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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 511Abschnitt

Übersetzung · DE

Wir haben bereits erwähnt, dass die korrekte Ansicht eine andere ist. Denn wäre es bereits mit der Forderung zum Eigentum des Vorkaufsberechtigten geworden, wäre der Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach dessen Einforderung nicht zulässig, ebenso wie der Verzicht nach der Übernahme nicht zulässig ist. Wenn dies feststeht, so geht das Recht auf alle Erben gemäß ihren Erbanteilen über, da es sich um ein vererbliches Vermögensrecht handelt. Es geht also auf alle über, wie andere Vermögensrechte auch, unabhängig davon, ob wir sagen, dass das Vorkaufsrecht nach dem Anteil am Eigentum oder nach der Anzahl der Köpfe bemessen wird, denn dies geht von ihrem Erblasser auf sie über. Verzichtet einer der Erben auf sein Recht, so fällt das Recht den übrigen Erben zu, und sie können nur das Ganze nehmen oder ganz darauf verzichten, ähnlich wie bei Vorkaufsberechtigten, wenn einige von ihnen auf ihr Vorkaufsrecht verzichten. Denn würden wir die Übernahme eines Teils des verkauften Anteils gestatten, würde das Geschäft für den Käufer aufgeteilt werden, was einen Schaden für ihn darstellt.

Abschnitt: Wenn der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht aufgrund eines Entschuldigungsgrundes bezeugen lässt und dann stirbt, so erlischt es nicht, und die Erben haben das Recht, es einzufordern. Ahmad hat dies explizit festgehalten, da das Bezeugen der Forderung bei Unvermögen, diese selbst auszuüben, an deren Stelle tritt. Somit erlischt das Vorkaufsrecht nicht durch den Tod nach diesem Akt, genau wie bei der tatsächlichen Forderung selbst.

Abschnitt: Wenn ein Anteil verkauft wird, für den es zwei Vorkaufsberechtigte gibt, und einer von ihnen verzichtet darauf, der andere es jedoch einfordert und der Fordende dann stirbt, während der Verzichtende ihn beerbt, so steht diesem das Recht zur Übernahme des Anteils zu. Denn er ist Erbe eines Vorkaufsberechtigten, der das Vorkaufsrecht eingefordert hat, und besitzt somit das Recht zur Übernahme, genau wie ein Dritter. Ebenso, wenn ein Mann deren Mutter verleumdet hat, während sie bereits verstorben war, und einer der beiden auf den Anspruch verzichtet, der andere ihn aber einfordert, dann der Fordende stirbt und der Verzichtende ihn beerbt, so steht diesem die Vollstreckung in Vertretung für seinen verstorbenen Bruder zu, sofern wir die Verpflichtung zur gesetzlichen Strafe [hadd] aufgrund ihrer Verleumdung annehmen.

Abschnitt: Wenn ein Zahlungsunfähiger stirbt und einen Anteil besitzt, sein Teilhaber diesen verkauft, so steht seinen Erben das Vorkaufsrecht zu. Dies ist

Anmerkungen

(2) In M: "tawaffura". (3) Im Original: "li-wahid". (4) In M: "ba'd". (5) Fehlt in M. (6) Im Original: "al-talib". (7) In B: "aw talaba".

Arabisch (Quelle)

ذَكَرْنا أنَّ الصَّحِيحَ غيرُ هذا، فإنَّه لو صَارَ مِلْكًا لِلشَّفِيعِ، لم يَصِحَّ العَفْوُ عن الشُّفْعةِ بعدَ طَلَبِها، كما لا يَصِحُّ العَفْوُ عنها بعدَ الأخْذِ بها. فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الحَقَّ يَنْتَقِلُ إلى جَمِيعِ الوَرَثةِ على حَسَبِ مَوَاريثِهم، لأنَّه حَقٌّ مالِىٌّ مَوْرُوثٌ، فيَنْتَقِلُ إلى جَمِيعِهم، كسائِرِ الحُقُوقِ المالِيَّةِ، وسواءٌ قلنا: الشُّفْعةُ على قَدْرِ الأمْلاكِ، أو على عَدَدِ الرُّءُوسِ؛ لأنَّ هذا يَنْتَقِلُ إليهم من مَوْرُوثِهِم. فإن تَرَكَ بعضُ الوَرَثَةِ حَقَّه، تَوَفَّرَ (٢) الحَقُّ على سائِر الوَرَثَةِ، ولم يكُنْ لهم أن يَأْخُذُوا إلَّا الكلَّ، أو يَتْرُكُوا، كالشُّفَعاءِ إذا عَفَا بعضُهم عن شُفْعَتِه؛ لأنَّا لو جَوَّزْنا أخْذَ (٣) بعضِ الشِّقْصِ المَبِيعِ، تَبَعَّضَتِ الصَّفْقةُ على المُشْتَرِى، وهذا ضَرَرٌ في حَقِّه.

فصل: وإن أشْهَدَ الشَّفِيعُ على مُطَالَبَتِه بها لِلْعُذْرِ، ثم ماتَ، لم تَبْطُلْ، وكان لِلْوَرَثةِ المُطَالَبةُ بها. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّ الإِشْهادَ على الطَّلَبِ عندَ العَجْزِ عنه، يَقُومُ مَقَامَه، فلم تَسْقُط الشُّفْعةُ بالمَوْتِ بعدَه (٤)، كنَفْسِ الطَّلَبِ.

فصل: وإذا بِيعَ شِقْصٌ له شَفِيعانِ، فعَفَا أحَدُهُما عنها (٥)، وطَالَبَ الآخَرُ بها، ثم ماتَ المُطَالِبُ (٦)، فوَرِثَهُ العافِى، فله أخْذُ الشِّقْصِ بها؛ لأنَّه وارِثٌ لِشَفِيعٍ مُطَالِبٍ بالشُّفْعةِ، فمَلَكَ الأخْذَ بها، كالأجْنَبِىِّ. وكذلك لو قَذَفَ رَجُلٌ أُمَّهُما وهى مَيِّتَةٌ، فعَفَا أحَدُهُما، فطَالَبَ (٧) الآخرُ، ثم ماتَ الطَّالِبُ، فوَرِثَه العافِى، ثَبَتَ له اسْتِيفاؤُه بالنِّيَابةِ عن أخِيه المَيِّتِ، إذا قُلْنا بوُجُوبِ الحَدِّ بِقَذْفِها.

فصل: وإن ماتَ مُفْلِسٌ، وله شِقْصٌ، فباعَ شَرِيكُه، كان لِوَرَثَتِه الشُّفْعةُ. وهذا

Anmerkungen

(٢) في م: "توافر".(٣) في الأصل: "لواحد".(٤) في م: "بعد".(٥) سقط من: م.(٦) في الأصل: "الطالب".(٧) في ب: "أو طلب".

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