Der Qadi und einige Schafiiten sagten: Wenn er der Stellvertreter des Verkäufers ist, so hat er kein Vorkaufsrecht; denn er gerät in Verdacht beim Verkauf, weil er beabsichtigt, den Preis zu verringern, um ihn [den Anteil] dafür zu erlangen, im Gegensatz zum Stellvertreter des Käufers. Die Anhänger der Rechtsmeinung (Aṣḥāb al-ra'y) sagten: Der Stellvertreter des Käufers hat kein Vorkaufsrecht, basierend auf ihrem Grundsatz, dass das Eigentum auf den Stellvertreter übergeht, sodass er keinen Anspruch gegen sich selbst haben kann. Wir entgegnen: Er ist ein Stellvertreter, daher erlischt sein Vorkaufsrecht nicht, wie im anderen Fall. Wir akzeptieren zudem nicht, dass das Eigentum auf den Stellvertreter übergeht; es geht vielmehr auf den Auftraggeber über. Selbst wenn es auf den Stellvertreter überginge, würde es in seinem Eigentum nicht feststehen, da es unmittelbar auf den Auftraggeber übergeht; somit findet kein Erwerb von sich selbst statt, noch ein Anspruch dagegen. Was den Verdacht betrifft, so hat er keine Auswirkungen; denn der Auftraggeber hat ihn im Wissen um sein feststehendes Vorkaufsrecht beauftragt und ist mit seinem Handeln trotz dessen einverstanden, daher hat es keine Wirkung, so als ob er seinem Stellvertreter den Kauf von sich selbst erlaubt hätte. Demnach: Wenn er zu seinem Teilhaber sagt: „Verkaufe die Hälfte meines Anteils zusammen mit der Hälfte deines Anteils“, und dieser das tut, so steht jedem von ihnen ein Vorkaufsrecht an dem verkauften Anteil des anderen zu. Nach Ansicht des Qadi steht es jedoch nur am Anteil des Stellvertreters zu, nicht am Anteil des Auftraggebers.
Abschnitt: Wenn der Vorkaufsberechtigte die Gewährleistung (ʿuhda) für den Käufer übernimmt oder ihm eine Bedenkzeit (khiyār) zur Bedingung macht und dieser sich dann für das Inkrafttreten des Vertrags entscheidet, so erlischt sein Vorkaufsrecht nicht. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Die Anhänger der Rechtsmeinung sagten: Es erlischt; denn der Vertrag wurde durch ihn vollzogen, daher ähnelt er dem Verkäufer, wenn dieser einen Teil seines eigenen Anteils verkauft. Wir entgegnen: Dies ist ein Grund, der dem Entstehen des Vorkaufsrechts vorausgeht, daher erlischt das Vorkaufsrecht dadurch nicht, wie bei der Erlaubnis zum Verkauf oder dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht vor dem Abschluss des Verkaufs. Was sie anführten, ist nicht zutreffend; denn der Verkauf hängt nicht von der Gewährleistung ab. Dies wird dadurch widerlegt, dass, wenn der Käufer ein Teilhaber ist, der Verkauf durch ihn bereits vollzogen ist und ihm ein Vorkaufsrecht in Höhe seines Anteils zusteht.
(7) In B: "minhu" (davon). (8) Im Original findet sich die Ergänzung: "lahu" (für ihn). (9) In B: "al-shufʿa lahu" (das Vorkaufsrecht für ihn). (10) In B findet sich die Ergänzung: "wakkalahu" (er beauftragte ihn). (11) In M: "li-wakīl" (für einen Stellvertreter). (12) Aus B gefallen. (13) Aus dem Original und B gefallen.