Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Sie haben kein Vorkaufsrecht, denn das Recht ist auf die Gläubiger übergegangen. Wir hingegen sagen: Es handelt sich um einen Verkauf im Rahmen der Partnerschaft bezüglich des Anteils, den ihr Erblasser hinterlassen hat, daher steht ihnen die Einforderung des Vorkaufsrechts zu, wie bei einem Nicht-Zahlungsunfähigen. Wir räumen nicht ein, dass das Erbe auf die Gläubiger übergegangen ist, vielmehr gehört es den Erben, was dadurch bewiesen wird, dass, wenn der Verkauf vollzogen wird oder sein Preis steigt, dies den Gläubigern bei der Begleichung ihrer Schulden angerechnet wird; ihre Rechte hängen lediglich daran, was das Vorkaufsrecht nicht ausschließt, so wie wenn ein Mann einen verpfändeten Anteil besäße und sein Teilhaber diesen verkaufte, so stünde ihm ebenfalls das Vorkaufsrecht zu. Hätte der Verstorbene ein Haus und würde ein Teil davon zur Begleichung seiner Schulden verkauft, so hätten die Erben kein Vorkaufsrecht, da der Verkauf für sie selbst geschieht; sie können also kein Vorkaufsrecht gegen sich selbst geltend machen. Wenn der Erbe ein Teilhaber des Erblassers war und der Anteil des Erblassers zur Begleichung seiner Schulden verkauft würde, so gäbe es ebenfalls kein Vorkaufsrecht, da der Anteil des Erblassers mit dessen Tod auf den Erben übergegangen ist; wenn er also verkauft wird, so wurde sein eigenes Eigentum verkauft, und er kann kein Vorkaufsrecht gegen sich selbst geltend machen.
Abschnitt: Wenn jemand einen Anteil erwirbt, für den ein Vorkaufsrecht besteht, und er diesen testamentarisch vermacht und dann stirbt, so kann der Vorkaufsberechtigte ihn durch das Vorkaufsrecht übernehmen, da sein Recht früher entstand als das Recht des Vermächtnisnehmers. Sobald er ihn übernimmt, zahlt er den Preis an die Erben, und das Vermächtnis erlischt, da der vermachte Gegenstand weggefallen ist; das Vermächtnis erlischt also, wie bei einer Zerstörung, und der Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz, da ihm nur der Anteil vermacht wurde, dieser jedoch durch die Übernahme entfallen ist. Wenn ein Mann jemandem einen Anteil vermacht und dann stirbt, und in seinem Nachlass ein Anteil verkauft wird, bevor der Vermächtnisnehmer zugestimmt hat, so liegt das Vorkaufsrecht nach der korrekten Ansicht bei den Erben, da der vermachte Gegenstand erst mit der Annahme in den Besitz des Vermächtnisnehmers übergeht, was hier noch nicht geschehen ist; er verbleibt also im Eigentum der Erben. Es ist auch möglich, dass es dem Vermächtnisnehmer zusteht, wenn wir sagen, dass das Eigentum mit dem bloßen Tod auf ihn übergeht. Wenn er das Vermächtnis annimmt, steht ihm die Einforderung zu, da sich herausstellt, dass das Eigentum bei ihm lag und das Verkaufte somit in seiner Partnerschaft stattfand. Er hat jedoch vor der Annahme keinen Anspruch auf Einforderung, da wir nicht wissen, dass das Eigentum vor der Annahme bei ihm liegt.
(8) In M gibt es die Ergänzung: "li-l-mayyit". (9) Im Original: "thumma". (10) Fehlt in M: B. (11) Fehlt in B. (12) Im Original, M: "li-l-wasi". (13) Im Original: "al-bay'".
