Abschnitt: Wenn ein Haus drei Eigentümern gehört und einer von ihnen mit einem der beiden Teilhaber einen Mudaraba-Vertrag (Handelsgesellschaft) über tausend [Dirham/Dinar] abschließt, und dieser damit die Hälfte des Anteils des dritten [Partners] kauft, so steht ihm in einer der beiden Ansichten kein Vorkaufsrecht zu; denn einer der beiden Teilhaber ist der Kapitalgeber (Rabb al-mal) und der andere ist der Geschäftstätige (Amil), sodass sie wie zwei Teilhaber an einem Handelsgut sind und keiner von ihnen gegenüber dem anderen ein Vorkaufsrecht beanspruchen kann. Wenn der Dritte jedoch seinen restlichen Anteil an einen Außenstehenden verkauft, so ist das Vorkaufsrecht unter ihnen zu Fünfteln aufgeteilt: Dem Kapitalgeber stehen zwei Fünftel zu, dem Geschäftstätigen zwei Fünftel, und dem Mudaraba-Kapital ein Fünftel, entsprechend dem Sechstel, das ihm zusteht. Das Mudaraba-Kapital wird also wie ein weiterer Teilhaber behandelt, da sein Rechtsstatus von dem Kapital jedes der beiden anderen unterschieden ist.
Abschnitt: Wenn ein Haus zu gleichen Teilen drei Personen gehört und ein Außenstehender den Anteil eines von ihnen kauft, und einer der Teilhaber ihn auf das Vorkaufsrecht hin anspricht, [und dieser sagt: „Ich habe ihn nur für deinen Teilhaber gekauft“, so hat diese Behauptung keine Auswirkung auf das Ausmaß dessen, was ihm an Vorkaufsrecht zusteht]. Denn das Vorkaufsrecht zwischen den zwei Teilhabern ist zur Hälfte aufgeteilt, unabhängig davon, ob der Außenstehende es für sich selbst oder für den anderen Teilhaber gekauft hat. Wenn derjenige, der das Vorkaufsrecht geltend macht, basierend auf dieser Aussage auf sein Recht verzichtet, sich dann aber die Unwahrheit seiner Aussage herausstellt, so erlischt sein Vorkaufsrecht nicht. Wenn er jedoch aufgrund dieser Aussage nur die Hälfte des Verkaufsobjekts nimmt, sich dann die Unwahrheit des Käufers herausstellt und der Teilhaber auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, so darf er den ihm zustehenden Anteil am Vorkaufsrecht wahrnehmen; denn seine Beschränkung auf die Übernahme der Hälfte basierte auf der Nachricht des Käufers, was sich nicht auf das Erlöschen des Vorkaufsrechts auswirkte. Er hat den Anspruch, den Rest zu übernehmen, da sein Teilhaber darauf verzichtet hat. Wenn er sich jedoch weigert, den Rest zu übernehmen, erlischt sein gesamtes Vorkaufsrecht, da er nicht berechtigt ist, das Geschäft des Käufers aufzuteilen. Es ist möglich, dass sein Recht an der Hälfte, die er bereits genommen hat, nicht erlischt und die Übernahme nicht hinfällig wird, da der Käufer den Anspruch, der dies beinhaltet, anerkannt hat, was durch seinen Rücktritt von diesem Geständnis nicht ungültig wird. Wenn der Teilhaber jedoch bestreitet, dass der Kauf für ihn getätigt wurde, und auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, der Käufer aber bei seinem Geständnis gegenüber dem Teilhaber beharrt, so darf der Vorkaufsberechtigte das Ganze übernehmen, da niemand mit ihm um den Anspruch streitet.
(14) Aus B gefallen. (15) Aus B gefallen. Ein Übertragungsfehler (naqlat nazar). (16) In B: "inbanā" (basierte). (17) Im Original: "bi-ʿafw" (durch den Verzicht).