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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 506Abschnitt

Übersetzung · DE

Und auch nicht einer der anderen untereinander. Demjenigen also, der seinen Anteil nicht verkauft hat, steht das Vorkaufsrecht an allem zu. Ist nun der zweite und der dritte Verkäufer jeweils bezüglich dessen, was der erste und der zweite Verkäufer verkauft hat, vorkaufsberechtigt? Hierzu gibt es zwei Ansichten. [Und ebenso: Ist der dritte Verkäufer bezüglich dessen vorkaufsberechtigt, was der erste und der zweite verkauft haben? Hierzu gibt es zwei Ansichten.] Ist der Käufer des ersten Viertels bezüglich dessen, was der zweite und der dritte verkauft haben, vorkaufsberechtigt? Und ist der Zweite bezüglich des Vorkaufsrechts des Dritten berechtigt? Hierzu gibt es drei Ansichten: Die erste besagt, dass beide berechtigt sind, da sie zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentümer waren. Die zweite besagt, dass keiner von ihnen ein Recht hat, da ihr Eigentumsanspruch noch nicht gefestigt ist, weil er durch das Vorkaufsrecht entzogen werden kann, weshalb er keine Grundlage für ein eigenes Vorkaufsrecht bildet. Die dritte besagt: Wenn er auf beide verzichtet, dürfen sie das Vorkaufsrecht ausüben, andernfalls nicht. Wenn wir sagen, dass alle teilnehmen, dann steht demjenigen, der nicht verkauft hat, ein Drittel jedes Viertels zu, da er zwei Teilhaber hat; somit ist ihm das Viertel zu seinem Eigentum hinzugerechnet worden, woraufhin sich sein Anteil auf die Hälfte vervollständigt. Dem Verkäufer und dem ersten Käufer steht jeweils ein Drittel zu, für jeden von ihnen also ein Sechstel, da er ein Teilhaber an einem Vorkaufsrecht ist. [Dem zweiten Verkäufer und dem zweiten Käufer steht ein Sechstel zu, für jeden von ihnen die Hälfte davon, da er ein Teilhaber am Vorkaufsrecht] eines einzelnen Verkaufs ist. Die Rechnung geht in zwölf Teilen auf.

Abschnitt: Wenn ein Teilhaber die Hälfte seines Anteils an einen Mann verkauft, dann den Rest davon in einem anderen Geschäft verkauft und der Vorkaufsberechtigte erst danach davon erfährt, so hat er das Recht, sowohl den ersten als auch den zweiten Verkauf zu beanspruchen, oder aber nur einen der beiden ohne den anderen; denn jeder Vertrag unterliegt seinen eigenen Regeln. Wenn er den ersten nimmt, nimmt niemand an seinem Vorkaufsrecht teil. Wenn er den zweiten nimmt, nimmt der Käufer an seinem Vorkaufsrecht hinsichtlich seines ersten Anteils teil? Hierzu gibt es drei Ansichten. Die erste besagt, dass er an ihm teilnimmt; dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und einigen Gelehrten der schafiitischen Schule, da er ein Teilhaber zum Zeitpunkt

Anmerkungen

(20) Fehlt im Original. (21) Fehlt in B. (22) In M: "Oder ist". (23) Im Original: "und dem Käufer". (24) Fehlt in M. Ein Fehler in der Überlieferung. (25) Im Original: "bi-aynihi" (mit seinem gesamten Teil). (26) Fehlt in B. Im Original steht: "fi-hima" (in beiden).

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