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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 518Abschnitt

Übersetzung · DE

auf seinen Anspruch; er kann sich zudem auf die Hälfte beschränken, da der Käufer ihm gegenüber die Berechtigung hierzu anerkannt hat.

Abschnitt: Wenn einer der beiden Vorkaufsberechtigten zum Käufer sagt: „Dein Kauf ist ungültig“, und der andere sagt: „Er ist gültig“, so steht das gesamte Vorkaufsrecht demjenigen zu, der die Gültigkeit anerkennt. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt: „Du hast es nicht gekauft, sondern geschenkt bekommen“, und der andere bestätigt, dass er es gekauft habe; in diesem Fall steht das Vorkaufsrecht demjenigen zu, der den Kauf bestätigt, da sein Teilhaber durch sein Eingeständnis, dass es keinen gültigen Verkauf gebe, auf sein Recht verzichtet hat. Wenn der Käufer versucht, das Vorkaufsrecht durch eine List zu umgehen, die es jedoch nicht aufhebt, und einer der Vorkaufsberechtigten sagt: „Ich habe auf das Vorkaufsrecht verzichtet“, so fällt es dem anderen vollständig zu, da sein Gefährte den Verzicht anerkannt hat. Wenn einer der Vorkaufsberechtigten als Vertreter beim Verkauf oder Kauf auftritt, für die Gewährleistung des Verkaufsobjekts bürgt oder vor dem Verkauf auf das Vorkaufsrecht verzichtet und erklärt: „Ich habe kein Vorkaufsrecht“, so fällt es dem anderen zu. [Wenn er glaubte, ein Vorkaufsrecht zu haben, es geltend machte, sie vor einen Richter traten und dieser entschied, dass ihm kein Vorkaufsrecht zustehe, so fällt es dem anderen zu]; denn es ist durch das Urteil des Richters erloschen, was dem Fall gleicht, dass es durch den Verzicht des Berechtigten erloschen wäre.

Abschnitt: Wenn ein Mann von einem anderen ein Drittel seines Hauses beansprucht, dieser dies bestreitet, er sich dann mit ihm durch ein Drittel eines anderen Hauses einigt, so ist dies gültig, und das Vorkaufsrecht für das Drittel, auf das man sich geeinigt hat, wird wirksam. Denn der Kläger behauptet, dass er im Recht sei und dass das, was er erhalten hat, eine Entschädigung für das Drittel ist, das er beansprucht hat; somit unterliegt er der rechtlichen Konsequenz seiner Behauptung und das Vorkaufsrecht wird wirksam. Für den Bestreitenden besteht jedoch kein Vorkaufsrecht an dem Drittel, über das der Vergleich geschlossen wurde, da er behauptet, dass sein Eigentum daran nie aufgehoben wurde, sondern er das Drittel seines Hauses nur an den Kläger abgab, um dessen Übel abzuwenden und den Schaden durch einen Rechtsstreit und den Eid von sich fernzuhalten; daher ist für ihn kein Vorkaufsrecht verbindlich. Wenn der Bestreitende zum Kläger sagt: „Nimm das Drittel, das du beanspruchst, gegen ein Drittel deines Hauses“, und er dies tut, so besteht kein Vorkaufsrecht gegenüber dem Kläger für das, was er genommen hat, während für den Bestreitenden das Vorkaufsrecht an dem Drittel besteht, das er genommen hat; denn er behauptet, dass er es als Entschädigung für sein Eigentum, das ihm rechtmäßig zusteht, genommen hat.

Anmerkungen

(18) Aus M gefallen. (19) In B, M: "saqaṭat" (es erlosch). (20) In B: "wa-l-širāʾ" (und der Kauf). (21) In den Abschriften: "li-dhālik" (deswegen). (22) Im Original, M: "fa-rtafaʿa" (so traten sie vor). (23) Aus dem Original gefallen. Ein Übertragungsfehler (naqlat nazar). (24) In M: "fa-ankara" (und er bestritt). (25) Aus dem Original gefallen.

