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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 520

Übersetzung · DE

drei Viertel des Hauses, und für seinen Teilhaber verbleibt das Viertel. Er zahlt an den ersten die Hälfte des ersten Preises und zahlt an den zweiten drei Viertel des zweiten Preises, und der zweite fordert vom ersten ein Viertel des zweiten Preises zurück; denn er nimmt die Hälfte dessen, was der Erste gekauft hat, nämlich das Sechstel, also zahlt er ihm dafür die Hälfte des Preises. Die Hälfte dieser Hälfte ist nun in die Hand des Zweiten gelangt, was ein Viertel dessen ist, was in seiner Hand war, also nimmt er es von ihm, und der Zweite fordert seinen Preis vom Ersten zurück. Es verblieb das vom Zweiten Genommene, nämlich drei Viertel dessen, was er gekauft hatte, also nahm er es von ihm und zahlte ihm drei Viertel des Preises. Wenn der zweite Käufer der erste Verkäufer ist, so bleibt das Urteil gemäß dem, was wir erwähnt haben, unverändert.

Wenn das Haus drei Personen zu Anteilen gehört, von denen einer die Hälfte besitzt und die anderen beiden die andere Hälfte unter sich aufteilen, und der Besitzer der Hälfte von einem seiner beiden Teilhaber ein Viertel [dessen] kaufte, dann ein Viertel von dem verkaufte, was in seiner Hand war, an einen Außenstehenden, und sein Teilhaber dies dann erfährt und das Vorkaufsrecht für den zweiten Verkauf geltend macht, so nimmt er das Ganze und zahlt dem Käufer seinen Preis. Wenn er jedoch das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkauf geltend macht, so nimmt er ein Drittel des verkauften Objekts, was ein halbes Sechstel ist; denn das gesamte verkaufte Objekt ist ein Viertel, also ist dessen Drittel ein halbes Sechstel. Er nimmt dessen Drittel vom ersten Käufer und dessen Drittel vom Zweiten. Der Ausgleich dafür ergibt sich aus sechsunddreißig; die Hälfte ist achtzehn, und jedem von ihnen stehen neun zu. Als der Besitzer der Hälfte neun kaufte, war sein Vorkaufsrecht daran zwischen ihm und seinem Teilhaber, der nicht verkauft hatte, aufgeteilt; dem Teilhaber stehen ein Drittel davon, also drei, zu. Als der Besitzer der Hälfte ein Drittel dessen verkaufte, was er in der Hand hielt, gelangten von den drei ein Drittel in das verkaufte Objekt, was ein Anteil (sahm) ist; zwei Anteile verblieben in der Hand des Verkäufers. Die drei werden dem Teilhaber zurückgegeben, er erhält in seiner Hand zwölf, was das Drittel ist. In der Hand des zweiten Käufers verbleiben acht, was zwei Neuntel sind, und in der Hand des Besitzers der Hälfte verbleiben sechzehn, was vier Neuntel sind. Der Teilhaber zahlt den Preis an den ersten Käufer, und der zweite Käufer fordert vom ersten ein Neuntel des Preises zurück, den er zahlte.

Anmerkungen

(32) In B ein Zusatz: "al-thaman" (der Preis). (33) Im Original: "al-awwal thani marra" (der erste, ein zweites Mal). (34) Im Original: "thuluthayhi" (zwei Drittel davon). (35) Im Original: "subʿan" (zwei Siebtel). (36) Im Original: "asbuʿ" (Siebtel). (37) In B: "al-thani" (der Zweite).

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