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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 519Abschnitt

Übersetzung · DE

gegen ein Drittel deines Hauses“. Er tat es; so besteht für den Kläger kein Vorkaufsrecht an dem, was er genommen hat, während für den Bestreitenden das Vorkaufsrecht an dem Drittel besteht, das er genommen hat; denn er behauptet, dass er es als Entschädigung für sein Eigentum, das ihm rechtmäßig zusteht, genommen hat. Die Anhänger von al-Shafiʿi sagten: Das Vorkaufsrecht ist auch für das Drittel geboten, das der Kläger genommen hat; denn es handelt sich um einen Austausch auf beiden Seiten gegen zwei Anteile, also ist das Vorkaufsrecht für beide geboten, so wie es wäre, wenn es zwischen zwei Personen bestünde, die dies anerkannt hätten. Unser Argument ist: Der Kläger behauptet, dass das, was er genommen hat, bereits vor dem Vergleich sein Eigentum war und ihm kein neues Eigentum daran zugefallen ist, sondern er es durch seinen Vergleich lediglich zurückgewonnen hat; daher ist kein Vorkaufsrecht dafür geboten, so wie es wäre, wenn er dies anerkannt hätte.

Abschnitt: Wenn ein Haus drei Personen zu gleichen Teilen gehört und einer von ihnen den Anteil eines seiner beiden Teilhaber kauft, ihn dann an einen Außenstehenden verkauft und sein Teilhaber dies dann erfährt, so hat er das Recht, das Vorkaufsrecht für beide Verträge geltend zu machen, oder er kann das Vorkaufsrecht [für nur einen der beiden geltend machen; denn er ist an beiden beteiligt. Wenn er das Vorkaufsrecht für den zweiten Vertrag geltend macht, so nimmt er das gesamte in der Hand seines Käufers befindliche Gut, da dieser keinen Teilhaber an seinem Vorkaufsrecht hat. Wenn er jedoch das Vorkaufsrecht für den] ersten [Vertrag geltend macht] und nicht für den zweiten, so nimmt er die Hälfte des verkauften Objekts, was ein Sechstel ist; denn der Käufer ist sein Teilhaber an seinem Vorkaufsrecht, und er nimmt die Hälfte davon vom ersten Käufer und die Hälfte vom zweiten Käufer. Denn als sein Teilhaber das Drittel kaufte, teilten sie es sich zur Hälfte, wobei jedem von ihnen ein Sechstel zustand. Als er dann das Drittel von allem, was sich in seiner Hand befand – und er hielt zwei Drittel –, verkaufte, hat er die Hälfte dessen verkauft, was er in seiner Hand hatte. Der Vorkaufsberechtigte hat Anspruch auf ein Viertel dessen, was er in seiner Hand hatte, also das Sechstel. Es wurde also in ihren beiden Händen in zwei Hälften aufgeteilt, sodass er von jedem der beiden die Hälfte nimmt, was die Hälfte des Sechstels ist, und zahlt den Preis dafür an den ersten. Der zweite Käufer fordert vom ersten ein Viertel des Preises zurück, zu dem er gekauft hat. Die Angelegenheit beginnt bei zwölf und reduziert sich dann auf vier; der Vorkaufsberechtigte erhält die Hälfte des Hauses, und jeder der anderen erhält ein Viertel. Wenn er das Vorkaufsrecht für beide Verträge geltend macht, nimmt er das gesamte Gut in der Hand des zweiten und ein Viertel des Gutes in der Hand des ersten, womit er

Anmerkungen

(26) Aus dem Original gefallen. Ein Übertragungsfehler (naqlat nazar). (27) In B: "yujaddad" (erneuert werden). (28) In M: "bi-ʿilmihi" (mit seinem Wissen). (29) In B: "lahu" (für ihn). (30) Aus dem Original gefallen. (31) Im Original: "bi-l-awwal" (mit dem ersten).

