Dies steht ihm allein zu, daher hat er die Handhabe und die Verfügungsgewalt. Die zweite Ansicht besagt, dass der Bereich von seinem Anfang bis zur äußersten Mauer des Ersten zwischen ihnen beiden beurteilt wird; denn der Bereich, der diesem gegenüberliegt, unterliegt der Verfügungsgewalt beider, basierend darauf, dass der Erste das Recht hat, seine Tür in jedem beliebigen Teil seiner Mauer zu öffnen, und was danach folgt, gehört dem Zweiten; denn es ist weder ein Vorhof für den Ersten noch hat er dort ein Durchgangsrecht. Die dritte Ansicht besagt, dass es zwischen ihnen beiden ist; denn beide haben dort gleichermaßen eine Handhabe und Verfügungsgewalt. Dies gilt ebenso für den Fall, dass ein Mann das Obergeschoss einer Karawanserei (Khan) besitzt und ein anderer das Untergeschoss, und der Besitzer des Obergeschosses eine Treppe inmitten des Innenhofs der Karawanserei hat. Wenn sie nun über den Innenhof streiten, so gilt für das Stück von der Treppe bis zum Tor der Karawanserei, dass es zwischen ihnen beiden ist, und was dahinter bis zum Ende der Karawanserei liegt, unterliegt den beiden genannten Ansichten; eine davon besagt, es gehört dem Besitzer des Untergeschosses, die zweite besagt, es ist zwischen ihnen beiden. Wenn sich die Treppe am Ende des Innenhofs befindet, so ist der Innenhof zwischen ihnen beiden; aufgrund der vorhandenen Handhabe und Verfügungsgewalt beider. Nach der Ansicht, die besagt, dass der vordere Teil des Durchgangs dem Besitzer der zum Eingang hin liegenden Tür vorbehalten ist, darf dieser mit dem ihm zustehenden Teil tun, was er will, indem er ihn beispielsweise zu einem eigenen Vorraum (Dahliz) macht oder ihn seinem Haus einverleibt, sofern dies seinem Nachbarn nicht schadet, und er darf nichts an dessen Mauer anbringen; denn dies ist ein Eigentum, über das er allein verfügt.
Abschnitt: Ein Mann darf in seinem Eigentum keine Verfügung treffen, die seinem Nachbarn schadet, etwa indem er darin ein öffentliches Bad (Hammam) zwischen den Wohnhäusern errichtet, eine Bäckerei zwischen den Geschäften der Parfümeure eröffnet oder es als Walkerei (für Stoffe) nutzt, die die Wände erschüttert und zerstört, oder einen Brunnen neben dem Brunnen seines Nachbarn gräbt, der dessen Wasser abzieht. Dies vertraten einige Anhänger von Abu Hanifa. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung: Dies ist nicht untersagt. Dies vertraten auch asch-Schafi'i und einige Anhänger von Abu Hanifa; denn er verfügt über sein eigenes Eigentum, das ihm allein gehört, und das Recht eines anderen ist damit nicht verknüpft, weshalb er nicht daran gehindert werden darf, so wie wenn er in seinem Haus kocht oder backt. Sie räumten jedoch ein, dass er am Klopfen (oder Stampfen) gehindert wird, das die Wände zum Einsturz bringt und diese zerbröckeln lässt. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Es darf weder geschadet werden noch soll man Schaden mit Schaden vergelten." Und weil dies den Nachbarn schadet, wurde er daran gehindert, wie beim Stampfen, das die Wände erschüttert und zerbröckeln lässt, und wie bei der Bewässerung des Landes, die dazu führt, dass die Wände des Nachbarn einstürzen, oder wie beim Anzünden eines Feuers, das auf diese übergreift.
(31) In A: "al-akhar" (der andere). (32) In B: "yastanidu" (er lehnt sich an). (33) Fehlt in: M. (34) Im Original, A, B: "idrar" (Schädigung). Die Herleitung des Hadith wurde bereits bei 4/140 erwähnt.
