ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 51Abschnitt

Übersetzung · DE

Er nutzt dabei etwas, an dem keinem anderen ein spezifisches Eigentumsrecht zukommt. Falls eingewandt wird: "Dies schadet den Bewohnern des Durchgangs, denn indem er ihn zu einem durchgängigen Weg macht, ermöglicht er den Zugang von der Straße aus", so sagen wir: Der Durchgang wird dadurch nicht zu einer öffentlichen Durchgangsstraße, sondern nur sein Haus wird zu einem Haus mit direktem Zugang, und niemand hat ein Recht auf den Durchgang durch sein Haus. Wenn sich sein Eingang jedoch an der Straße befindet und die Rückseite seines Hauses zu der Sackgasse weist, die keine Durchgangsstraße ist, und er einen Eingang zum Durchgang zwecks Durchgangsrechts öffnen möchte, so darf er dies nicht; denn er hat kein Recht an dem Durchgang, an dem sich bereits das Eigentum seiner Besitzer manifestiert hat. Es ist jedoch möglich, dass dies zulässig ist, wie wir es in der bereits vorangegangenen Argumentation erwähnt haben. Wenn er dort eine Tür für einen anderen Zweck als den Durchgang öffnen möchte, oder eine Tür anbringen will, die er verschlossen hält, oder ein Fenster, so ist dies zulässig; denn da er die Mauer insgesamt erhöhen darf, ist ein Teil davon erst recht zulässig. Ibn Aqil sagte: "Nach meiner Ansicht ist es möglich, dass dies nicht zulässig ist; denn die Form einer Tür könnte im Laufe der Zeit als Beweis für ein Durchgangsrecht ausgelegt werden, was den Bewohnern des Durchgangs schadet, im Gegensatz zur Erhöhung der Mauer, die auf nichts dergleichen hindeutet."

Abschnitt: Wenn ein Mann zwei aneinandergrenzende Häuser besitzt, deren Rückseiten jeweils aneinanderstoßen, und der Eingang jedes Hauses sich in einer Sackgasse befindet, und er die Trennwand zwischen ihnen entfernt und sie zu einem einzigen Haus macht, so ist dies zulässig. Wenn er jedoch von jedem der beiden Häuser eine Tür zum anderen öffnet, um sich den Durchgang von jedem der beiden Häuser zu beiden Häusern zu ermöglichen, so ist dies nicht zulässig. Dies erwähnte der Qadi; denn dies begründet ein Durchgangsrecht in der Sackgasse von einem Haus aus, das zuvor keinen Weg dorthin hatte, und weil dies möglicherweise dazu führt, das Vorkaufsrecht (Shuf'a) gemäß der Ansicht derjenigen zu begründen, die es durch den Weg für jedes der beiden Häuser in der Gasse des jeweils anderen festlegen. Es ist jedoch möglich, dass dies zulässig ist; denn er darf die Trennwand vollständig entfernen, also ist ein Teil davon erst recht zulässig. Dies ist plausibler, und was wir für das Verbot erwähnt haben, ist dadurch widerlegt, dass er die Mauer insgesamt entfernen darf. Und an jedem Ort, an dem wir sagten: "Er darf es nicht tun", ist es zulässig, wenn die Bewohner des Durchgangs einen Vergleich mit ihm gegen eine bekannte Entschädigung schließen oder ihm ohne Entschädigung die Erlaubnis erteilen.

Abschnitt: Wenn der Besitzer der zwei Türen im Durchgang über diesen streitet und sie ihn beide beanspruchen, und es dort keine Tür für andere als sie beide gibt, so gibt es dazu drei Auffassungen: Eine davon ist, dass der Durchgang von seinem Anfang bis zu der Tür, die dem Anfang am nächsten liegt, zwischen ihnen beiden beurteilt wird; denn beide haben dort ein Durchgangsrecht, und was sich dahinter bis zum Ende des Durchgangs befindet, gehört dem anderen; denn das Durchgangsrecht dort steht ihm allein zu, daher hat er die Handhabe und die Verfügungsgewalt.