Arabisch (Quelle)

تَدَّعِيه بِثُلُثِ دَارِكَ. ففَعَلَ، فلا شُفْعةَ على المُدَّعِى فيما أخَذَه، وعلى المُنْكِرِ الشُّفْعةُ في الثُّلُثِ الذي أخَذَه؛ لأنَّه يَزْعُمُ أنَّه أَخَذَه عِوَضًا عن مِلْكِه الثابتِ له. وقال أصْحابُ الشّافِعِىِّ: تَجِبُ الشُّفْعةُ [في الثُّلُثِ الذي أخَذَه المُدَّعِى أيضًا؛ لأنَّهما مُعَاوَضَةٌ من الجانِبَيْنِ بِشِقْصَيْنِ، فوَجَبَتِ الشُّفْعةُ] (٢٦) فيهما، كما لو كانت بين مُقِرَّيْنِ. ولَنا، أنَّ المُدَّعِىَ يَزْعُمُ أنَّ ما أخَذَه كان مِلْكًا له قبل الصُّلْحِ، ولم يَتَجَدَّدْ (٢٧) له عليه مِلْكٌ، وإنَّما اسْتَنْقَذَه بصُلْحِه (٢٨)، فلم تَجِبْ فيه شُفْعةٌ كما لو أقَرَّ به (٢٩).

فصل: إذا كانت دارٌ بين ثَلَاثةٍ أثْلاثًا، فاشْتَرَى أحَدُهُم نَصِيبَ أحدِ شَرِيكَيْه، ثم باعَه لأجْنَبِىٍّ، ثم عَلِمَ شَرِيكُه، فله أن يَأْخُذَ بالعَقْدَيْنِ، وله الأخْذُ [بأحَدِهِما؛ لأنَّه شَرِيكٌ فيهما. فإن أخَذَ بالعَقْدِ الثاني، أخَذَ جَمِيعَ ما في يَدِ مُشْتَرِيه؛ لأنَّه لا شَرِيكَ له في شُفْعَتِه. وإن أخَذَ بالعَقْدِ] (٣٠) الأَوَّلِ (٣١)، ولم يَأْخُذْ بالثانى، أخَذَ نِصْفَ المَبِيعِ، وهو السُّدُسُ؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ شَرِيكُه في شُفْعَتِه، ويَأْخُذُ نِصْفَه من المُشْتَرِى الأَوَّلِ، ونِصْفَه من المُشْتَرِى الثاني؛ لأنَّ شَرِيكَه لمَّا اشْتَرَى الثُّلُثَ، كان بينهما نِصْفَيْنِ، لكلِّ واحدٍ منهما السُّدُسُ، فإذا باعَ الثُّلُثَ من جَمِيعِ ما في يَدِه، وفي يَدِه ثُلُثانِ، فقد باعَ نِصْفَ ما في يَدِه، والشَّفِيعُ يَسْتَحِقُّ رُبْعَ ما في يَدِه، وهو السُّدُسُ، فصارَ مُنْقَسِمًا في يَدَيْهِما نِصْفَيْنِ، فيَأْخُذُ من كلِّ واحدٍ منهما نِصْفَه، وهو نِصْفُ السُّدُسِ، ويَدْفَعُ ثَمَنَه إلى الأَوَّلِ، ويَرْجِعُ المُشْتَرِى الثاني على الأَوَّلِ برُبْعِ الثَّمنِ الذي اشْتَرَى به، وتكونُ المَسْألة من اثْنَىْ عَشَرَ، ثم تَرْجِعُ إلى أرْبَعَةٍ، لِلشَّفِيعِ نِصْفُ الدّارِ، ولكلِّ واحدٍ من الآخَرَيْنِ الرُّبْعُ. وإن أخَذَ بالعَقْدَيْنِ، أخَذَ جَمِيعَ ما في يَدِ الثاني، ورُبْعَ ما في يَدِ الأوَّلِ، فصارَ له

Anmerkungen

(٢٦) سقط من: الأصل. نقلة نظر.(٢٧) في ب: "يجدد".(٢٨) في م: "بعلمه".(٢٩) في ب: "له".(٣٠) سقط من: الأصل.(٣١) في الأصل: "بالأول".

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