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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 505Abschnitt

Übersetzung · DE

dazu, und der Erste nimmt an dessen Vorkaufsrecht teil; denn sein Eigentum ging dem Kauf des Zweiten voraus, sodass er zum Zeitpunkt dessen Kaufs ein Teilhaber war. Es besteht die Möglichkeit, dass er nicht teilnimmt; denn sein Eigentum zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Zweiten berechtigt ihn bereits dazu, es durch Vorkaufsrecht zu beanspruchen, sodass dies kein Grund für den Anspruch darauf ist. Wenn er vom Dritten nimmt und auf die ersten beiden verzichtet, bestehen zwei Ansichten darüber, ob sie an seinem Anspruch teilhaben. Wenn er von allen dreien nimmt, gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, dass niemand von ihnen an seinem Anspruch teilnimmt; denn ihre Eigentumsanteile hat er bereits durch das Vorkaufsrecht erworben, sodass sie darauf keinen weiteren Vorkaufsanspruch gegen ihn haben. Die zweite Ansicht besagt, dass der Zweite an seinem Vorkaufsrecht bezüglich des Dritten teilnimmt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und einigen Gelehrten der schafiitischen Schule; denn er war zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Dritten rechtmäßiger Eigentümer, weshalb er auch berechtigt war, an dessen Vorkaufsrecht teilzuhaben, wenn er auf sein eigenes Vorkaufsrecht verzichtete; das Gleiche gilt, wenn er nicht verzichtet, da er das Vorkaufsrecht allein durch das Eigentum erlangt hat, durch das er Teilhaber wurde, nicht durch den Verzicht. Deshalb sagten wir bezüglich des Vorkaufsberechtigten, der nichts von seinem Vorkaufsrecht wusste, bis er seinen Anteil verkaufte: Er darf den Anteil des ersten Käufers nehmen, und der erste Käufer darf den Anteil des zweiten Käufers nehmen. Demnach nimmt der Erste an seinem Vorkaufsrecht bezüglich des zweiten und dritten Käufers gemeinsam teil. Wenn es also ein Haus gibt, das zwei Personen je zur Hälfte gehört, und einer von ihnen seinen Anteil an drei Personen in drei Verträgen verkauft, in denen jeweils ein Sechstel enthalten ist, so stehen dem Vorkaufsberechtigten ein Sechstel, drei Viertel des zweiten und drei Fünftel des dritten Anteils zu; dem ersten Käufer steht ein Viertel des zweiten Sechstels und ein Fünftel des dritten Anteils zu, und dem zweiten Käufer ein Fünftel des dritten Anteils. Die Rechnung geht somit in einhundertzwanzig Anteilen auf: Auf den ersten Vorkaufsberechtigten entfallen einhundertsieben Anteile, auf den Zweiten neun und auf den Dritten vier. Wenn wir sagen, dass das Vorkaufsrecht nach der Anzahl der Köpfe bemessen wird, dann stehen dem ersten Käufer die Hälfte des zweiten Sechstels und ein Drittel des dritten Anteils zu, und dem zweiten Käufer ein Drittel des dritten Anteils, was der Hälfte eines Neuntels entspricht. Die Rechnung geht dann in sechsunddreißig Anteilen auf: Auf den Vorkaufsberechtigten entfallen neunundzwanzig, auf den Zweiten fünf und auf den Dritten zwei Anteile.

Abschnitt: Ein Haus gehört vier Personen zu gleichen Teilen. Drei von ihnen verkaufen ihre Anteile in getrennten Verträgen, ohne dass ihr Teilhaber davon erfährt.

Anmerkungen

(19) In B: "min".

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