ذلك له وحدَه، فله اليَدُ والتَّصَرُّفُ. والوَجْه الثانى (٣١)، أنَّ من أَوَّلِه إلى أَقْصَى حَائِط الأَوَّلِ بينهما؛ لأنَّ ما يُقَابِلُ ذلك لهما التَّصَرُّفُ فيه، بِنَاءً على أنَّ للأَوَّلِ أن يَفْتَحَ بَابَه فيما شَاءَ من حَائِطِه، وما بعدَ ذلك للثانى؛ لأنَّه ليس بِفِنَاءٍ للأَوَّلِ، ولا له فيه اسْتِطْرَاقٌ. والثالث، يكونُ بينهما؛ لأنَّ لهما جمِيعا يَدًا وتَصَرُّفًا. وهكذا الحُكْمُ فيما إذا كان لِرَجُلٍ عُلْوُ خَانٍ، ولآخَرَ سُفْلُه، ولِصَاحِبِ العُلْوِ دَرَجَةٌ في أثناءِ صَحْنِ الخَانِ، فاخْتَلَفَا في الصَّحْنِ، فما كان من الدَّرَجَةِ إلى بَابِ الخَانِ بينهما، وما وَرَاءَ ذلك إلى صَدْرِ الخَانِ على الوَجْهَيْنِ، أحدِهما هو لِصَاحِبِ السُّفْلِ. والثانى هو بينهما. فإن كانت الدَّرَجَةُ في صَدْرِ الصَّحْنِ، فالصَّحْنُ بينهما؛ لِوُجُودِ اليَدِ والتَّصَرُّفِ منهما جميعا. فعلى الوَجْهِ الذي يقول: إن صَدْرَ الدَّرْبِ مُخْتَصٌّ بِصَاحِبِ البابِ الصَّدْرَانِيِّ. له أن يَسْتَبْدِلَ (٣٢) بما يَخْتَصُّ به منه، بأن يَجْعَلَهُ دِهْلِيزًا لِنَفْسِه، أو يُدْخِلَه في دَارِه على وَجْهٍ لا يَضُرُّ بِجَارِه، ولا يَضَعُ على حَائِطِه شَيْئًا؛ لأنَّ ذلك مِلْكٌ له يَنْفَرِدُ به.
فصل: وليس لِلرَّجُلِ التَّصَرُّفُ في مِلْكِه تَصَرُّفًا يَضُرُّ بِجَارِه، نحو أن يَبْنِىَ فيه حَمَّامًا بين الدُّورِ، أو يَفْتَحَ خَبَّازًا بين العَطَّارِينَ، أو يَجْعَلَهُ دُكَّان قِصَارَةٍ يَهُزُّ الحِيطَانَ ويُخَرِّبُها، أو يَحْفِرَ بِئْرًا إلى جَانِبِ بِئْرِ جَارِه يَجْتَذِبُ مَاءَها. وبهذا قال بعضُ أصْحَابِ أبي حنيفةَ. وعن أحمدَ رِوَايَة أخْرَى: لا يُمْنَعُ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وبعضُ أصْحَابِ أبى حنيفةَ؛ لأنَّه تَصَرَّفَ في مِلْكِه المُخْتَصِّ به، ولم يَتَعَلَّقْ به حَقُّ غيرِه، فلم يُمْنَعْ منه، كما لو طَبَخَ في دَارِه أو خَبَزَ فيها، وسَلَّمُوا أنَّه يُمْنَعُ مِن (٣٣) الدَّقِّ الذي يَهْدِمُ الحِيطَانَ ويَنْثِرُهَا. ولَنا: قولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا ضَرَرَ ولا ضِرَارَ" (٣٤). ولأنَّ هذا إِضْرَارٌ بِجِيرَانِه، فمُنِعَ منه، كالدَّقِّ الذي يَهُزُّ الحِيطانَ ويَنْثِرُها، وكسَقْىِ الأَرْضِ الذي يَتَعَدَّى إلى هَدْمِ
(٣١) في أ: "الآخر".(٣٢) في ب: "يستند".(٣٣) سقط من: م.(٣٤) في الأصل، أ، ب: "إضرار". وتقدم تخريج الحديث، في: ٤/ ١٤٠.