaufsberechtigten gestattet, den Anteil eines von beiden zu nehmen, so wie nach der Übergabe. Was sie anführen, erkennen wir nicht an, zumal der andere Käufer seinen Anteil bereits erhalten hat, sodass keine Aufteilung vorliegt. Wenn zwei Personen von zwei Personen kaufen, handelt es sich um vier Verträge, und der Vorkaufsberechtigte darf das Ganze nehmen oder was immer er von ihnen möchte.

Abschnitt: Wenn er einen Grundstücksanteil an drei Personen auf einmal verkauft, so hat sein Teilhaber das Recht, von den dreien zu nehmen. Er hat das Recht, von einem von ihnen zu nehmen, und er hat das Recht, von zweien zu nehmen, ohne den dritten; denn jeder Vertrag von ihnen ist eigenständig, daher hängt das Nehmen durch den einen nicht vom Nehmen dessen ab, was im anderen Vertrag steht, so als wären sie getrennt. Wenn er den Anteil eines Einzelnen nimmt, haben die anderen kein Recht auf Teilhabe am Vorkaufsrecht; denn ihr Eigentum ging dem Eigentum dessen, dessen Anteil er nahm, nicht voraus, und das Vorkaufsrecht wird nur durch ein vorausgehendes Eigentum erworben. Wenn er seinen Anteil jedoch an drei Personen in drei getrennten Verträgen verkauft und der Vorkaufsberechtigte dies dann erfährt, so hat er ebenfalls das Recht, alle drei zu nehmen, und er darf von ihnen nehmen, was er will; wenn er den Anteil des Ersten nimmt, haben die anderen kein Recht auf Teilhabe an seinem Vorkaufsrecht; denn sie hatten zum Zeitpunkt des Verkaufs kein Eigentum. Und wenn er den Anteil des Zweiten allein nimmt, besitzt der Dritte kein Recht auf Teilhabe daran.

Anmerkungen

(15) Weggefallen in: B. (16) In B, M: "yaʾḫudu". (17) In M: "ʿaqdu kulli". (18) Weggefallen in: B.

Arabisch (Quelle)

فيَقْتَسِمَانِها لكلِّ واحدٍ منهما خَمْسَةٌ، وللثانى سَهْمانِ، وتَصِحُّ من اثْنَى عَشَرَ.

فصل: إذا اشْتَرَى رَجُلٌ من رَجُلَيْنِ شِقْصًا، فلِلشَّفِيعِ أخذُ نَصِيبِ أحَدِهِما دُونَ الآخرِ. وبهذا قال الشّافِعِىُّ. وحُكِى عن القاضي، أنَّه لا يَمْلِكُ ذلك. وهو قولُ أبى حنيفةَ، ومالِكٍ، لئلَّا تَتَبَعَّضَ صَفْقَةُ المُشْتَرِى. ولَنا، أنَّ عَقْدَ الاثْنَيْنِ مع واحدٍ عَقْدانِ؛ لأنَّه مُشْتَرٍ من كلِّ واحدٍ منهما (١٥) مِلْكَه بثَمَنٍ مُفْرَدٍ، فكان للشَّفِيعِ أخذُه، كما لو أفْرَدَه بعَقْدٍ، وبهذا يَنْفَصِلُ عما ذَكَرُوه. وإن اشْتَرَى اثْنانِ نَصِيبَ واحدٍ، فللشَّفِيعِ أخْذُ نصيبِ أحدِ المُشْتَرِيَيْنِ. وبه قال مالِكٌ، والشّافِعِىُّ، وأبو حنيفةَ في إحدى الرِّوَايَتَيْنِ عنه. وقال في الأُخرَى: يجوزُ له ذلك بعدَ القَبْضِ، ولا يجوزُ قبلَه؛ لأنَّه قَبْلَ القَبْضِ تَتَبَعَّضُ صَفْقَةُ البائِعِ. ولَنا، أنَّهما مُشْتَرِيانِ، فجازَ للشَّفِيعِ أخذُ نَصِيبِ أحَدِهِما، كما بعدَ القَبْضِ. وما ذَكَرُوه لا نُسَلِّمُه، على أنَّ المُشْتَرِىَ الآخرَ أخَذَ (١٦) نَصِيبَه، فلا يكونُ تَبْعِيضًا. فإن باعَ اثْنانِ من اثْنَيْنِ، فهى أرْبعَةُ عُقُودٍ، ولِلشَّفِيعِ أخذُ الكُلِّ، أو ما شاءَ منهما.

فصل: وإذا باعَ شِقْصًا لِثلاثةٍ، دَفْعةً واحدةُ، فلِشَرِيكِه أن يَأْخُذَ من الثَّلَاثةِ. وله أن يَأْخُذَ من أحَدِهِم، وله أن يَأْخُذَ من اثْنَيْنِ دون الثّالِثِ؛ لأنَّ [كُلَّ عَقْدٍ] (١٧) منهما مُنْفَرِدٌ، فلا يَتَوَقَّفُ الأَخْذُ به على الأخْذِ بما في العَقْدِ الآخرِ، كما لو كانت مُتَفَرِّقةً. فإذا أخَذَ نَصِيبَ واحدٍ، لم يكُنْ للآخَرَيْنِ مُشَارَكَتُه في الشُّفْعةِ؛ لأنَّ مِلْكَهُما لم يَسْبِقْ مِلْكَ مَن أخَذَ نَصِيبَه، ولا يَسْتَحِقُّ الشُّفْعةَ إلا بمِلْكٍ سابِقٍ. فأمَّا إن باعَ نَصِيبَه لِثلاثةٍ، في ثلاثةِ عُقُودٍ مُتَفَرِّقَةٍ، ثم عَلِمَ الشَّفِيعُ، فله أيضًا أن يَأْخُذَ الثَّلَاثَة، وله أن يَأْخُذَ ما شَاءَ منهما؛ فإن أخَذَ نَصِيبَ الأَوّلِ، لم يكُنْ للآخَرَيْنِ مُشَارَكَتُه [في شُفْعَتِه؛ لأنَّهما لم يكُنْ لهما مِلْكٌ حين بَيْعِه، وإن أخَذَ نَصِيبَ الثاني وحدَه، لم يَمْلِكِ الثالثُ مُشَارَكَتَه] (١٨)

Anmerkungen

(١٥) سقط من: ب.(١٦) في ب، م: "يأخذ".(١٧) في م: "عقد كل".(١٨) سقط من: ب.

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