Arabisch (Quelle)

يَرْتَفِقُ بما لم يَتَعَيَّنْ مِلْكُ أحَدٍ عليه. فإن قِيل: في هذا إضْرَارٌ بأَهْلِ الدَّرْبِ؛ لأنَّه بِجَعْلِه نَافِذًا يَسْتَطْرِقُ إليه من الشَّارِعِ. قُلْنا: لا يَصِيرُ الدَّرْبُ نَافِذًا، وإنَّما تَصِيرُ دَارُه نَافِذَةً، وليس لأحدٍ اسْتِطْرَاقُ دَارِه. فأمَّا إن كان بَابُه في الشَّارِعِ، وظَهْرُ دَارِه إلى الزُّقَاقِ الذي لا يَنْفُذُ، فأرَادَ أن يَفْتَحَ بَابًا إلى الزُّقَاقِ للاسْتِطْرَاقِ، لم يكُنْ له ذلك؛ لأنَّه ليس له حَقٌّ في الدَّرْبِ الذي قد تَعَيَّنَ عليه مِلْكُ أَرْبَابِه. ويَحْتَمِلُ الجَوَازَ، كما ذَكَرْنا في الوَجْهِ الذي قد تَقَدَّمَ. وإن أرَادَ أن يَفْتَحَ فيه بَابًا لغير الاسْتِطْرَاقِ، أو يَجْعَلَ له بَابًا يَسْمُرُهُ، أو شُبَّاكًا، جَازَ؛ لأنَّه لمَّا كان له رَفْعُ الحائِطِ بِجُمْلَتِه، فبعضُه أَوْلَى. قال ابنُ عَقِيلٍ: ويَحْتَمِلُ عندى أنَّه لا يَجُوزُ؛ لأنَّ شَكْلَ البَابِ مع تَقَادُمِ العَهْدِ ربَّما اسْتُدِلَّ به على حَقِّ الاسْتِطْرَاقِ، فيَضُرُّ بأَهْلِ الدَّرْبِ، بِخِلَافِ رَفْعِ الحائِطِ؛ فإنَّه لا يَدُلُّ على شيءٍ.

فصل: وإذا كان لِرَجُلٍ دَارَانِ مُتَلَاصِقَتَانِ ظَهْرُ كلِّ واحِدَةٍ منهما إلى ظَهْرِ الأُخْرَى، وبابُ كلِّ واحِدَةٍ منهما في زُقَاقٍ غيرِ نَافِذٍ، فرَفَعَ الحاجِزَ بينهما، وجَعَلَهُما دَارًا واحِدَةً، جَازَ. وإن فَتَحَ من كلِّ واحِدَةٍ منهما بَابًا إلى الأُخْرَى، ليتمَكَّنَ من التَّطَرُّقِ من كلِّ واحِدَةٍ منهما إلى كِلَا الدَّارَيْنِ، لم يَجُزْ. ذَكَرَهُ القاضي؛ لأن ذلك يُثْبِتُ الاسْتِطْرَاقَ في الدَّرْبِ الذي لا يَنْفُذُ من دَارٍ لم يكُنْ لها فيه طَرِيقٌ، ولأنَّ ذلك ربَّما أَدَّى إلى إثْبَاتِ الشُّفْعَةِ في قَوْلِ من يُثْبِتُها بالطَّرِيقِ لكلِّ واحِدَةٍ من الدَّارَيْنِ في زُقَاقِ الأُخْرَى. ويَحْتَمِلُ جَوَازَ ذلك؛ لأنَّ له رَفْعَ الحاجِزِ جَمِيعِه، فبعضُه أَوْلَى، وهذا أشْبَهُ، وما ذَكَرْنَاهُ لِلْمَنْعِ مُنْتَقِضٌ بما إذا رَفَعَ الحائِطَ جَمِيعَه. وفى كلِّ مَوْضِعٍ قُلْنا: ليس له فِعْلُه. إذا صَالَحَهُ أهْلُ الدَّرْبِ بِعِوَضٍ مَعْلُومٍ، أو أَذِنُوا له بغيرِ عِوَضٍ، جَازَ.

فصل: إذا تَنَازَعَ صَاحِبُ البَابَيْنِ في الدَّرْبِ، وتَدَاعَيَاهُ، ولم يكُنْ فيه بَابٌ لغيرِهما، ففيه ثلاثةُ أَوْجُهٍ: أحدُها، أنَّه يُحْكَمُ بالدَّرْبِ من أَوَّلِه إلى البابِ الذي يَلِي أَوَّلَهُ بينهما؛ لأنَّ لهما الاسْتِطْرَاقَ فيه جميعًا، وما بعدَه إلى صَدْرِ الدَّرْبِ للآخَرِ؛ لأنَّ الاسْتِطْرَاقَ في

ZurückBand 7 · Seite 51Weiter
Zurück7·51Weiter