مذهبُ الشافِعِىِّ. وقال أبو حنيفةَ: لا شُفْعَةَ لهم؛ لأنَّ الحَقَّ انْتَقلَ إلى الغُرَماءِ. ولَنا، أنَّه بَيْعٌ في شَرِكَةِ ما خَلَفَه مَوْرُوثُهُم من شِقْصٍ، فكان لهم المُطَالَبةُ بِشُفْعَتِه، كغيرِ المُفْلِسِ. ولا نُسَلِّمُ أن التَّرِكَةَ انْتَقَلَتْ إلى الغُرَماءِ، بل هي لِلْوَرَثَةِ، بِدَلِيلِ أنَّها لو تَمَّتْ أو زَادَ ثَمَنُها، لَحُسِبَ على الغُرَماءِ في قَضَاءِ دُيُونِهِم، وإنَّما تَعَلَّقَ حَقُّهُم به، فلم يَمْنَعْ ذلك من الشُّفْعةِ، كما لو كان (٨) لرجلٍ شِقْصٌ مَرْهُونٌ، فباعَ شَرِيكُه، فإنَّه يَسْتَحِقُّ الشُّفْعةَ به. ولو كان للمَيِّتِ دارٌ، فَبِيعَ بعضُها في (٩) قَضَاءِ دَيْنِه، لم يكُنْ لِلْوَرَثةِ شُفْعَةٌ؛ لأنَّ البَيْعَ يَقَعُ لهم، فلا يَسْتَحِقُّونَ الشُّفْعةَ على أَنْفُسِهِم. ولو كان الوارِثُ شَرِيكًا لِلْمَوْرُوثِ، فبِيع نَصيبُ المَوْرُوثِ في دَيْنِه، فلا شُفْعةَ أيضًا؛ لأنَّ نَصِيبَ المَوْرُوثِ انْتَقلَ بمَوْتِه إلى الوارِثِ، فإذا بِيعَ فقد بِيعَ مِلْكُه، فلا يَسْتَحِقُّ الشُّفْعةَ على نَفْسِه.
فصل: ولو اشْتَرَى شِقْصًا مَشْفُوعًا، وَوَصَّى به، ثم ماتَ، فلِلشَّفِيعِ أخْذُه بالشُّفْعةِ؛ لأنَّ حَقَّه أسْبَقُ من حَقِّ المُوصَى له، فإذا أخَذَه، دَفَعَ الثَّمَنَ إلى الوَرَثةِ، وبَطَلَتِ الوَصِيَّةُ؛ لأنَّ المُوصَى به [ذَهَبَ، فبَطَلَتِ الوَصِيَّةُ، كما لو تَلِفَ، ولا يَسْتَحِقُّ المُوصَى له بَدَلَه؛ لأنَّه لم يُوصَ له إلَّا بالشِّقْصِ، وقد فاتَ] (١٠) بأخْذِه. ولو وَصَّى رَجُلٌ (١١) لإِنْسانٍ بِشِقْصٍ، ثم مات، فبِيعَ في تَرِكَتِه شِقْصٌ قبلَ قَبُولِ المُوصَى له، فالشُّفْعةُ لِلْوَرَثةِ في الصَّحِيحِ؛ لأنَّ المُوصَى به لا يَصِيرُ لِلوَصِىِّ إلَّا بعدَ القَبُولِ، ولم يُوجَدْ، فيكونُ باقِيًا على مِلْكِ الوَرَثَةِ. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ للمُوصَى (١٢) إذا قُلْنا: إن المِلْكَ يَنْتَقِلُ إليه بمُجَرِّدِ المَوْتِ. فإذا قَبِلَ الوَصِيَّةَ، اسْتَحَقَّ المُطَالَبةَ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا أن المِلْكَ كان له، فكان المَبِيعُ (١٣) في شَرِكَتِه. ولا يَسْتَحِقُّ المُطَالَبةَ قبلَ القَبُولِ؛ لأنَّا لا
(٨) في م زيادة: "للميت".(٩) في الأصل: "ثم".(١٠) سقط م: ب.(١١) سقط من: ب.(١٢) في الأصل، م: "للوصى".(١٣) في الأصل: "البيع".