die Zerstückelung der Transaktion des Käufers zur Folge hat, und weil er möglicherweise mit der Teilhabe eines der beiden Käufer zufrieden ist, nicht aber mit der des anderen, anders als im vorherigen Fall, in dem der Käufer nur eine Person ist.
882 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die Gewährleistung [‘uhda] des Vorkaufsberechtigten liegt beim Käufer, und die Gewährleistung des Käufers liegt beim Verkäufer).
Das bedeutet: Wenn der Vorkaufsberechtigte den Anteil an sich nimmt und sich herausstellt, dass ein Anspruch Dritter darauf besteht, so wendet er sich wegen des Preises an den Käufer, und der Käufer wendet sich an den Verkäufer. Wenn er ihn mit einem Mangel behaftet vorfindet, so darf er ihn an den Käufer zurückgeben oder von ihm den Ausgleich [arsch] verlangen, und der Käufer gibt ihn an den Verkäufer zurück oder verlangt den Ausgleich von ihm, unabhängig davon, ob er den Anteil vom Käufer oder vom Verkäufer entgegengenommen hat. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i. Ibn Abi Layla und Uthman al-Batti sagten: Die Gewährleistung des Vorkaufsberechtigten liegt beim Verkäufer, da das Recht für ihn durch die Willenserklärung des Verkäufers feststand, weshalb sein Regressanspruch sich gegen diesen richtet, wie beim Käufer. Abu Hanifa sagte: Wenn er ihn vom Käufer nimmt, liegt die Gewährleistung bei diesem, und wenn er ihn vom Verkäufer nimmt, liegt die Gewährleistung bei jenem; denn wenn der Vorkaufsberechtigte ihn vom Verkäufer nimmt, ist die Übergabe durch den Käufer unmöglich geworden, womit der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer hinfällig wird. Der Vorkaufsberechtigte nimmt ihn also direkt vom Verkäufer, in rechtlicher Abhängigkeit von diesem, weshalb dessen Gewährleistung bei ihm liegt. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass das Vorkaufsrecht nach dem Kauf und dem Eintritt des Eigentums für den Käufer zusteht; dann geht das Eigentum vom Käufer auf den Vorkaufsberechtigten gegen den Preis über. Daher liegt die Gewährleistung bei diesem [dem Käufer], so als hätte er ihn von ihm durch einen Kauf übernommen. Zudem hat er ihn vom Käufer gegen den Preis erworben, also steht ihm die Rückgabe wegen eines Mangels gegenüber diesem zu, wie dem Käufer beim ersten Kauf. Sein Vergleich mit dem Käufer, bei dem die Gewährleistung beim Verkäufer liegt, ist nicht stichhaltig, da der Käufer das Eigentum vom Verkäufer erworben hat, im Gegensatz zum Vorkaufsberechtigten. Wenn er ihn aber vom Verkäufer nimmt, so fungiert der Verkäufer als Stellvertreter des Käufers bei der Übergabe, die diesem obliegt. Sollte der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer hinfällig werden, so erlischt das Vorkaufsrecht, da es durch diesen begründet wurde.
(30) Im Original: "ridya". (1) In B: "wa-ruju'u" (und Regress).
تَبْعِيضِ صَفْقَةِ المُشْتَرِى، ولأنَّه قد [يَرْضَى شَرِكَةَ] (٣٠) أحدِ المُشْتَرِيَيْنِ دُون الآخَرِ بخِلَافِ التي قبلَها؛ فإنَّ المُشْتَرِىَ واحِدٌ.
٨٨٢ - مسألة؛ قال: (وعُهْدَةُ الشَّفِيعِ عَلَى الْمُشْتَرِى، وعُهْدَةُ الْمُشْتَرِى عَلَى الْبائِعِ)
يعني أنَّ الشَّفِيعَ إذا أخَذَ الشِّقْصَ، فظَهَرَ مُسْتَحَقًّا، فرُجُوعُه بالثَّمَنِ على المُشْتَرِى، ويَرْجِعُ (١) المُشْتَرِى على البائِعِ. وإن وَجَدَه مَعِيبًا فله رَدُّه على المُشْتَرِى، أو أخْذُ أرْشِه منه، والمُشْتَرِى يَرُدُّ على البائِعِ، أو يَأْخُذُ الأَرْشَ منه، سواءٌ قَبَضَ الشِّقْصَ من المُشْتَرِى أو من البائِعِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال ابنُ أبي لَيْلَى، وعُثْمانُ الْبَتِّىُّ: عُهْدَة الشَّفِيعِ على البائعِ؛ لأنَّ الحَقَّ ثَبَتَ له بإِيجابِ البائعِ، فكان رُجُوعُه عليه، كالمُشْتَرِى. وقال أبو حنيفةَ: إن أخَذَه من المُشْتَرِى، فالعُهْدَةُ عليه، وإن أخَذَه من البائعِ فالعُهْدَةُ عليه؛ لأنَّ الشَّفِيعَ إذا أخَذَهُ من البائعِ تَعَذَّرَ قَبْضُ المُشْتَرِى، فيَنْفَسِخُ البَيْعُ بين البائعِ والمُشْتَرِى، فكان الشَّفِيعُ آخِذًا من البائِع، مالِكًا من جِهَتِه، فكانت عُهْدَتُه عليه. ولَنا، أنَّ الشُّفْعةَ مُسْتَحَقَّةٌ بعدَ الشِّرَاءِ وحُصُولِ المِلْكِ للمُشْتَرِى، ثم يَزُولُ المِلْكُ من المُشْتَرِى إلى الشَّفِيعِ بالثَّمَنِ. فكانت العُهْدَةُ عليه، كما لو أخَذَه منه بِبَيْعٍ، ولأنَّه مَلَكَه من جِهَةِ المُشْتَرِى بالثَّمَنِ، فمَلَكَ رَدَّه عليه بالعَيْبِ، كالمُشْتَرِى في البَيْعِ الأولِ. وقِيَاسُه على المُشْتَرِى، في جَعْلِ عُهْدَتِه على البائِع، لا يَصِحُّ؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ مَلَكَه من البائعِ، بخِلَافِ الشَّفِيعِ. وأمَّا إذا أخَذَه من البائعِ، فالبائِعُ نائِبٌ عن المُشْتَرِى في التَّسْلِيمِ المُسْتَحَقِّ عليه. ولو انْفَسَخَ العَقْدُ بين المُشْتَرِى والبائعِ، بَطَلَتِ الشُّفْعةُ؛ لأنَّها اسْتُحِقَّتْ به.
(٣٠) في الأصل: "رضى".(١) في ب: "ورجوع".