Arabisch (Quelle)

اسْتِحْقاقِه، وله الاقْتِصارُ على النِّصْفِ؛ لإِقْرارِ المُشْتَرِى له بِاسْتِحْقاقِ ذلك.

فصل: وإن قال أحدُ الشَّفِيعَيْنِ لِلمُشْتَرِى: شِرَاؤُكَ باطِلٌ. وقال الآخرُ: هو صَحِيحٌ. فالشُّفْعةُ كلُّها لِلمُعْتَرِفِ بالصِّحَّةِ. وكذلك إن قال: ما اشْتَرَيْتُه، إنَّما اتَّهَبْتُه. وصَدَّقَه الآخَرُ أنَّه اشْتَراه، فالشُّفْعةُ لِلمُصَدِّقِ بالشِّراءِ؛ لأنَّ شَرِيكَه مُسْقِطٌ لِحَقِّه بِاعْتِرافِه أنَّه لا بَيْعَ [أو لا بَيْعَ] (١٨) صَحِيحٌ. ولو احْتالَ المُشْتَرِى على إسْقاطِ الشُّفْعةِ بحِيلَةٍ لا تُسْقِطُها، فقال أحَدُ الشَّفِيعَيْنِ: قد أسْقَطْتُ (١٩) الشُّفْعةُ. تَوَفَّرَتْ على الآخَرِ، لِاعْتِرافِ صاحِبِه بِسُقُوطِها. ولو تَوَكَّلَ أحدُ الشَّفِيعَيْنِ في البَيْعِ أو الشِّراءِ (٢٠)، أو ضَمِنَ عُهْدَةَ المَبِيعِ، أو عَفَا عن الشُّفْعةِ قبلَ البَيْعِ، وقال: لا شُفْعةَ لي. كذلك (٢١) تَوَفَّرَتْ على الآخَرِ. [وإن اعْتَقَدَ أنَّ له شُفْعةً، وطَالَبَ بها، فارْتَفَعا (٢٢) إلى حاكِمٍ، فحَكَمَ بأنَّه لا شُفْعةَ له، تَوَفَّرَتْ على الآخَرِ] (٢٣)؛ لأنَّها سَقَطَتْ بحُكْمِ الحاكِمِ، فأشْبَهَ ما لو سَقَطَتْ بإسْقاطِ المُسْتَحِقِّ.

فصل: إذا ادَّعَى رَجُلٌ على آخرَ ثُلُثَ دارِه، فأنْكَرَهُ (٢٤)، ثم صَالَحه عن دَعْواه بِثُلُثِ دارٍ أُخْرَى، صَحَّ، ووَجَبَتِ الشُّفْعةُ في الثُّلُثِ (٢٥) المُصَالَحِ به؛ لأنَّ المُدَّعِىَ يَزْعُمُ أنَّه مُحِقُّ في دَعْواه، وأنَّ ما أخَذَه عِوَضٌ عن الثُّلُثِ الذي ادَّعاه، فلَزِمَهُ حُكْمُ دَعْواه ووَجَبَتِ الشُّفْعةُ، ولا شُفْعةَ على المُنْكِرِ في الثُّلُثِ المُصَالَحِ عنه؛ لأنَّه يَزْعُمُ أنَّه على مِلْكِه لم يَزُلْ، وإنَّما دَفَعَ ثُلُثَ دارِه إلى المُدَّعِى اكْتِفاءً لِشَرِّه، ودَفْعًا لِضَرَرِ الخُصُومةِ واليَمِينِ على نَفْسِه، فلم تَلْزَمْهُ فيه شُفْعةٌ. وإن قال المُنْكِرُ لِلمُدَّعِى: خُذ الثُّلُثَ الذي

Anmerkungen

(١٨) سقط من: م.(١٩) في ب، م: "سقطت".(٢٠) في ب: "والشراء".(٢١) في النسخ: "لذلك".(٢٢) في الأصل، م: "فارتفع".(٢٣) سقط من: الأصل. نقلة نظر.(٢٤) في م: "فأنكر".(٢٥) سقط من: الأصل.

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