darin einbezogen. Es wurde von Harb überliefert, dass Ahmad über die Leute der Neuerung (Bidʿa) gefragt wurde, ob sie ein Vorkaufsrecht haben. Und es wird von Ibn Idrīs überliefert, dass er sagte: "Haben die Rāfiḍa ein Vorkaufsrecht?" Er lachte daraufhin und sagte: "Er wollte sie aus dem Islam ausschließen." Das Offensichtliche daran ist, dass er ihnen das Vorkaufsrecht zugesprochen hat. Dies gilt für diejenigen unter ihnen, die nicht zu den Extremisten gehören. Was jedoch diejenigen betrifft, die ins Extrem abgleiten, wie jene, die glauben, dass Gabriel (Dschibrīl) sich bei der Offenbarung geirrt hat, indem er zum Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – kam, anstatt zu ʿAlī, wie es ursprünglich beabsichtigt war, und dergleichen, sowie diejenigen, deren Unglaube (Kufr) feststeht, weil sie dazu aufrufen, den Koran als erschaffen zu betrachten, so steht ihnen kein Vorkaufsrecht zu. Denn wenn das Vorkaufsrecht dem Dhimmi, dessen Unglaube geduldet wird, nicht zusteht, so erst recht nicht anderen.
Abschnitt: Das Vorkaufsrecht steht dem Nomaden gegenüber dem Sesshaften zu und dem Sesshaften gegenüber dem Nomaden, nach der Auffassung der meisten Gelehrten. Asch-Schaʿbī und al-Battī sagten: Es gibt kein Vorkaufsrecht für jemanden, der nicht in einer Stadt (Miṣr) wohnt. Unsere Gegenargumentation lautet: Die Allgemeingültigkeit der Beweise und dass beide den gleichen Tatbestand teilen, der die Notwendigkeit des Vorkaufsrechts begründet.
Abschnitt: Ahmad sagte in der Überlieferung von Ḥanbal: Wir erkennen in Bezug auf das Land von as-Sawād kein Vorkaufsrecht an. Dies liegt daran, dass das Land von as-Sawād eine Stiftung (Waqf) ist, die ʿUmar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – für die Muslime gestiftet hat, und es ist nicht zulässig, es zu verkaufen. Das Vorkaufsrecht ergibt sich jedoch nur aus einem Verkauf. Dasselbe Urteil gilt für das gesamte Land, das ʿUmar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – gestiftet hat, nämlich jenes, das in seiner Zeit gewaltsam (ʿanwatan) erobert und nicht unter den Kriegern aufgeteilt wurde, wie das Land von asch-Schām und das Land von Ägypten. Ebenso jedes Land, das gewaltsam erobert und nicht unter den Kriegern aufgeteilt wurde, es sei denn, ein Richter ordnet den Verkauf dessen an, oder der Imam oder sein Stellvertreter vollzieht dies. Wenn er dies tut, steht das Vorkaufsrecht darin fest, denn es ist eine umstrittene Angelegenheit, und sobald ein Richter in einer umstrittenen Angelegenheit entscheidet, wird sein Urteil vollstreckt. Und Allah weiß es am besten.
(10) In B: "ahl" (Leute). (11) In B: "ġālā minhum" (von ihnen abglitt/übertrieb).